Full text : Grundfragen der englischen Volkswirtschaft

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Dr.  M.  J.  Bonn.

alten  nordamerikanischen  Provinzen  begründet;  die  weiten  Gebiete
der  Hudson-Kompagnie  wurden  angeschlossen;  1871  trat  Britisch-Kolumbien
  in  den  Kanadischen  Bundesstaat  ein,  so  daß  damit  das
ganze  Britisch-Nordamerika  mit  Ausnahme  von  Neufundland  ein
Staatsgebilde  umfaßt.  Nach  langen  vergeblichen  Einigungsversuchen
kam  1900  der  australische  Bund  zustande,  allerdings  ohne  Neuseeland. ­
  Unter  weit  schwierigeren  Verhältnissen  —  man  denke  nur  an
die  verschiedenen  Burenkriege  —  erwuchs  1910  der  südafrikanische
Bund,  dem  allerdings  Rhodesien  und  verschiedene  Eingeborenengebiete ­
  noch  nicht  angehören.
Die  großen  Tochterstaaten,  die  so  entstanden  sind,  haben  natürlich ­
  eben  durch  ihre  Größe  dem  Mutterlande  gegenüber  ein  ganz
anderes  Gewicht,  als  die  kleinen,  partikularistisch  angehauchten
Kolonien  gehabt  hatten.  Sie  entwickeln  ein  Nationalgefühl  und  einen
Nationalcharakter,  wo  früher  örtliche  Sonderheiten  miteinander
wetteiferten.  Die  Beseitigung  der  Vielheit  von  Interessen  hat
andererseits  eine  Verständigung  mit  dem  Mutterlande  erleichtert.
Man  kann  mit  dem  australischen  Bunde  weit  eher  eine  Einigung
herbeiführen  als  mit  sechs  kleinen  Gemeinwesen,  deren  jedes  auf
Kosten  des  anderen  zu  wachsen  sucht.  Das  Mutterland  hat  daher
im  19.  Jahrhundert  sich  bewußt  von  einer  Politik  des  «divide  et
impera»  ferngehalten,  es  ist  vielfach,  besonders  in  Australien
(1849)  und  in  Südafrika  (1854),  der  Schrittmacher  der  Einheitsbewegungen ­
  gewesen.  So  hat  die  britische  Politik  folgerichtig  an  der
Erziehung  von  Tochtervölkern  mitgearbeitet,  die  nicht  Gruppen  abhängiger ­
  Kolonien,  sondern  junge  Nationen  darstellen  sollten.  Innerhalb ­
  des  Reichsverbandes  sollte  diesen  Nationen  ein  weitgehendes
Selbstbestimmungsrecht  gegeben  werden.
Es  zeigte  sich  nun  allmählich,  daß  die  weitgehendsten  Grenzen
dieses  Selbstbestimmungsrechtes  nicht  völlig  ausreichten.  Den
«Tochtervölkern»  war  das  Recht  der  verfassungsmäßigen  Selbstbestimmung ­
  gegeben  worden;  die  Möglichkeit,  ohne  Rücksicht  auf
die  Interessen  des  Mutterlandes,  ja,  wenn  nötig,  gegen  dieselben
handelspolitische  Maßnahmen  zu  treffen,  gab  ihnen  das  Recht  wirtschaftspolitischer ­
  Selbstbestimmung.  Dabei  war  ursprünglich  angenommen ­
  worden,  daß  Handelsverträge,  die  das  Vereinigte  Königreich ­
  abschloß,  ohne  weiteres  die  Kolonien  mit  einbegriffen.
■Wenn  in  diesen  Handelsverträgen  die  Meistbegünstigung  enthalten
            
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