Full text: Untersuchungen über das Versicherungswesen in Deutschland

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^er Inhalt des vorliegenden Bandes von Untersuchungen über das 
deutsche Versicherungswesen ist bedingt durch seine Entstehungsgeschichte und 
durch seine Verbindung mit den Untersuchungen über das Sparwesen. 
Zwei verschiedene Gebiete der Staatspolitik im Reiche und in Preußen 
haben wiederholt Veranlassung gegeben zur Erörterung der Bedeutung, welche 
die öffentlichen und privaten Versicherungseinrichtungen für den Geldmarkt 
und damit für das Wirtschaftsleben Deutschlands haben: Finanzpolitik und 
Sozialpolitik. 
Der verhältnismäßig ungünstige Kursstand der Staatsanleihen 
hat den Vorschlag veranlaßt, durch Reichs- oder Staatsgesetz den Ver 
sicherungsanstalten, den öffentlichen Sparkassen, aber auch den Depositen 
banken und ähnlichen Spareinrichtungen die Verpflichtung der Anlage eines 
bestimmten Teiles ihres Vermögens (im besonderen der Reserven) in 
deutschen Reichs- oder Staatspapieren aufzuerlegen, um auf diese Weise 
diesen Papieren einen ständigen, stets wachsenden, aufnahmefähigen Markt 
zu schaffen. In der Reichsversicherungsordnung ist mit der Verwirklichung 
begonnen worden durch die Vorschrift, daß alle Berufsgenossenschaften und 
Landesversicherungsanstalten (sowie die zugelassenen Sonderanstalten) „ein 
Viertel ihres Vermögens in Anleihen des Reiches oder der Bundesstaaten 
anlegen" müssend Bei dieser Gelegenheit ist natürlich die finanzielle Be 
deutung der genannten Einrichtungen hervorgehoben, aber es ist nicht zahlen 
mäßig festgestellt worden, welche Summen im ganzen durch die Spar- und 
Versicherungseinrichtungen gesammelt und angelegt werden; welche Summen 
also bei allgemeiner Durchführung etwa des Grundsatzes der Reichsver 
sicherungsordnung für den Erwerb von Reichs- und Staatsanleihen in Be 
tracht kommen; welche Bedeutung diese Nachfrage für den Anleihemarkt 
und den Staatskredit haben könnte; welche Rückwirkung auf andere Teile 
unseres Wirtschaftslebens durch die Entziehung solcher Kapitalsummen her 
vorgerufen werden müßte. Daß aber erhebliche Wirkungen und damit 
- RVO. 88 718, 984, 1157, 1356, 1372. 
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