Full text: Untersuchungen über das Versicherungswesen in Deutschland

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I. Geschäftliche Versicherung. 
Diese gesetzliche Vorschrift hat durch die vom Kaiserlichen Aufsichts 
amt entworfenen Beleihungsgrundsätze vom 1. März 1904* eine Ergänzung 
erfahren. 
Schließlich sind noch zwei gesetzliche Bestimmungen zu erwähnen, 
die das Aufsichtsgesetz hinsichtlich der Prämienreserve für das ausländische 
Geschäft deutscher und für das deutsche Geschäft ausländischer Unternehmungen 
enthält. Den deutschen Gesellschaften ist die Zuführung zu dem Prämien- 
reservesonds insoweit erlassen, als sie im Ausland zugunsten bestimmter 
Versicherungen besondere Sicherheit aus der Prämieneinnahme stellen 
müssen (ß 57 V.A.G.). Umgekehrt müssen die ausländischen Gesellschaften 
für ihre deutschen Versicherungen die Prämienreserve nach den für die 
deutschen Anstalten geltenden Grundsätzen ansanimeln und anlegen 
(§ 90 V.A.G.). 
Die Grundsätze, nach denen das freie Vermögen der deutschen Lebens- 
versicherungsunternehmnngen angelegt wird, lehnen sich im allgemeinen 
an die für die Anlegung der Prämienreserve gültigen Grundsätze an. 
Zur Deckung der Prämienreserve unzulässige Anlagen, z. B. Wechsel, 
nehmen unter den Kapitalbeständen der Gesellschaften nur eine ganz 
untergeordnete Stellung ein. 
Die jährlichen Rücklagen. 
Die Rücklagen der deutschen Lebensversicherungsgesellschaften und der 
Versicherungseinrichtnngen der größeren Berufsvereinigungen sowie der 
zu diesen Rücklagen verwandte Teil der Gesamteinnahmen, letzterer in 
Prozenten ausgedrückt, betrugen: 
Tabelle 20. 
Jahr 
Rücklagen 
Mt. 
in °/o der Gesamt 
einnahmen 
1 
2 
3 
1903 
198 993 741 
38,47 
1904 
' 196 274 826 
35,71 
1905 
206 868 436 
35,25 
1906 
207 922 058 
33,44 
1907 
204 072 780 
30,67 
1908 
211490 339 
29,94 
1909 
239 055 538 
31,51 
1 Abgedruckt in Nr. 2 des dritten Jahrgangs der Veröffentlichungen des 
Kaiserlichen Aufsichtsamts für Privatversicherung.
	        
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