Object: Die Heimarbeit im Kriege

69 
zu dem Stücklohnverzeichnis — abgedruckt in derselben .Zeitschrift 
vom 15. März 1915, Sp. 83 ff. 
lieber .Heimarbeit und Zwischenrneisterbetriebe enthält der 
Reichstarifvertrag folgende Bestimmungen unter Nr. 5: 
a) Für deutsche Militärarbeit dürfen Unternehmer unter 45 
Jahren als Heimarbeiter nicht beschäftigt werden. Von 
dieser Bestimmung sind ausgenommen körperlich gebrech 
liche Personen, denen das Arbeiten in dem Geschäft Be 
schwerden verursacht oder die drirch vorübergehende Krank 
heit in der Familie an das Haus gebunden sind, desgleichen 
Sattlermeifter, die eine dreijährige Meisterschaft und Selb 
ständigkeit nachweisen können, in der Hauptsache Privat 
arbeit herstellen und nicht mehr als zwei Gehilfen beschäf 
tigen. Die Hilfskräfte müssen nach tariflichen Zeit- und 
Stücklöhnen 'bezahlt werden. 
b) Heimarbeiter erhalten die für die Werkstatt geltenden Stück 
löhne. 
c) Werkstattarbeiter und -Arbeiterinnen dürfen weder Arbeit 
für zu Haufe nehmen, noch darf ihnen Arbeit fiir zu Hause 
von: Unternehmer oder seinem Stellvertreter angeboten 
inerden. 
ck) Den Arbeitgebern ist es verboten, Werkstattarbeiter anderer 
Betriebe ftir Heimarbeit oder nach Feierabend, oder Sonn 
tags in der Werkstatt zu beschäftigen. 
e) Zwischenmeister dürfen in Friedenszeiten für 
deutsche Militärarbeit nicht beschäftigt werden. Sofern in 
Kriegszeiten sich ein BÄmrfnis für die Beteiligung geltend 
macht, kann durch die im Reichstarifvertrag vorgesehene 
Zentraltarifkommission auf Antrag die Beschäftigung von 
Zwischenmeistern gestattet werden. Die Hauptunternehmer 
verpflichten sich die Zwischenmeister anzuhalten, den in 
diesen Betrieben Beschäftigten die tariflichen Zeit- und 
Stücklöhne zu zahlen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.