Der Gemüsebau als ausgiebigste Form der Landausnutzung
bedarf, neben einer erhöhten menschlichen Tätigkeit bei der Bestellung
des Landes, bei der Pflege der Pflanzen und bei der
Ernte, einer besonders reichlichen Gabe an Nährstoffen in Gestalt
von natürlichem oder künstlichem Dünger. Schon im Frieden war
der Verbrauch der gemüsebauen den Gegenden
an Kunstdünger sehr beträchtlich. An der Steigerung
des Verbrauchs von .Handelsdünger in der deutschen Landwirtschaft
von rund 16V, Millionen Doppelzentnern im Igbre'1899 auf
rund 85 3 /i Millionen Doppelzentner im Nabre 1913* ist. verhältnismästig
betrachtet, der Gemüsebau zweifellos erheblich beteiligt
gewesen. Mit Ausbruch des Krieges hörte die Einfuhr
mancher künstlichen Dünger nahezu voMändig auf, und die
inländische Erzeugung wurde zum Teil für Heereszwecke beansprucht.
Auch die beispiellosen Erfolge der deutschen Wissenschaft
auf dem Gebiete der Stickstofferzeugung konnten bei dieser Sachlage
einer zunehmenden Knappheit an Kunstdünger nicht vorbeugen.
Trokdem war es 1914 und 1915 gelungen, durch freiwillige
Vereinbarungen zwischen Erzeugern und Verbrauchern für
die im Anlande hergestellten Kunstdünaemittel Preissteigerungen
zu verhüten, die deren ertraabrinaende Verwendung ausgeschlossen
hätten. Dieser Zustand änderte sich im Kerbst 1915. Dazu kam,
da st Mischungen von Düngemitteln angeboten wurden, deren
Zusammensetzung nicht nachzuprüfen war, und die zum Teil im
Verhältnis zu den geforderten Preisen recht minderwertig waren.
Ein gesetzliches Eingreifen war daher nicht mehr zu umgehen.
Die Bekanntmachung über künstliche Düngemittel vom 11. Januar
1916 (RGBl. S. 13f setzte Verbraucherpreise fest, schränkte die
Herstellung pon Mischdüngern in gewisser Weise ein und schrieb
mistendem einen Deklarationszwang über Art und Gehalt der
Düngemittel vor. Die vorher schon festgesetzten Höchstpreise für
schwefelsaures Ammoniak (Bekanntmachung vom 27. Mai 1916,
RGBl. S. 316) wurden als erledigt aufgehoben. Die Bekanntmachung
vom 11. Januar 1916 ist dann mehrfach ergänzt und abgeändert
worden, insbesondere wurden die Verbraucherpreise auch
für Verkäufe durch den Hersteller und im Handel für mastgebend
erklärt (Bekanntmachung vom 7. Mai 1916, RGBl. S. 366) und
* Vgl. hierzu und zu den folgenden Ausführungen die Abhandlung
»Düngemittel im Kriege" in Heft 16 der »Beiträge zur Kriegswirtschaft".