Full text : Grundfragen der englischen Volkswirtschaft

Die  Organisation  des  britischen  Weltreichs.

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war,  so  gewährte  die  in  Frage  stehende  Kolonie  dem  betreffenden
fremden  Lande  gegen  die  eingeräumten  Vorteile  den  gleichen  Zolltarif ­
  wie  dem  Mutterlande;  eine  Bevorzugung  irgendeines  Gebietes, ­
  mit  Ausnahme  eines  Nachbarstaates,  aber  auch  eine  Begünstigung ­
  des  Mutterlandes  war  ausgeschlossen.  Die  Kolonie  hatte
das  Recht,  hohe  oder  niedere  Tarife  einzuführen;  sie  war  darin  ganz
«autonom».  Sie  mußte  aber  den  gewählten  Tarif  gegenüber  jedermann ­
  anwenden.  Es  sind  heute  noch  12  derartige  Verträge  in  Kraft,
zum  Teil  solche,  die  aus  alten  Zeiten  stammen.  Diese  Bestimmung
wurde  indes  von  den  Kolonien  als  Beeinträchtigung  ihrer  handelspolitischen ­
  Bewegungsfreiheit  empfunden.  Seit  etwa  15  Jahren
werden  daher  alle  neuen  britischen  Handelsverträge  mit  dem  Zusatz
abgeschlossen,  daß  den  kolonialen  Regierungen  der  Beitritt  zu  den
Verträgen  freistehe.  Daher  ist  z.  B.  dem  Handelsvertrag  mit  Japan
(1895)  wohl  Kanada,  aber  nicht  Australien  beigetreten.  Mit  dieser
Fassung  ist  nur  die  Möglichkeit  geschaffen,  die  Kolonien  von  den
Folgen  der  mutterländischen  Handelsvertragspolitik  zu  befreien;  es
ist  ihnen  aber  noch  nicht  die  Möglichkeit  gegeben,  eine  eigene
Handelsvertragspolitik  zu  betreiben,  auch  wo  sie  eine  solche  erstreben. ­
  Kanada  hat  seit  1897  dem  Mutterlande  eine  Vorzugsbehandlung ­
  eingeräumt,  nachdem  der  belgische  und  der  deutsche
Handelsvertrag  gekündigt  waren.  Es  hat  Deutschland  gegenüber
das  Prinzip  erfolgreich  verfochten,  daß  die  Meistbegünstigung  sich
nur  auf  die  gleichmäßige  Behandlung  fremder  Staaten,  nicht  auf
die  des  Mutterlandes  erstrecke.  Es  ist  bereit,  dem  Mutterlande  eine
Vorzugsbehandlung  zu  sichern.  Es  ist  aber  gleichzeitig  bestrebt,  mit
anderen  Ländern  selbständig  zu  handelspolitischen  Abkommen  zu
gelangen.  Es  hat  sich  zu  diesem  Zwecke  1906  einen  Zwischentarif
geschaffen,  dessen  Sätze  solchen  Ländern  zugebilligt  werden,  die
Kanada  besondere  Vorteile  einräumen.  Auf  Grund  dieses,  etwas  ermäßigten ­
  Tarifs  hat  es  im  Jahre  1909  ein  Handelsabkommen  mit
Frankreich  getroffen.  Es  war  überdies  bereit,  ein  Gegenseitigkeitsabkommen ­
  mit  den  Vereinigten  Staaten  zu  schließen,  das  den  Wert
der  englischen  Vorzugsbehandlung  in  Kanada  vermindert  hätte,  auf
Grund  dessen  aber  die  kanadische  Einfuhr  in  den  Vereinigten  Staaten
besser  behandelt  worden  wäre  als  die  englische  Einfuhr  dorthin.  Es
ist  gewillt,  den  Handel  mit  dem  Mutterlande  mit  allen  Kräften  zu
fördern;  es  will  aber  nicht  auf  eine  Entwicklung  seines  Handels  mit
            
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