Full text : Grundfragen der englischen Volkswirtschaft

Die  Organisation  des  britischen  Weltreichs.

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Diesem  Vorgang  steht  keine  völlig  entsprechende  Erhöhung  der
Reallöhne  gegenüber.  In  einer  Periode  der  Preissteigerung  kann
man  eine  Politik  der  künstlichen  Preisverteuerung  nicht  gut  befürworten. ­
  Überdies  steht  die  Forderung,  England  solle  Lebensmittelzölle ­
  einführen,  in  einem  logischen  Widerspruch  zu  den  Grundsätzen
der  Handelspolitik  der  Tochtervölker.  Diese  befolgen  eine  Handelspolitik, ­
  die  in  erster  Linie  ihren  Interessen  nützt;  man  kann  vom
Mutterlande  nicht  verlangen,  daß  es  im  Gegensatz  hierzu  Opfer
bringe.  —  Die  kanadisch-amerikanischen  Verhandlungen,  betreffend
den  Abschluß  eines  Gegenseitigkeitsabkommens,  haben  gewisse  Gefahren ­
  gezeigt,  die  dieser  Vorzugsbehandlung  innewohnen.  In
diesem  (nicht  zustandegekommenen)  Abkommen  hatte  Kanada  den
Vereinigten  Staaten  für  zahlreiche  Waren  eine  Behandlung  zugesagt,
die  den  Wert  der  britischen  Vorzugsstellung  sehr  beeinträchtigt
hätte.  Das  Mutterland  wäre  der  kolonialen  Begünstigung  verlustig
gegangen,  auch  wenn  es  dieselbe  mit  schweren  Opfern  erkauft
hätte.  Einseitige  Zugeständnisse  der  Vereinigten  Staaten,  wie  sie
die  Wilsonsche  Tarifreform  zu  bringen  sucht,  werden  zudem  Kanada
infolge  der  geographischen  Nachbarschaft  Vorteile  bieten,  denen
gegenüber  eine  künstliche  Begünstigung  in  England  kaum  ins  Gewicht ­
  fallen  kann.
Die  Auffassung,  ein  System  der  Vorzugszölle  müsse  den  Vorläufer
eines  politischen  Reichsverbandes  bilden,  beruht  überdies  auf  unrichtigen ­
  Voraussetzungen.  Solange  die  Tochtervölker  und  das
Mutterland  sich  Begünstigungen  einräumen,  die  sie  eigenmächtig
umändern  können,  so  lange  sind  diese  Begünstigungen  nicht  als
Grundlage  einer  Reichsverfassung  brauchbar.  Sie  stellen  dann
bestenfalls  vertragsartige  Meistbegünstigungsabmachungen  dar,  die
in  bestimmten  Fristen  erneuert,  abgeändert  oder  aufgehoben
werden.  Es  wäre  wohl  denkbar,  daß  die  Beteiligten  sich  des  Rechtes,
solche  Abmachungen  zu  kündigen,  begeben,  bzw.  auf  Abmachungen
mit  anderen  Völkern  verzichten.  Das  wäre  aber  nur  möglich,  wenn
die  Kolonien  gewillt  wären,  einen  Teil  ihrer  ängstlich  behüteten
Autonomie  preiszugeben.  Ein  solcher  Verzicht  hätte  nur  Sinn,  wenn
den  Beteiligten  etwas  geboten  werden  könnte,  was  sie  dringend  benötigen ­
  und  heute  nicht  besitzen.  Wenn  das  Mutterland  durch  Gewährung ­
  von  Vorzugszöllen  etwa  beträchtliche  Zuschüsse  der  Kolonien ­
  zu  Zwecken  der  Reichsverteidigung  erhalten  könnte,  oder  wenn
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