Full text: Botschaft betreffend Abänderung der Artikel 15, 16, 20 und 21 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1905 über die Schweizerische Nationalbank

Text von Ziff, 4 mit der neuen Redaktion von 
| «Jang zu bringen, werden die Worte „Titel und 
Ü „Obligationen“ ersetzt. 
iS 16, Ziff. 2, besteht zwischen dem deutschen und 
N Text eine Differenz, welche im deutschen Text 
> zleichen ist, dass statt „oder“ „und“ gesetzt wird. 
; immungen über die Deckung zufolge müssen die 
w „Zwei unabhängigen Unterschriften“ versehen sein. 
| ift soll in Art. 20 gestrichen, dagegen in Art. 15, 
5 wieder aufgenommen werden. 
s ıdeckung wird also in Zukunft dem abgeänderten 
> 5 aus folgenden Werten, welche von der National- 
> rt werden dürfen, bestehen: 
S ks und Wechseln auf die Schweiz von nicht länger 
m Monate Laufzeit und zwei absolut sichern und von- 
Ss unabhängigen Unterschriften; 
; jationen auf die Schweiz mit höchstens dreimonat- 
erfallzeit ; 
’ks und Wechseln auf das Ausland, wo der Geld- 
uf metallener Grundlage beruht, mit nicht länger 
1onatlicher Umlaufszeit und zwei absolut sichern 
DL inander unabhängigen Unterschriften ; 
j ‘scheinen fremder Länder, wo der Geldumlauf auf 
7 Grundlage beruht, mit höchstens drei Monaten 
it. 
5 der Goldbarren soll nach Art. 20 auf den Markt- 
ei = werden. Wir schlagen Ihnen vor, den Modus 
© ng Zu vereinfachen und ihr den gesetzlichen Münz- 
S zug der Prägekosten, zugrunde zu legen, wie dies 
en achbarländern geschieht. 
> Srpunkt der Revision des Gesetzes liegt aber in 
£ von Art. 21 betreffend die Deckung von kurz- 
| ) an. 
häftskreis der Nationalbank ist so eng begrenzt 
t "7 ihrer Verbindlichkeiten so beschränkt, dass kein 
; . ‚en ist, so strenge Vorschriften über die Deckung 
i o en Verbindlichkeiten beizubehalten. Um die Wir. 
‘i< &® rschriften zu mildern, wurde der Bank seinerzeit 
" ng erteilt, in diese Deckung auch die Wechsel 
N d und die Noten der Banque de France und der 
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