Full text: Das Gemüse in der Kriegswirtschaft

Preisregelung uni), falls es nötig werden würde, zur Bewirt 
schaftung in eine Hand zu legen, wunde der Plan zur Gründung 
einer Reichsstelle für Gemüse entworfen. Die Beratungen er 
gaben, daß auch auf dem Gebiete des Obstverkehrs sich ein 
schneidende Maßregeln nicht würden vermeiden lassen, und daher 
wurde die Schaffung einer Reichsstelle gemeinsam für Gemüse 
und Obst ins Auge gefaßt. Die dem Enttvurf einer bezüglichen 
Verordnung beigegebene Begründung* kennzeichnete die A u f- 
gabe der Reichs st eile folgendermaßen: 
„Selbstverständlich kann es nicht Aufgabe dieser Reichsstelle 
sein, etwa die gesamten Vorräte an Gemüse und Obst zu bewirt 
schaften und zu verteilen. Der ihre Tätigkeit leitende Gesichts 
punkt wird nur der sein können, dafür zu sorgen, daß möglichst 
die vorhandenen Obst- und Gemüsebestände dem Frischkonfum 
unter Ausgleich der großen Konsumgebiete und der Haupt 
produktionsgebiete zugeführt werden und daß Frischbestände, die 
nicht sofort konsumiert werden können, auf irgendeine Weise halt 
bar gemacht werden. Dem Konsum darf nichts verloren gehen." 
Durch die Bekanntmachung über die Gründung einer Reichs 
stelle für Gemüse und Obst vom 18. Mai 1916 (RGBl. S. 391) 
wurde die R e i ch s st e l l e geschaffen. Sie zerfällt in eine 
Verwaltungsabteilung und in eine Geschäftsabteilung. Die Ver 
waltungsabteilung ist eine Behörde; ihr steht ein Beirat zur Seite. 
Die Geschäftsabteilnng ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haf 
tung; sie hat einen Aufsichtsrat. Die Reichsstelle hat die Auf- 
gäbe, die Erzeugung, die Verwertung und die Haltbarmachung von 
Gemüse und Obst zu fördern. Dabei hat die Verwaltungsabteilung 
die Verwaltungsangelegenheiten zu regeln. Die Geschäftsabteilung 
hat nach den grundsätzlichen Anweisungen der Verwaltungs 
abteilung die erforderlichen Geschäfte durchzuführen und für die 
rechtzeitige Abnahme, Bezahlung, Unterbringung und Verwertung 
der angekauften Früchte zü sorgen, auch hat sic Abnahmestellen 
einzurichten. Die Geschäftsabteilung hat bekanntzumachen, welche 
Sorten Gemüse und Obst sie erwerben will, unter welchen Be 
dingungen und bei welchen Abnahmestellen. Wer solches Gemüse 
und Obst zu den bekanntgerttachten Bedingungen abgeben will, 
kann es bei der Reichsstelle (Geschäftsabteilung) anmelden; die 
Geschäftsabteilung hat die angemeldeten Mengen nach Maßgabe 
der bekanntgegebenen Bedingungen durch ihre Abnahmestellen ab- 
* Abgedruckt auf S. 8 in Heft 28 der »Beiträge zur Kriegswirt 
schaft" über Obst.
	        
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