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Mit der Bewirtschaftung zuckerhaltiger Futtermittel wird die Bezugsvereinigung
Deutscher Landwirte betraut.
2. Mai 1915 bis November 1915. Vorübergehende
örtliche Stockungen in der Zuckcrversorgung bei Fortdauer des Zuckerüberflusses
veranlassen gesetzliche Maßnahmen gegen spekulative
Zurückhaltung des Zuckers. Die Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H.
in Berlin wird ermächtigt, unter gewissen Voraussetzungen Zucker zu
enteignen und diese Bestände zur Behebung örtlicher Versorgungsstockungen
an Kommunen und zuckerverarbeitende gewerbliche Betriebe
abzugeben. Die rasche Steigerung der Lebensmittelpreise in
dieser Zeit erstreckt sich auch auf Zucker; die Festsetzung von Großhandels-Höchstpreisen
für das ganze Reichsgebiet setzt die Landeszentralbehörden
nunmehr in die Lage, unter Berücksichtigung der
örtlichen Eigentümlichkeiten Kleinhandels-Höchstpreise festzusetzen.
Den gesteigerten Unkosten der Fabriken trägt eine Erhöhung des
Preises für den Rest des Betricbsjahres und eine weitere Erhöhung
bei der Regelung des Zuckerverkehrs für das Betriebsjahr 1915/16
Rechnung. Bei steigender Knappheit an Futtermitteln gewinnt die
Herstellung und Verwendung zuckerhaltiger Futtermittel für die Erhaltung
der Viehbestände die größte Bedeutung und wird mit allen
Mitteln gefördert.
3. Dezember 1915 bis 10. April 1916. Die
Steigerung des Zuckerverbrauchs in den Sommermonaten und die
außerordentliche Inanspruchnahme von Zucker für Futtermittel hat
einerseits eine starke Minderung der Bestände des Betriebsjahres
1914/15 zur Folge gehabt; andererseits sind infolge der Einschränkung
der Zuckerrüben-Anbauflache um nahezu ein Drittel der im
Vorjahre bebauten Fläche bei gleichzeitiger Minderung des Hektarertrages
für das Betriebsjahr 1916/16 nur ungefähr drei Fünftel
der vorjährigen Erzeugung zu erwarten. Wenn die aus dem Vorjahre
übernommenen Bestände und die Erzeugung des laufenden Betriebsjahres
zur Deckung des gewöhnlichen Zuckerbedarfes im Frieden
vollkommen ausreichend wären, so können sie doch dem außerordentlich
gesteigerten Bedarf der Kriegszeit bei gleichmäßiger Fortdauer
der verstärkten Nachfrage nach Zucker und zuckerhaltigen Futtermitteln
nicht entsprechen. Hieraus ergibt sich die Notwendigkeit von
Einschränkungen im Zuckerverbrauch bei der zuckerverarbcitenden
Industrie, bei der Verwendung von Zucker zu technischen Zwecken
und zu Backwaren. Die Verfütterung von Vcrbrauchszucker (mit
Ausnahme der Bienenfütterung) wird verboten. Durch eine Erhöhung
der Rübenpreise und Rohzuckerpreise für das Bctriebsjahr
1916/17 soll ein Ansporn zum vermehrten Anbau von Zuckerrüben