Full text : Untersuchungen über das Versicherungswesen in Deutschland

R-  Mueller  und  E.  Mittermüller,  Lebensversicherung.  47
fordert  es  eine  etwa  zweijährige  Prämienzahlungsdauer,  bis  die  Kosten
des  Abschlusses  einer  Versicherung  gedeckt  sind.  Wird  also  eine  Versicherung ­
  vor  Ablauf  dieser  Frist  aufgelöst,  so  entsteht  für  die  Gesellschaft
gewöhnlich  ein  Verlust.  Der  Verfall  von  Versicherungen  mittlerer  Dauer
wird  im  Durchschnitt  weder  Verlust-  noch  gewinnbringend  sein.  Erst  der
vorzeitige  Abgang  älterer  Versicherungen  wird  regelmäßig  einen  Gewinn
abwerfen,  der  in  dem  zurückbehaltenen  und  durch  den  Abgang  freigewordenen ­
  Teil  der  Prämienreserve  besteht.  Ältere  Versicherungen  werden
aber  erfahrungsgemäß  in  viel  geringerem  Umfang  aufgegeben  als  solche
von  kürzerer  Dauer;  das  wirkt  auf  eine  Minderung  der  aus  dem  Policenverfall ­
  sich  ergebenden  Gewinne.  Im  Volksversicherungsgeschäft  ist  mit
beträchtlicheren  Gewinnen  aus  dem  vorzeitigen  Abgang  zu  rechnen.  Die
beiden  größten  deutschen  Volksversicherungsgesellschaften  gewähren  auch
bei  langem  Bestehen  der  Versicherung  im  Falle  vorzeitiger  Auflösung
keine  Rückvergütung  eines  Teils  der  einbezahlten  Prämien;  ihre  Bedingungen
sehen  für  diesen  Fall  nur  Umwandlung  in  eine  prämienfreie  Versicherung
vor.  Von  dieser  Umwandlung  haben  aber  die  Versicherten  häufig  keine
Kenntnis,  so  daß  viele  Versicherungssummen  nach  Fälligkeit  nicht  abgehoben ­
  werden  und  —  in  letzter  Linie  —  infolge  des  vorzeitigen  Abganges
den  Gesellschaften  anheimfallen.  Den  Sterbekassen  erwachsen  aus  vorzeitiger ­
  Auflösung  gleichfalls  größere  Vorteile  als  den  das  große  Lebensbersicherungsgeschäft
  betreibenden  Unternehmungen,  weil  auch  sie  einen
Rückkauf  nicht  kennen.  Wie  hoch  sich  der  Gewinn  oder  Verlust  aus  vorzeitigem ­
  Abgang  stellt,  läßt  sich  selbst  für  eine  einzelne  Gesellschaft  nur
unter  Schwierigkeiten  berechnen;  es  fehlt  um  so  mehr  an  jedem  Anhaltepunkte ­
  für  eine  Feststellung  der  für  die  Gesamtheit  der  Versicherer  gültigen
Zahlen.
Kapitalanlagen.
In  der  Einleitung  ist  bereits  darauf  hingewiesen  worden,  daß  die
Lebknsversicherungsgesellschaften  einen  Teil  ihrer  Einnahmen  zur  Ausammkung
  von  Prämienrescrven  verwenden  müssen.  Bei  der  Natur  des  Lebensbersicherungsgeschästes
  kommt  der  Prämienreserve  eine  sehr  große  Behütung ­
  zu;  sic  ist  infolgedessen  auch  der  Gegenstand  gesetzlicher  Bestimmungen ­
  geworden.
Gesetzliche  B  e  st  i  m  m  u  n  g  e  n.
Der  Gesetzgeber  schließt  sich  allerdings,  indem  er  grundsätzlich  die
alljährliche  Berechnung  und  Ergänzung  der  Prämienreserve  verlangt
(§§  56,  57  58.21.®.),  lediglich  den  Forderungen  der  Technik  an.  Er  belügt ­
  sich  jedoch  nicht  damit,  sondern  schreibt  auch  vor,  in  welcher  Weise
            
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