Object: Zwei Bücher zur socialen Geschichte Englands

40 
Einleitung. 
in allen Streitigkeiten zwischen Arbeitern und Arbeitgebern 
den Friedensrichtern, auch wenn indiesem Jahre keine 
obrigkeitliche Lohntarifirung stattgefunden hat. 
22, Georg IL e. 27 (1749) dehnt die Coalitionsverbote auf alle 
Arbeiter aus — lauter Gesetze, welche die Mängel der älteren 
Gesetzgebung nicht durch principielle Reformen, sondern meist 
nur durch fruchtlose Versuche grösserer Strenge zu heben 
suchten. 
Nur die wichtigsten Theile der eigentlich socialen Gesetz- 
gebung konnten in dieser Einleitung etwas eingehender be- 
sprochen werden. Wir sehen, der regierende Grossgrundbesitz 
missbrauchte seine Macht, um seinen Besitz zu befestigen und 
auszudehnen, um sich Kornzölle zu verschaffen, um die über- 
mässig decentralisirte Verwaltung, namentlich auf dem Gebiete 
des. Armen- und Gewerhewesens, verknöchern und verkommen 
zu lassen. 
Es kam dazu, dass die regierende Gentry keineswegs 
bedacht‘ war, die Mittelelassen politisch zu erziehen, Viel- 
mehr liess sie die Pflichten des Dienstes in der Jury und 
ler Miliz einschlummern, dachte nicht an Reform der Muni- 
cipalverfassungen, und herrschte um so unbedingter auf poli- 
tischem Gebiete gegenüber dem erwerbenden Bürgerthum. 
In glorreichem Kampfe war es der englischen Nation ge- 
lungen, den Absolitismus fern zu halten. Die aristokrätische, 
wenngleich freie Verfassung, die seit der Entsetzung der 
Stuarts unbedingt zu Recht bestand, litt aber an dem Gebre- 
chen, dass der Egoismus einer der herrschenden Classen sich 
in wachsendem Maasse Geltung verschaffte. 
Dennoch hat diese regierende Gentry eben noch unter 
Georg III. die grössten politischen Thaten vollbracht. Wir 
erlebten noch in der 2. Hälfte des vorigen Jahrhunderts die 
grossartigste Entfaltung parlamentarischer Intelligenz, die ge- 
waltigste Action nach Aussen. Die öffentlichen Zustände 
litten an grossen Gebrechen — indessen ein erleuchteter 
Staatsmann. ein energischer König hätte bei dem unerschöpf-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.