R- Mueller und E. Mittermüller, Lebensversicherung. 47
fordert es eine etwa zweijährige Prämienzahlungsdauer, bis die Kosten
des Abschlusses einer Versicherung gedeckt sind. Wird also eine Versicherung
vor Ablauf dieser Frist aufgelöst, so entsteht für die Gesellschaft
gewöhnlich ein Verlust. Der Verfall von Versicherungen mittlerer Dauer
wird im Durchschnitt weder Verlust- noch gewinnbringend sein. Erst der
vorzeitige Abgang älterer Versicherungen wird regelmäßig einen Gewinn
abwerfen, der in dem zurückbehaltenen und durch den Abgang freigewordenen
Teil der Prämienreserve besteht. Ältere Versicherungen werden
aber erfahrungsgemäß in viel geringerem Umfang aufgegeben als solche
von kürzerer Dauer; das wirkt auf eine Minderung der aus dem Policenverfall
sich ergebenden Gewinne. Im Volksversicherungsgeschäft ist mit
beträchtlicheren Gewinnen aus dem vorzeitigen Abgang zu rechnen. Die
beiden größten deutschen Volksversicherungsgesellschaften gewähren auch
bei langem Bestehen der Versicherung im Falle vorzeitiger Auflösung
keine Rückvergütung eines Teils der einbezahlten Prämien; ihre Bedingungen
sehen für diesen Fall nur Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung
vor. Von dieser Umwandlung haben aber die Versicherten häufig keine
Kenntnis, so daß viele Versicherungssummen nach Fälligkeit nicht abgehoben
werden und — in letzter Linie — infolge des vorzeitigen Abganges
den Gesellschaften anheimfallen. Den Sterbekassen erwachsen aus vorzeitiger
Auflösung gleichfalls größere Vorteile als den das große Lebensbersicherungsgeschäft
betreibenden Unternehmungen, weil auch sie einen
Rückkauf nicht kennen. Wie hoch sich der Gewinn oder Verlust aus vorzeitigem
Abgang stellt, läßt sich selbst für eine einzelne Gesellschaft nur
unter Schwierigkeiten berechnen; es fehlt um so mehr an jedem Anhaltepunkte
für eine Feststellung der für die Gesamtheit der Versicherer gültigen
Zahlen.
Kapitalanlagen.
In der Einleitung ist bereits darauf hingewiesen worden, daß die
Lebknsversicherungsgesellschaften einen Teil ihrer Einnahmen zur Ausammkung
von Prämienrescrven verwenden müssen. Bei der Natur des Lebensbersicherungsgeschästes
kommt der Prämienreserve eine sehr große Behütung
zu; sic ist infolgedessen auch der Gegenstand gesetzlicher Bestimmungen
geworden.
Gesetzliche B e st i m m u n g e n.
Der Gesetzgeber schließt sich allerdings, indem er grundsätzlich die
alljährliche Berechnung und Ergänzung der Prämienreserve verlangt
(§§ 56, 57 58.21.®.), lediglich den Forderungen der Technik an. Er belügt
sich jedoch nicht damit, sondern schreibt auch vor, in welcher Weise