Full text : Das Gemüse in der Kriegswirtschaft

Preisregelung  uni),  falls  es  nötig  werden  würde,  zur  Bewirtschaftung ­
  in  eine  Hand  zu  legen,  wunde  der  Plan  zur  Gründung
einer  Reichsstelle  für  Gemüse  entworfen.  Die  Beratungen  ergaben, ­
  daß  auch  auf  dem  Gebiete  des  Obstverkehrs  sich  einschneidende ­
  Maßregeln  nicht  würden  vermeiden  lassen,  und  daher
wurde  die  Schaffung  einer  Reichsstelle  gemeinsam  für  Gemüse
und  Obst  ins  Auge  gefaßt.  Die  dem  Enttvurf  einer  bezüglichen
Verordnung  beigegebene  Begründung*  kennzeichnete  die  A  u  fgabe
  der  Reichs  st  eile  folgendermaßen:
„Selbstverständlich  kann  es  nicht  Aufgabe  dieser  Reichsstelle
sein,  etwa  die  gesamten  Vorräte  an  Gemüse  und  Obst  zu  bewirtschaften ­
  und  zu  verteilen.  Der  ihre  Tätigkeit  leitende  Gesichtspunkt ­
  wird  nur  der  sein  können,  dafür  zu  sorgen,  daß  möglichst
die  vorhandenen  Obst-  und  Gemüsebestände  dem  Frischkonfum
unter  Ausgleich  der  großen  Konsumgebiete  und  der  Hauptproduktionsgebiete ­
  zugeführt  werden  und  daß  Frischbestände,  die
nicht  sofort  konsumiert  werden  können,  auf  irgendeine  Weise  haltbar ­
  gemacht  werden.  Dem  Konsum  darf  nichts  verloren  gehen."
Durch  die  Bekanntmachung  über  die  Gründung  einer  Reichsstelle ­
  für  Gemüse  und  Obst  vom  18.  Mai  1916  (RGBl.  S.  391)
wurde  die  R  e  i  ch  s  st  e  l  l  e  geschaffen.  Sie  zerfällt  in  eine
Verwaltungsabteilung  und  in  eine  Geschäftsabteilung.  Die  Verwaltungsabteilung ­
  ist  eine  Behörde;  ihr  steht  ein  Beirat  zur  Seite.
Die  Geschäftsabteilnng  ist  eine  Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung; ­
  sie  hat  einen  Aufsichtsrat.  Die  Reichsstelle  hat  die  Aufgäbe,
  die  Erzeugung,  die  Verwertung  und  die  Haltbarmachung  von
Gemüse  und  Obst  zu  fördern.  Dabei  hat  die  Verwaltungsabteilung
die  Verwaltungsangelegenheiten  zu  regeln.  Die  Geschäftsabteilung
hat  nach  den  grundsätzlichen  Anweisungen  der  Verwaltungsabteilung ­
  die  erforderlichen  Geschäfte  durchzuführen  und  für  die
rechtzeitige  Abnahme,  Bezahlung,  Unterbringung  und  Verwertung
der  angekauften  Früchte  zü  sorgen,  auch  hat  sic  Abnahmestellen
einzurichten.  Die  Geschäftsabteilung  hat  bekanntzumachen,  welche
Sorten  Gemüse  und  Obst  sie  erwerben  will,  unter  welchen  Bedingungen ­
  und  bei  welchen  Abnahmestellen.  Wer  solches  Gemüse
und  Obst  zu  den  bekanntgerttachten  Bedingungen  abgeben  will,
kann  es  bei  der  Reichsstelle  (Geschäftsabteilung)  anmelden;  die
Geschäftsabteilung  hat  die  angemeldeten  Mengen  nach  Maßgabe
der  bekanntgegebenen  Bedingungen  durch  ihre  Abnahmestellen  ab-*
  Abgedruckt  auf  S.  8  in  Heft  28  der  »Beiträge  zur  Kriegswirtschaft" ­
  über  Obst.
            
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