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Einleitung.
in allen Streitigkeiten zwischen Arbeitern und Arbeitgebern
den Friedensrichtern, auch wenn indiesem Jahre keine
obrigkeitliche Lohntarifirung stattgefunden hat.
22, Georg IL e. 27 (1749) dehnt die Coalitionsverbote auf alle
Arbeiter aus — lauter Gesetze, welche die Mängel der älteren
Gesetzgebung nicht durch principielle Reformen, sondern meist
nur durch fruchtlose Versuche grösserer Strenge zu heben
suchten.
Nur die wichtigsten Theile der eigentlich socialen Gesetz-
gebung konnten in dieser Einleitung etwas eingehender be-
sprochen werden. Wir sehen, der regierende Grossgrundbesitz
missbrauchte seine Macht, um seinen Besitz zu befestigen und
auszudehnen, um sich Kornzölle zu verschaffen, um die über-
mässig decentralisirte Verwaltung, namentlich auf dem Gebiete
des. Armen- und Gewerhewesens, verknöchern und verkommen
zu lassen.
Es kam dazu, dass die regierende Gentry keineswegs
bedacht‘ war, die Mittelelassen politisch zu erziehen, Viel-
mehr liess sie die Pflichten des Dienstes in der Jury und
ler Miliz einschlummern, dachte nicht an Reform der Muni-
cipalverfassungen, und herrschte um so unbedingter auf poli-
tischem Gebiete gegenüber dem erwerbenden Bürgerthum.
In glorreichem Kampfe war es der englischen Nation ge-
lungen, den Absolitismus fern zu halten. Die aristokrätische,
wenngleich freie Verfassung, die seit der Entsetzung der
Stuarts unbedingt zu Recht bestand, litt aber an dem Gebre-
chen, dass der Egoismus einer der herrschenden Classen sich
in wachsendem Maasse Geltung verschaffte.
Dennoch hat diese regierende Gentry eben noch unter
Georg III. die grössten politischen Thaten vollbracht. Wir
erlebten noch in der 2. Hälfte des vorigen Jahrhunderts die
grossartigste Entfaltung parlamentarischer Intelligenz, die ge-
waltigste Action nach Aussen. Die öffentlichen Zustände
litten an grossen Gebrechen — indessen ein erleuchteter
Staatsmann. ein energischer König hätte bei dem unerschöpf-