Preisregelung uni), falls es nötig werden würde, zur Bewirt
schaftung in eine Hand zu legen, wunde der Plan zur Gründung
einer Reichsstelle für Gemüse entworfen. Die Beratungen er
gaben, daß auch auf dem Gebiete des Obstverkehrs sich ein
schneidende Maßregeln nicht würden vermeiden lassen, und daher
wurde die Schaffung einer Reichsstelle gemeinsam für Gemüse
und Obst ins Auge gefaßt. Die dem Enttvurf einer bezüglichen
Verordnung beigegebene Begründung* kennzeichnete die A u f-
gabe der Reichs st eile folgendermaßen:
„Selbstverständlich kann es nicht Aufgabe dieser Reichsstelle
sein, etwa die gesamten Vorräte an Gemüse und Obst zu bewirt
schaften und zu verteilen. Der ihre Tätigkeit leitende Gesichts
punkt wird nur der sein können, dafür zu sorgen, daß möglichst
die vorhandenen Obst- und Gemüsebestände dem Frischkonfum
unter Ausgleich der großen Konsumgebiete und der Haupt
produktionsgebiete zugeführt werden und daß Frischbestände, die
nicht sofort konsumiert werden können, auf irgendeine Weise halt
bar gemacht werden. Dem Konsum darf nichts verloren gehen."
Durch die Bekanntmachung über die Gründung einer Reichs
stelle für Gemüse und Obst vom 18. Mai 1916 (RGBl. S. 391)
wurde die R e i ch s st e l l e geschaffen. Sie zerfällt in eine
Verwaltungsabteilung und in eine Geschäftsabteilung. Die Ver
waltungsabteilung ist eine Behörde; ihr steht ein Beirat zur Seite.
Die Geschäftsabteilnng ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haf
tung; sie hat einen Aufsichtsrat. Die Reichsstelle hat die Auf-
gäbe, die Erzeugung, die Verwertung und die Haltbarmachung von
Gemüse und Obst zu fördern. Dabei hat die Verwaltungsabteilung
die Verwaltungsangelegenheiten zu regeln. Die Geschäftsabteilung
hat nach den grundsätzlichen Anweisungen der Verwaltungs
abteilung die erforderlichen Geschäfte durchzuführen und für die
rechtzeitige Abnahme, Bezahlung, Unterbringung und Verwertung
der angekauften Früchte zü sorgen, auch hat sic Abnahmestellen
einzurichten. Die Geschäftsabteilung hat bekanntzumachen, welche
Sorten Gemüse und Obst sie erwerben will, unter welchen Be
dingungen und bei welchen Abnahmestellen. Wer solches Gemüse
und Obst zu den bekanntgerttachten Bedingungen abgeben will,
kann es bei der Reichsstelle (Geschäftsabteilung) anmelden; die
Geschäftsabteilung hat die angemeldeten Mengen nach Maßgabe
der bekanntgegebenen Bedingungen durch ihre Abnahmestellen ab-
* Abgedruckt auf S. 8 in Heft 28 der »Beiträge zur Kriegswirt
schaft" über Obst.