fullscreen: Die Technik des wirtschaftlichen Verkehrs

III. DER KAUFM. NACHRICHTEN- U. GÜTERVERKEHR 119 
der Berechnung des Prozentsatzes der großen Havarei und der Bei- 
träge, die auf jeden Beteiligten entfallen. 
2, Die besondere, Einzel- oder Partikularhavarie umfaßt 
alle Schäden und Kosten, die den Eigentümer des Schiffes oder des 
Frachtgutes durch einen Unfall treffen; zur besonderen Havarie ge- 
hört daher jede Beschädigung, Minderung oder der Totalverlust des 
Gutes. Auch die besondere Havarie wird durch die Verklarung fest- 
gestellt, der Schaden durch Dispacheure im Besichtigungsprotokoll 
oder durch den Verkauf der Ware ermittelt. Die Höhe des Schadens 
wird bestimmt durch den Unterschied zwischen Erlös und Marktwert, 
bei taxierten Polizzen durch den Unterschied zwischen Erlös und Ver- 
sicherungssumme. Bei Totalverlust ist die Versicherungssumme 
auszubezahlen; er liegt vor, wenn das Schiff oder das Gut zugrunde 
gegangen oder dem Versicherten ohne Aussicht auf Wiedererlangung 
entzogen ist, namentlich wenn es unrettbar gesunken oder in seiner 
ursprünglichen Beschaffenheit zerstört oder für gute Prise erklärt 
ist (Art. 854 DHGB.). Bei Totalverlust kann häufig Abandon erklärt 
werden, das heißt der Versicherte ist befugt, die havarierten Gegen- 
stände gegen Zahlung der Versicherungssumme dem Versicherer zu 
überlassen. Insbesondere wird eine solche Erklärung abgegeben 
werden können bei Aufbringung des Schiffes durch eine feindliche 
Macht oder durch Seeräuber, bei Schiffbruch, bei Zmbargo (das ist 
die Beschlagnahme von Schiffen einer kriegführenden Macht in den 
Häfen der anderen Macht), bei Arrest durch die Regierung und bei 
Verschollenheit (wenn das Schiff innerhalb einer bestimmten Frist 
den Bestimmungshafen nicht erreicht hat, auch innerhalb dieser 
Frist den Beteiligten keine Nachrichten über das Schiff zugegangen 
sind). Die Abandonerklärung muß dem Versicherer innerhalb der 
Abandonfrist (Art. 864 DHGB.) zugegangen sein und ist unwiderruflich, 
Der Umfang der Haftung des Versicherers wird durch die Polizze 
bestimmt und häufig eingeschränkt durch die sogenannten Fran- 
chisen oder Freizeichnungen. Solche Beschränkungsklauseln gel- 
ten in der Regel nur für die Partikularhavarie und können lauten: 
„Frei von x% Beschädigung‘, das heißt der nachgewiesene 
Schaden wird erst ersetzt, wenn er x% der Versicherungssumme 
übersteigt. Zur Vermeidung allzu großer Freizeichnungen stellen die 
Versicherungsgesellschaften sogenannte Franchisetabellen auf, in 
denen die Prozentsätze für die Freizeichnung der einzelnen Waren 
mit der Zahl der Kolli verzeichnet sind, die jeweils eine Serie bilden 
(je nach dem Werte der Ware 1 bis 2000 Kollis); die Franchise wird 
für jede Serie berechnet. Für die Einteilung in die Serie ist die 
Originalnummer des Stückgutes oder, wenn diese unkenntlich ge- 
worden, die Ladungsnummer maßgebend.
	        
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