Preisregelung uni), falls es nötig werden würde, zur Bewirtschaftung
in eine Hand zu legen, wunde der Plan zur Gründung
einer Reichsstelle für Gemüse entworfen. Die Beratungen ergaben,
daß auch auf dem Gebiete des Obstverkehrs sich einschneidende
Maßregeln nicht würden vermeiden lassen, und daher
wurde die Schaffung einer Reichsstelle gemeinsam für Gemüse
und Obst ins Auge gefaßt. Die dem Enttvurf einer bezüglichen
Verordnung beigegebene Begründung* kennzeichnete die A u fgabe
der Reichs st eile folgendermaßen:
„Selbstverständlich kann es nicht Aufgabe dieser Reichsstelle
sein, etwa die gesamten Vorräte an Gemüse und Obst zu bewirtschaften
und zu verteilen. Der ihre Tätigkeit leitende Gesichtspunkt
wird nur der sein können, dafür zu sorgen, daß möglichst
die vorhandenen Obst- und Gemüsebestände dem Frischkonfum
unter Ausgleich der großen Konsumgebiete und der Hauptproduktionsgebiete
zugeführt werden und daß Frischbestände, die
nicht sofort konsumiert werden können, auf irgendeine Weise haltbar
gemacht werden. Dem Konsum darf nichts verloren gehen."
Durch die Bekanntmachung über die Gründung einer Reichsstelle
für Gemüse und Obst vom 18. Mai 1916 (RGBl. S. 391)
wurde die R e i ch s st e l l e geschaffen. Sie zerfällt in eine
Verwaltungsabteilung und in eine Geschäftsabteilung. Die Verwaltungsabteilung
ist eine Behörde; ihr steht ein Beirat zur Seite.
Die Geschäftsabteilnng ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung;
sie hat einen Aufsichtsrat. Die Reichsstelle hat die Aufgäbe,
die Erzeugung, die Verwertung und die Haltbarmachung von
Gemüse und Obst zu fördern. Dabei hat die Verwaltungsabteilung
die Verwaltungsangelegenheiten zu regeln. Die Geschäftsabteilung
hat nach den grundsätzlichen Anweisungen der Verwaltungsabteilung
die erforderlichen Geschäfte durchzuführen und für die
rechtzeitige Abnahme, Bezahlung, Unterbringung und Verwertung
der angekauften Früchte zü sorgen, auch hat sic Abnahmestellen
einzurichten. Die Geschäftsabteilung hat bekanntzumachen, welche
Sorten Gemüse und Obst sie erwerben will, unter welchen Bedingungen
und bei welchen Abnahmestellen. Wer solches Gemüse
und Obst zu den bekanntgerttachten Bedingungen abgeben will,
kann es bei der Reichsstelle (Geschäftsabteilung) anmelden; die
Geschäftsabteilung hat die angemeldeten Mengen nach Maßgabe
der bekanntgegebenen Bedingungen durch ihre Abnahmestellen ab-*
Abgedruckt auf S. 8 in Heft 28 der »Beiträge zur Kriegswirtschaft"
über Obst.