Dchleichhandels, der Rest war so gering, daß Märkte und Läden
leer blieben. Tie Reichsstelle mußte sich — obwohl es außerhalb
des Kreises ihrer eigentlichen Aufgabe lag — entschließen, selbst
einzugreifen und Gemüse h e r a n z u s ch a f f e n. Sie erwarb
solches freihändig, namentlich in Süddeutschland, und vervielfachte
die Zuweisungen aus der ausländischen Einfuhr. Hierbei zeigte
sich, daß sie aus die Dauer auf diesem Wege nicht genügend Ware
erfassen konnte, und es wurde daher in einigen Haupterzeugungsgebicten
Bayerns und Württembergs durch Bekanntmachung vom
22. Juli 1917 (Reichsanzeiger Nr. 176 vom 25. Juli 1917) auf
Grund von ß 11 der Verordnung vom 3. April 1917 eine Absa tzrege
I u n g eingeführt.
Trotz reichlichen Abschlusses von Lieferungsverträgen waren
auch die gemüseverarbeitenden Jnd u st r i e n (Dörranstalten,
Sauerkrautfabriken und Konservenfabriken) nach den
Berichten der zuständigen Kriegsgesellschaften mit der Eindeckung
ihrer Rohstoffe noch in bedenklichem Rückstand. Auch Hier mußte
Abhstfe geschaffen werden, da anders die Deckung des sich immernoch
steigernden Bedarfes der Heeres- und Marineverwaltung an
solchen Gemüsedauerwaren ernstlich gefährdet wurde. Und endlich
neigte es sich, daß sich in großem Umfang der Schleichhandel der
dertragsfreien Waren bemächtigte, daß namentlich in den Haupterzeugungsgebieten
gewisser Spezialsorten von Gemüse, so besonders
von Zwiebeln und Gurken, die Ware vom Markte verschwand,
ohne daß sie an die Bedarfsstellen gelangte. Auf diese
Weise wurde auch die Erfüllung der Lieferungsverträge ernstlich
gefährdet und die Aufrechterhaltung der Höchstpreise sehr erschwert.
So wurde denn — meistens auf Antrag der betreffenden
Landes-, Provinzial- oder Bezirksstellen — nach und nach i n
einer Reihe von Erzeug ergeb i e t e n die gleiche
A b s a tz x e g e l n n g c i n g e f ü h r t. Es ergingen die Bekanntwachungen
vom 30. Juli 1917 (Reichsanzeiger Nr. 182 vom
2. August 1917) über Absatzregelung von Gurken im Kreise
Galbe a. S., voin 2. August 1917 (Reichsanzeiger Nr. 184 vom
l. August 1917) über Absatzregelung von Gemüse aller Art in den
Kreisen Randow und Greifenhagen in Pommern, vom 4. August
1917 (Reichsanzeiger Nr. 187 vom 8. August 1917) über Absatzregelung
von Gurken und Möhren im Kreise Calau, vom
}1. August 1917 (Reichsanzeiger Nr. 193 vom 15. August 1917)
über Absatzregelung von Gemüse aller Art in den Kreisen
Goblenz-Land, Bonn-Land, Köln-Land, Crefeld-Land, Geldern,
Neuß und Solingen-Land, vom 18. August 1917 (Reichsanzeiger