Full text : Botschaft betreffend Abänderung der Artikel 15, 16, 20 und 21 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1905 über die Schweizerische Nationalbank

Bestehender Text. Neuer Text.
tierten Wechseln, Checks, Schuldverschreibungen
und Schatzscheinen (Art. 15. Ziffern 2 und 3)
vorhanden. sein.
Die Metallreserve muss zum mindesten 40% der in Die Metallreserve muss zum mindesten 40 %,
Umlauf befindlichen Noten betragen; die Wechsel müssen der in Umlauf befindlichen Noten betragen.
immer zwei voneinander unabhängige Unterschriften tragen.
Art. 21. Art. 21,
Die Nationalbank ist ferner verpflichtet, den Gegen- Streichung.
wert aller kurzfälligen Schulden jederzeit in schweizerischen
Diskontowechseln, in Wechseln auf das Ausland, in gesetzlicher
 Barschaft, fremden Goldmünzen oder Goldbarren gedeckt
 zu halten.
Als kurzfällig gelten diejenigen Schulden, welche innert
zehn Tagen fällig oder forderbar sind.
Der BundesratZist beauftragt, auf Grundlage
der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
17. Juni 1874, betreffend die Volksabstimmung
über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die
Bekanntmachung dieses Gesetzes zu veranstalten
und den Beginn der Wirksamkeit desselben
festzusetzen.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.