Bestehender Text. Neuer Text.
tierten Wechseln, Checks, Schuldverschreibungen
und Schatzscheinen (Art. 15. Ziffern 2 und 3)
vorhanden. sein.
Die Metallreserve muss zum mindesten 40% der in Die Metallreserve muss zum mindesten 40 %,
Umlauf befindlichen Noten betragen; die Wechsel müssen der in Umlauf befindlichen Noten betragen.
immer zwei voneinander unabhängige Unterschriften tragen.
Art. 21. Art. 21,
Die Nationalbank ist ferner verpflichtet, den Gegen- Streichung.
wert aller kurzfälligen Schulden jederzeit in schweizerischen
Diskontowechseln, in Wechseln auf das Ausland, in gesetz-
licher Barschaft, fremden Goldmünzen oder Goldbarren ge-
deckt zu halten.
Als kurzfällig gelten diejenigen Schulden, welche innert
zehn Tagen fällig oder forderbar sind.
Der BundesratZist beauftragt, auf Grundlage
der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
17. Juni 1874, betreffend die Volksabstimmung
über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die
Bekanntmachung dieses Gesetzes zu veranstalten
und den Beginn der Wirksamkeit desselben
festzusetzen.