Full text: Die Einrichtungen der preußischen Landkreise auf dem Gebiete der Kriegswirtschaft

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Kreiswirtschaftsstellen bedienen sich in der Regel der Ge 
meindevorsteher als Unterkommissionäre und 
Zahlen an diese im Überweisungswege die fälligen Rechnungs 
beträge. Die Untcrkommissionäre gleichen die Rechnungen der Er 
zeuger durch Sammelüberweisungsaufträge aus. Soweit die Geld 
empfänger (Kommissionäre oder Erzeuger) ein Konto bei der 
Amtssparkasse Vurgwedel haben, erfolgt nur Übertragung. Hat 
der Geldempfänger (Kommissionär oder Erzeuger) ein Konto bei 
einem anderen Geldinstitut, so wird diesem Institut das Geld im 
Übcrweisungswege für Rechnung des Geldempfängers gezahlt. 
Die anderen öffentlichen Sparkassen des Kreises haben gleichfalls 
ein Konto bei der Anitssparkasse Burgwedel. 
2. Errichtung besonderer Körperschaften. 
Die Lösung der Ausgabe, wie am besten der notwendige Grad 
straffer Verwaltung und die erforderliche Einwirkung der behörd- 
lichen Autorität auf der einen Seite und die nötige geschäftliche 
Beweglichkeit auf der anderen erreicht werden kann, ist in vielen 
Kreisen, wie bereits angedeutet, auf einem besonderen Wege ver 
sucht worden. Man glaubte, die Kriegswirtschaft oder gewisse ihrer 
Zweige nicht unmittelbar in die Verwaltung einordnen zu sollen, 
fand auch keine bestehende Genossenschaft oder Handelsfirma vor, 
der man die Geschäftsabteilung einfach hätte übertragen können. 
So entschloß man sich zur Gründung einer besonderen 
Körperschaft, bei welcher der Kreis in führender Weise be 
teiligt ist. Den beiden Hauptzweigen der kriegswirtschaftlichen 
Tätigkeit der Kreise entsprechend, ist die Anregung hierzu entweder 
aus den Schwierigkeiten der Versorgung der Kreisbevölkerung mit 
von auswärts bezogenen Lebens- und Futtermitteln entstanden, 
oder aber eine geschäftlich zweckmäßige Behandlung der im Kreise 
erfaßten Erzeugnisse, vor allem des Getreides, ist das Ziel gewesen, 
das in erster Linie erstrebt wurde. In dieser Beziehung hat der 
Erlaß des Ministers des Innern vom 15. Februar 1917 einen 
besonderen Anstoß gegeben. Zwar wird in diesem Erlasse betont, 
daß es altbewährter preußischer Überlieferung entspreche, wenn 
alle Fäden der Organisation in der Person des Landrats zu 
sammenlaufen. Aber es wird auch darauf hingewiesen, daß eine 
gewisse Entlastung im laufenden Geschäft erforderlich sei, um dem 
Landrat Überblick und persönliche Fiihlung mit den Kreis- 
eingesessenen zu erhalten. Um das zu erreichen, wird in dem 
Erlasse auch die F o r m einer G. m. b. H. als geeignet be 
zeichnet, mit dem Landrate als Vorsitzendem des Aufsichtsrats und
	        
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