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zu dem Stücklohnverzeichnis — abgedruckt in derselben .Zeitschrift
vom 15. März 1915, Sp. 83 ff.
lieber .Heimarbeit und Zwischenrneisterbetriebe enthält der
Reichstarifvertrag folgende Bestimmungen unter Nr. 5:
a) Für deutsche Militärarbeit dürfen Unternehmer unter 45
Jahren als Heimarbeiter nicht beschäftigt werden. Von
dieser Bestimmung sind ausgenommen körperlich gebrech
liche Personen, denen das Arbeiten in dem Geschäft Be
schwerden verursacht oder die drirch vorübergehende Krank
heit in der Familie an das Haus gebunden sind, desgleichen
Sattlermeifter, die eine dreijährige Meisterschaft und Selb
ständigkeit nachweisen können, in der Hauptsache Privat
arbeit herstellen und nicht mehr als zwei Gehilfen beschäf
tigen. Die Hilfskräfte müssen nach tariflichen Zeit- und
Stücklöhnen 'bezahlt werden.
b) Heimarbeiter erhalten die für die Werkstatt geltenden Stück
löhne.
c) Werkstattarbeiter und -Arbeiterinnen dürfen weder Arbeit
für zu Haufe nehmen, noch darf ihnen Arbeit fiir zu Hause
von: Unternehmer oder seinem Stellvertreter angeboten
inerden.
ck) Den Arbeitgebern ist es verboten, Werkstattarbeiter anderer
Betriebe ftir Heimarbeit oder nach Feierabend, oder Sonn
tags in der Werkstatt zu beschäftigen.
e) Zwischenmeister dürfen in Friedenszeiten für
deutsche Militärarbeit nicht beschäftigt werden. Sofern in
Kriegszeiten sich ein BÄmrfnis für die Beteiligung geltend
macht, kann durch die im Reichstarifvertrag vorgesehene
Zentraltarifkommission auf Antrag die Beschäftigung von
Zwischenmeistern gestattet werden. Die Hauptunternehmer
verpflichten sich die Zwischenmeister anzuhalten, den in
diesen Betrieben Beschäftigten die tariflichen Zeit- und
Stücklöhne zu zahlen.