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13 -der Verordnung). Das nähere hierüber wird später darzustellen
sein, zunächst soll-über die Lieferungsverträge und die Preis
regelung, wie sie im Laufe des Jahres 1917 nun tatsächlich zur
Durchführung gelangt sind, noch einiges gesagt wenden.
3. Lieferungsverträge und Preisregelung.
Sollte das ganze Werk der Lieferungsverträge seinen Zweck
erfüllen, so mußte es von vornherein nach einheitlichen Gesichts
punkten geregelt, es mußte vor allem dafür Sorge getragen
werden, daß nicht neben dem gewissermaßen amtlichen Lieferungs
vertrage noch andere Verträge einherliefen, die der Aufsicht der
Reichsstelle entzogen waren. Zwar waren die Lieferungsverträge
der Reichsstelle mit gewissen Vorrechten ausgestattet. Durch
Erlaß voni 9. Januar 1917 hatte der Präsident des Kriegs
ernährungsamts auf Antrag der Reichsstelle bestimmt, daß der
Erzeuger, falls er einen Lieferungsvertrag nach dem Normal
muster der Reichsstelle abgeschlossen hatte, den Vertragspreis auch
dann bekommen sollte, wenn ein später festzusetzender Höchstpreis
niedriger sein würde, daß er aber anderseits den Höchstpreis er
halten sollte, wenn dieser höher ausfallen würde als der Vertrags
preis. Weiter bot der Lieferungsvertrag auch Sicherheit
gegen etwaige spätere Zwangsmaßnahmen, wie
Beschlagnahme, Enteignung usw.
Diese Anreize aber genügten noch nicht, um alle anderen
Verträge, die zum Teil unzulässige Nebenabreden enthielten, zu
verhindern. Deshalb schrieb § 1 der Verordnung vom 3. April
vor, daß alle Verträge, durch welche sich Erzeuger vor der
Aberntung zur entgeltlichen Lieferung von Gemüse, das von ihnen
selbst abgeerntet wird, verpflichteten, der Schriftform und außer
dem — soweit sie nicht von der Geschäftsabteilung der Reichsstelle
selbst abgeschlossen wurden — der Geneh m i g u n g der
Verwaltungsabteilung der Reichsst elle b e
durften, daß ferner alle genehmigungspflichtigen Verträge, die
bisher schon abgeschlossen waren, binnen kurzer Frist zur nach
träglichen Genehmigung vorzulegen seien. Ausgenommen waren
nur Verträge über Gemüse, das unter Glas gezogen war, und
solche, die nur die Sicherstellung des eigenen Bedarfs für den Ver
braucher und seine Haushaltungsangehörigen zum Gegenstand
hatten (§ 1 der Verordnung). Dadurch, daß die Reichsstelle in
der Folge Verträge nur genehmigt hat, wenn sie in den wesent
lichen Punkten ihrem Normalvertrag entsprachen, ist die nötige
Gleichmäßigkeit in die Preise und Lieferungsbedingungen ge-