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Kreiswirtschaftsstellen bedienen sich in der Regel der Ge
meindevorsteher als Unterkommissionäre und
Zahlen an diese im Überweisungswege die fälligen Rechnungs
beträge. Die Untcrkommissionäre gleichen die Rechnungen der Er
zeuger durch Sammelüberweisungsaufträge aus. Soweit die Geld
empfänger (Kommissionäre oder Erzeuger) ein Konto bei der
Amtssparkasse Vurgwedel haben, erfolgt nur Übertragung. Hat
der Geldempfänger (Kommissionär oder Erzeuger) ein Konto bei
einem anderen Geldinstitut, so wird diesem Institut das Geld im
Übcrweisungswege für Rechnung des Geldempfängers gezahlt.
Die anderen öffentlichen Sparkassen des Kreises haben gleichfalls
ein Konto bei der Anitssparkasse Burgwedel.
2. Errichtung besonderer Körperschaften.
Die Lösung der Ausgabe, wie am besten der notwendige Grad
straffer Verwaltung und die erforderliche Einwirkung der behörd-
lichen Autorität auf der einen Seite und die nötige geschäftliche
Beweglichkeit auf der anderen erreicht werden kann, ist in vielen
Kreisen, wie bereits angedeutet, auf einem besonderen Wege ver
sucht worden. Man glaubte, die Kriegswirtschaft oder gewisse ihrer
Zweige nicht unmittelbar in die Verwaltung einordnen zu sollen,
fand auch keine bestehende Genossenschaft oder Handelsfirma vor,
der man die Geschäftsabteilung einfach hätte übertragen können.
So entschloß man sich zur Gründung einer besonderen
Körperschaft, bei welcher der Kreis in führender Weise be
teiligt ist. Den beiden Hauptzweigen der kriegswirtschaftlichen
Tätigkeit der Kreise entsprechend, ist die Anregung hierzu entweder
aus den Schwierigkeiten der Versorgung der Kreisbevölkerung mit
von auswärts bezogenen Lebens- und Futtermitteln entstanden,
oder aber eine geschäftlich zweckmäßige Behandlung der im Kreise
erfaßten Erzeugnisse, vor allem des Getreides, ist das Ziel gewesen,
das in erster Linie erstrebt wurde. In dieser Beziehung hat der
Erlaß des Ministers des Innern vom 15. Februar 1917 einen
besonderen Anstoß gegeben. Zwar wird in diesem Erlasse betont,
daß es altbewährter preußischer Überlieferung entspreche, wenn
alle Fäden der Organisation in der Person des Landrats zu
sammenlaufen. Aber es wird auch darauf hingewiesen, daß eine
gewisse Entlastung im laufenden Geschäft erforderlich sei, um dem
Landrat Überblick und persönliche Fiihlung mit den Kreis-
eingesessenen zu erhalten. Um das zu erreichen, wird in dem
Erlasse auch die F o r m einer G. m. b. H. als geeignet be
zeichnet, mit dem Landrate als Vorsitzendem des Aufsichtsrats und