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I. Geschäftliche Versicherung.
Diese gesetzliche Vorschrift hat durch die vom Kaiserlichen Aufsichts
amt entworfenen Beleihungsgrundsätze vom 1. März 1904* eine Ergänzung
erfahren.
Schließlich sind noch zwei gesetzliche Bestimmungen zu erwähnen,
die das Aufsichtsgesetz hinsichtlich der Prämienreserve für das ausländische
Geschäft deutscher und für das deutsche Geschäft ausländischer Unternehmungen
enthält. Den deutschen Gesellschaften ist die Zuführung zu dem Prämien-
reservesonds insoweit erlassen, als sie im Ausland zugunsten bestimmter
Versicherungen besondere Sicherheit aus der Prämieneinnahme stellen
müssen (ß 57 V.A.G.). Umgekehrt müssen die ausländischen Gesellschaften
für ihre deutschen Versicherungen die Prämienreserve nach den für die
deutschen Anstalten geltenden Grundsätzen ansanimeln und anlegen
(§ 90 V.A.G.).
Die Grundsätze, nach denen das freie Vermögen der deutschen Lebens-
versicherungsunternehmnngen angelegt wird, lehnen sich im allgemeinen
an die für die Anlegung der Prämienreserve gültigen Grundsätze an.
Zur Deckung der Prämienreserve unzulässige Anlagen, z. B. Wechsel,
nehmen unter den Kapitalbeständen der Gesellschaften nur eine ganz
untergeordnete Stellung ein.
Die jährlichen Rücklagen.
Die Rücklagen der deutschen Lebensversicherungsgesellschaften und der
Versicherungseinrichtnngen der größeren Berufsvereinigungen sowie der
zu diesen Rücklagen verwandte Teil der Gesamteinnahmen, letzterer in
Prozenten ausgedrückt, betrugen:
Tabelle 20.
Jahr
Rücklagen
Mt.
in °/o der Gesamt
einnahmen
1
2
3
1903
198 993 741
38,47
1904
' 196 274 826
35,71
1905
206 868 436
35,25
1906
207 922 058
33,44
1907
204 072 780
30,67
1908
211490 339
29,94
1909
239 055 538
31,51
1 Abgedruckt in Nr. 2 des dritten Jahrgangs der Veröffentlichungen des
Kaiserlichen Aufsichtsamts für Privatversicherung.