Full text: Zur Revision des Fabrikgesetzes

   
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Die dritte Bestimmung ist alt; die zweite, betreffend das Ver- 
zeichnis über das allgemeine Arbeiterpersonal, enthält die selbst- 
verständliche Neuerung, dass das Verzeichnis in der Fabrik, das 
heisst im Fabrikbureau, aufliegen müsse. Die Absätze 1 und 4 
stellen die aus Kontrollrücksichten N Une an Vorschrift der E 
reitstellung von Verzeichnissen der Unfälle und gewerblichen Er- 
krankungen, sowie der ET WOchneHunEN auf... Absatz 5 ist über- 
flüssig, sofern über das „gesamte“ Arbeitspersonal ein Verzeichnis 
gefordert wird; im übrigen sagt schon der Bericht der nationalrät- 
lichen Kommission vom 24. Mai 1876*) ausdrücklich, dass unter dem 
Worte „Arbeiter“ die Arbeiterinnen und Kinder mitverstanden seien. 
Die letzte Vorschrift endlich betreffend die Ueberwachung der 
guten Sitten und des Anstandes der Arbeiter findet sich schon im 
geltenden Gesetz. Diese Pflicht des Fabrikinhabers kann natürlich 
nur auf das Territorium der Fabrik Bezug haben, was wir aus- 
irücklich beifügen möchten. Unsere Fassung lautet: 
Der Fabrikinhaber ist verpflichtet: 
l.überdas gesamte Arbeitspersonal, über die Wöch- 
nerinnen (Art. 21), über die im Betriebe vorkommen- 
den Unfälle und gewerblichen Erkrankungen (Art. 28) 
und über die ausgefällten Bussen (Art. 31) Verzeich- 
nisse nach vom Bundesrat aufzustellenden Formu- 
laren zu führen und in der Fabrik zur Einsicht bereit 
zu halten; 
2. über die gesamte Arbeitsordnung, die Fabrik- 
polizei und die Bedingungen des Dienstverhält- 
nisses eine Fabrikordnung zu erlassen; 
3. innerhalb des Fabriketablissementes über die 
guten Sitten und den Anstand der Arbeiter zu 
wachen. 
In Bezug auf das Verzeichnis der „beim Geschäftsbetriebe 
Vorkommenden Unfälle und gewerblichen Erkrankungen“ 
ist darauf hinzuweisen, dass der Vorschlag weiter geht, als Artikel 
8 des Haftpflichtgesetzes vom 26. April 1887. Dort wird bloss ver- 
langt, dass das Verzeichnis über die „beim Geschäftsbetrieb vor- 
gekommenen erheblichen Unfälle“ geführt werde. Da dieses 
Register gemäss Artikel 8 des Haftpflichtgesetzes die Grundlage 
st 
   
„:B. 1876...11.. 786. 
      
  
  
  
  
   
    
  
  
Art. 30 
   
   
  
    
  
   
    
   
   
   
   
   
     
    
  
   
   
  
  
  
     
   
  
  
  
    
   
    
  
  
  
 
	        
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