Full text : Das Gemüse in der Kriegswirtschaft

Der  Gemüsebau  als  ausgiebigste  Form  der  Landausnutzung
bedarf,  neben  einer  erhöhten  menschlichen  Tätigkeit  bei  der  Bestellung ­
  des  Landes,  bei  der  Pflege  der  Pflanzen  und  bei  der
Ernte,  einer  besonders  reichlichen  Gabe  an  Nährstoffen  in  Gestalt
von  natürlichem  oder  künstlichem  Dünger.  Schon  im  Frieden  war
der  Verbrauch  der  gemüsebauen  den  Gegenden
an  Kunstdünger  sehr  beträchtlich.  An  der  Steigerung
des  Verbrauchs  von  .Handelsdünger  in  der  deutschen  Landwirtschaft
von  rund  16V,  Millionen  Doppelzentnern  im  Igbre'1899  auf
rund  85 3 /i  Millionen  Doppelzentner  im  Nabre  1913*  ist.  verhältnismästig
  betrachtet,  der  Gemüsebau  zweifellos  erheblich  beteiligt ­
  gewesen.  Mit  Ausbruch  des  Krieges  hörte  die  Einfuhr
mancher  künstlichen  Dünger  nahezu  voMändig  auf,  und  die
inländische  Erzeugung  wurde  zum  Teil  für  Heereszwecke  beansprucht. ­
  Auch  die  beispiellosen  Erfolge  der  deutschen  Wissenschaft
auf  dem  Gebiete  der  Stickstofferzeugung  konnten  bei  dieser  Sachlage ­
  einer  zunehmenden  Knappheit  an  Kunstdünger  nicht  vorbeugen. ­
  Trokdem  war  es  1914  und  1915  gelungen,  durch  freiwillige ­
  Vereinbarungen  zwischen  Erzeugern  und  Verbrauchern  für
die  im  Anlande  hergestellten  Kunstdünaemittel  Preissteigerungen
zu  verhüten,  die  deren  ertraabrinaende  Verwendung  ausgeschlossen
hätten.  Dieser  Zustand  änderte  sich  im  Kerbst  1915.  Dazu  kam,
da  st  Mischungen  von  Düngemitteln  angeboten  wurden,  deren
Zusammensetzung  nicht  nachzuprüfen  war,  und  die  zum  Teil  im
Verhältnis  zu  den  geforderten  Preisen  recht  minderwertig  waren.
Ein  gesetzliches  Eingreifen  war  daher  nicht  mehr  zu  umgehen.
Die  Bekanntmachung  über  künstliche  Düngemittel  vom  11.  Januar
1916  (RGBl.  S.  13f  setzte  Verbraucherpreise  fest,  schränkte  die
Herstellung  pon  Mischdüngern  in  gewisser  Weise  ein  und  schrieb
mistendem  einen  Deklarationszwang  über  Art  und  Gehalt  der
Düngemittel  vor.  Die  vorher  schon  festgesetzten  Höchstpreise  für
schwefelsaures  Ammoniak  (Bekanntmachung  vom  27.  Mai  1916,
RGBl.  S.  316)  wurden  als  erledigt  aufgehoben.  Die  Bekanntmachung ­
  vom  11.  Januar  1916  ist  dann  mehrfach  ergänzt  und  abgeändert ­
  worden,  insbesondere  wurden  die  Verbraucherpreise  auch
für  Verkäufe  durch  den  Hersteller  und  im  Handel  für  mastgebend
erklärt  (Bekanntmachung  vom  7.  Mai  1916,  RGBl.  S.  366)  und

*  Vgl.  hierzu  und  zu  den  folgenden  Ausführungen  die  Abhandlung
»Düngemittel  im  Kriege"  in  Heft  16  der  »Beiträge  zur  Kriegswirtschaft". ­

            
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