Text von Ziff, 4 mit der neuen Redaktion von
| «Jang zu bringen, werden die Worte „Titel und
Ü „Obligationen“ ersetzt.
iS 16, Ziff. 2, besteht zwischen dem deutschen und
N Text eine Differenz, welche im deutschen Text
> zleichen ist, dass statt „oder“ „und“ gesetzt wird.
; immungen über die Deckung zufolge müssen die
w „Zwei unabhängigen Unterschriften“ versehen sein.
| ift soll in Art. 20 gestrichen, dagegen in Art. 15,
5 wieder aufgenommen werden.
s ıdeckung wird also in Zukunft dem abgeänderten
> 5 aus folgenden Werten, welche von der National-
> rt werden dürfen, bestehen:
S ks und Wechseln auf die Schweiz von nicht länger
m Monate Laufzeit und zwei absolut sichern und von-
Ss unabhängigen Unterschriften;
; jationen auf die Schweiz mit höchstens dreimonat-
erfallzeit ;
’ks und Wechseln auf das Ausland, wo der Geld-
uf metallener Grundlage beruht, mit nicht länger
1onatlicher Umlaufszeit und zwei absolut sichern
DL inander unabhängigen Unterschriften ;
j ‘scheinen fremder Länder, wo der Geldumlauf auf
7 Grundlage beruht, mit höchstens drei Monaten
it.
5 der Goldbarren soll nach Art. 20 auf den Markt-
ei = werden. Wir schlagen Ihnen vor, den Modus
© ng Zu vereinfachen und ihr den gesetzlichen Münz-
S zug der Prägekosten, zugrunde zu legen, wie dies
en achbarländern geschieht.
> Srpunkt der Revision des Gesetzes liegt aber in
£ von Art. 21 betreffend die Deckung von kurz-
| ) an.
häftskreis der Nationalbank ist so eng begrenzt
t "7 ihrer Verbindlichkeiten so beschränkt, dass kein
; . ‚en ist, so strenge Vorschriften über die Deckung
i o en Verbindlichkeiten beizubehalten. Um die Wir.
‘i< &® rschriften zu mildern, wurde der Bank seinerzeit
" ng erteilt, in diese Deckung auch die Wechsel
N d und die Noten der Banque de France und der
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