Full text: Grundfragen der englischen Volkswirtschaft

108 
Dr. M. ./. Bonn. 
kolonien auf Kosten anderer tropischer Gebiete Zugeständnisse 
machen und damit gerade diejenigen fremden Staaten vor den Kopf 
stoßen, die die britische Einfuhr gut behandeln. Die Hauptprodukte 
der großen Tochtervölker, Getreide, Fleisch, Wolle usw., gehen im 
Vereinigten Königreich zollfrei ein. Eine Vorzugsbehandlung der 
selben wäre nur möglich, wenn man sie bei Herkunft aus fremden 
Ländern mit Zöllen belegte. Die erschwerte Zulassung fremder 
Waren würde dann den Preis der aus den Kolonien stammenden Er 
zeugnisse erhöhen, die Gewinne der kolonialen Produzenten ver 
mehren und vielleicht die Versorgung des Mutterlandes vornehmlich 
in die Hände der Kolonien legen. 
Eine Gegenleistung des Mutterlandes für koloniale Begünstigung 
liegt indes schon in der Tatsache, daß das Mutterland die Einfuhr aus 
den Kolonien besser behandelt als die mit dem Mutterlande kon 
kurrierenden Länder, die vielfach die Einfuhr aus den Kolonien durch 
Getreide- und Fleischzölle zu hindern suchen. Es behandelt ihre Ein 
fuhr nicht besser als diejenige aus fremden Ländern; es gibt ihnen 
aber für ihre Zugeständnisse weit mehr als seine Mitbewerber um 
den kolonialen Markt: es läßt ihre Produkte ohne jede Einschränkung 
zu; es ist der größte Konsument ihrer Waren. Das war das Argu 
ment, das der Staatssekretär für die Kolonien, Joseph Chamber- 
lain, 1902 dem Wunsche der Tochtervölker nach Vorzugsbehandlung 
durchs Mutterland entgegenhielt. 
Im folgenden Jahre (1903) gab Chamberlain allerdings diese 
Stellungnahme auf. Er betonte jetzt die Notwendigkeit, den Tochter 
völkern entgegenzukommen und ihnen für erteilte und noch zu er 
teilende Vorzugsbehandlung Vergünstigungen einzuräumen; die 
hauptsächlichsten Produkte der Kolonien, vor allem Getreide, 
Fleisch usw., müßten Vorzugsbehandlung im Mutterlande erhalten. 
Zu diesem Zwecke müßten Zölle auf diese Produkte gegenüber allen 
Ländern eingeführt werden. Die betreffenden Erzeugnisse der Kolo 
nien sollten entweder zollfrei eingehen oder mit niederen Zöllen be 
legt werden. 
Soweit der Plan, den Chamberlain entwickelte, eine greifbare 
Form annahm, sollte der Zoll auf reichsfremden Weizen 
2 sh den Quarter (480 Lbs.) und auf reichsfremdes Fleisch etwa 5 o/o 
des Wertes betragen; koloniales Getreide und Fleisch sollten zoll 
frei eingehen. Der Spielraum von 2 sh, den kolonialer Weizen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.