Full text : Untersuchungen über das Versicherungswesen in Deutschland

50

I.  Geschäftliche  Versicherung.

Diese  gesetzliche  Vorschrift  hat  durch  die  vom  Kaiserlichen  Aufsichtsamt ­
  entworfenen  Beleihungsgrundsätze  vom  1.  März  1904*  eine  Ergänzung
erfahren.
Schließlich  sind  noch  zwei  gesetzliche  Bestimmungen  zu  erwähnen,
die  das  Aufsichtsgesetz  hinsichtlich  der  Prämienreserve  für  das  ausländische
Geschäft  deutscher  und  für  das  deutsche  Geschäft  ausländischer  Unternehmungen
enthält.  Den  deutschen  Gesellschaften  ist  die  Zuführung  zu  dem  Prämienreservesonds
  insoweit  erlassen,  als  sie  im  Ausland  zugunsten  bestimmter
Versicherungen  besondere  Sicherheit  aus  der  Prämieneinnahme  stellen
müssen  (ß  57  V.A.G.).  Umgekehrt  müssen  die  ausländischen  Gesellschaften
für  ihre  deutschen  Versicherungen  die  Prämienreserve  nach  den  für  die
deutschen  Anstalten  geltenden  Grundsätzen  ansanimeln  und  anlegen
(§  90  V.A.G.).
Die  Grundsätze,  nach  denen  das  freie  Vermögen  der  deutschen  Lebensversicherungsunternehmnngen
  angelegt  wird,  lehnen  sich  im  allgemeinen
an  die  für  die  Anlegung  der  Prämienreserve  gültigen  Grundsätze  an.
Zur  Deckung  der  Prämienreserve  unzulässige  Anlagen,  z.  B.  Wechsel,
nehmen  unter  den  Kapitalbeständen  der  Gesellschaften  nur  eine  ganz
untergeordnete  Stellung  ein.

Die  jährlichen  Rücklagen.
Die  Rücklagen  der  deutschen  Lebensversicherungsgesellschaften  und  der
Versicherungseinrichtnngen  der  größeren  Berufsvereinigungen  sowie  der
zu  diesen  Rücklagen  verwandte  Teil  der  Gesamteinnahmen,  letzterer  in
Prozenten  ausgedrückt,  betrugen:

Tabelle  20.

Jahr

Rücklagen
Mt.

in  °/o  der  Gesamteinnahmen ­


1

2

3

1903

198  993  741

38,47

1904

'  196  274  826

35,71

1905

206  868  436

35,25

1906

207  922  058

33,44

1907

204  072  780

30,67

1908

211490  339

29,94

1909

239  055  538

31,51

1  Abgedruckt  in  Nr.  2  des  dritten  Jahrgangs  der  Veröffentlichungen  des
Kaiserlichen  Aufsichtsamts  für  Privatversicherung.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.