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Dr. M. ./. Bonn.
kolonien auf Kosten anderer tropischer Gebiete Zugeständnisse
machen und damit gerade diejenigen fremden Staaten vor den Kopf
stoßen, die die britische Einfuhr gut behandeln. Die Hauptprodukte
der großen Tochtervölker, Getreide, Fleisch, Wolle usw., gehen im
Vereinigten Königreich zollfrei ein. Eine Vorzugsbehandlung derselben
wäre nur möglich, wenn man sie bei Herkunft aus fremden
Ländern mit Zöllen belegte. Die erschwerte Zulassung fremder
Waren würde dann den Preis der aus den Kolonien stammenden Erzeugnisse
erhöhen, die Gewinne der kolonialen Produzenten vermehren
und vielleicht die Versorgung des Mutterlandes vornehmlich
in die Hände der Kolonien legen.
Eine Gegenleistung des Mutterlandes für koloniale Begünstigung
liegt indes schon in der Tatsache, daß das Mutterland die Einfuhr aus
den Kolonien besser behandelt als die mit dem Mutterlande konkurrierenden
Länder, die vielfach die Einfuhr aus den Kolonien durch
Getreide- und Fleischzölle zu hindern suchen. Es behandelt ihre Einfuhr
nicht besser als diejenige aus fremden Ländern; es gibt ihnen
aber für ihre Zugeständnisse weit mehr als seine Mitbewerber um
den kolonialen Markt: es läßt ihre Produkte ohne jede Einschränkung
zu; es ist der größte Konsument ihrer Waren. Das war das Argument,
das der Staatssekretär für die Kolonien, Joseph Chamberlain,
1902 dem Wunsche der Tochtervölker nach Vorzugsbehandlung
durchs Mutterland entgegenhielt.
Im folgenden Jahre (1903) gab Chamberlain allerdings diese
Stellungnahme auf. Er betonte jetzt die Notwendigkeit, den Tochtervölkern
entgegenzukommen und ihnen für erteilte und noch zu erteilende
Vorzugsbehandlung Vergünstigungen einzuräumen; die
hauptsächlichsten Produkte der Kolonien, vor allem Getreide,
Fleisch usw., müßten Vorzugsbehandlung im Mutterlande erhalten.
Zu diesem Zwecke müßten Zölle auf diese Produkte gegenüber allen
Ländern eingeführt werden. Die betreffenden Erzeugnisse der Kolonien
sollten entweder zollfrei eingehen oder mit niederen Zöllen belegt
werden.
Soweit der Plan, den Chamberlain entwickelte, eine greifbare
Form annahm, sollte der Zoll auf reichsfremden Weizen
2 sh den Quarter (480 Lbs.) und auf reichsfremdes Fleisch etwa 5 o/o
des Wertes betragen; koloniales Getreide und Fleisch sollten zollfrei
eingehen. Der Spielraum von 2 sh, den kolonialer Weizen