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Dr. M. J. Bonn.
alten nordamerikanischen Provinzen begründet; die weiten Gebiete
der Hudson-Kompagnie wurden angeschlossen; 1871 trat Britisch-Kolumbien
in den Kanadischen Bundesstaat ein, so daß damit das
ganze Britisch-Nordamerika mit Ausnahme von Neufundland ein
Staatsgebilde umfaßt. Nach langen vergeblichen Einigungsversuchen
kam 1900 der australische Bund zustande, allerdings ohne Neuseeland.
Unter weit schwierigeren Verhältnissen — man denke nur an
die verschiedenen Burenkriege — erwuchs 1910 der südafrikanische
Bund, dem allerdings Rhodesien und verschiedene Eingeborenengebiete
noch nicht angehören.
Die großen Tochterstaaten, die so entstanden sind, haben natürlich
eben durch ihre Größe dem Mutterlande gegenüber ein ganz
anderes Gewicht, als die kleinen, partikularistisch angehauchten
Kolonien gehabt hatten. Sie entwickeln ein Nationalgefühl und einen
Nationalcharakter, wo früher örtliche Sonderheiten miteinander
wetteiferten. Die Beseitigung der Vielheit von Interessen hat
andererseits eine Verständigung mit dem Mutterlande erleichtert.
Man kann mit dem australischen Bunde weit eher eine Einigung
herbeiführen als mit sechs kleinen Gemeinwesen, deren jedes auf
Kosten des anderen zu wachsen sucht. Das Mutterland hat daher
im 19. Jahrhundert sich bewußt von einer Politik des «divide et
impera» ferngehalten, es ist vielfach, besonders in Australien
(1849) und in Südafrika (1854), der Schrittmacher der Einheitsbewegungen
gewesen. So hat die britische Politik folgerichtig an der
Erziehung von Tochtervölkern mitgearbeitet, die nicht Gruppen abhängiger
Kolonien, sondern junge Nationen darstellen sollten. Innerhalb
des Reichsverbandes sollte diesen Nationen ein weitgehendes
Selbstbestimmungsrecht gegeben werden.
Es zeigte sich nun allmählich, daß die weitgehendsten Grenzen
dieses Selbstbestimmungsrechtes nicht völlig ausreichten. Den
«Tochtervölkern» war das Recht der verfassungsmäßigen Selbstbestimmung
gegeben worden; die Möglichkeit, ohne Rücksicht auf
die Interessen des Mutterlandes, ja, wenn nötig, gegen dieselben
handelspolitische Maßnahmen zu treffen, gab ihnen das Recht wirtschaftspolitischer
Selbstbestimmung. Dabei war ursprünglich angenommen
worden, daß Handelsverträge, die das Vereinigte Königreich
abschloß, ohne weiteres die Kolonien mit einbegriffen.
■Wenn in diesen Handelsverträgen die Meistbegünstigung enthalten