Frankreichs Bank- und Finanzwirtschaft.
7
daher doppelten Schutzes. Das Dekret vom 9. August 1914 und die
ergänzenden Bestimmungen ordneten daher eine gifet aff eite Auszahlung
der Kreditsalden aus Guthaben von Konto-Korrenten an, die eine weit
gehende Auszahlungsbeschränkung — für August; 250 Frcs. plus 5 %
des Überschusses vom Kreditsaldo —- bedeuten und tief in das Wirt
schaftsleben eingriffen 1 ). Sie stellen vielleicht das interessanteste
Problem dar unter den Fragen des Moratoriums und sollen daher ein wenig
näher betrachtet werden.
Es ist nicht zu bezweifeln, daß jedes Kreditinstitut unmöglich
allen Anstürmen einer schweren Krisenzeit entgegentreten kann, auch
wenn seine Aktiven leicht realisierbar und seine Liquiditätswerte wirk
lich gute sind. Denn von den in der nationalen Wirtschaft schwebenden
Kreditverbindlichkeiten entfallen auf der einen Seite hohe Summen
kurzfristiger Einlagen auf Depositen- und Konto-Korrentgläubiger,
auf der anderen Seite sind die Kreditinstitute durch Wechseldiskon
tierungen, Lombardierungen, Emissionen und Finanzierungen Gläubiger
der Handels- und Industriewelt. Wenn nun in normalen Zeiten ein Teil
der Bankgläubiger sein Rückforderungsrecht ausübt, so gebraucht es
der andere nicht, und die Lücken des ersteren werden durch neue Ein
lagen ausgefüllt. Sie führen den notwendigen Ausgleich, die Stabilität
rasch herbei. Andererseits, wenn die Kreditinstitute Wechselkredite
und Lombarddarlehen kündigen, verschaffen sich die betroffenen Schuld
ner einen entsprechenden Ablösungskredit durch neue Wechselein
reichungen, neue Lombardaufnahmen bei anderen Banken und Kredit
instituten. So ist für beide Seiten eine sofortige odet spätere Fälligkeit
und Kündigung von Verbindlichkeiten als bedeutungslos anzusprechen.
Die Nivellierung wird immer leicht und ohne große Verzögerungen mög
lich sein.
Dieser friedliche Ausgleich hört aber in Kriegszeiten auf. Der sieg
reiche Feind rückt mit raschen Schlägen in das eigene Land ein, stört
empfindlich Handel und Verkehr. Nunmehr strebt alles dahin, Geld
in seine Kassen und Truhen zu legen, sein eigener Bankier zu sein. Die
sen Anstürmen der ängstlichen Depositengläubiger ist kein Kredit
institut gewachsen. Die Banken müssen vielmehr von ihren legitimen
Zahlungspflichten befreit werden 2 ). Eine ausführlichere Darlegung
d Escompte, Societe Generale, Credit Industrie! betrugen Ultimo April 1914 („Bank“
1914, S, 794):
in Milk Frcs.
Kasse und Bankguthaben 514
Depositen 2703
d. h. eine Deckung von rund 19,00 °/o
Einem Wechselbestand von . 3971
standen Kreditoren von 3569
gegenüber.
!) SieheS. 4 und Jöhlinger, Otto, Ztschr. f. Hand.-Wissensch. und Hand -
Praxis: Mai 1916, No. 2, S. 13.
2 ) Die gleiche Ansicht vertritt auch P len ge. Siehe: „Von der Diskontpolitik
zur Herrschaft über den Geldmarkt“. Berlin r 9 i 3 , S. 338 ff. Er sieht im Moratorium