Full text: Das Gemüse in der Kriegswirtschaft

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1916) wurden -dann erstmalig die Absatzpreise sür Dörrgemüse 
bekanntgemacht und unter der Bedingung ihrer Einhaltung der 
Absatz allgemein auch für die Zukunft freigegeben. Die Bekannt 
machung vom 1. Oktober 1916 (Reichsanzeiger Nr. 232 vom 2. Ok 
tober 1916) ergänzte die Preisbestimmung hinsichtlich der Misch 
gemüse. 
Trotz der getroffenen Maßnahmen, insbesondere der Kon 
tingentierung der Dörranstalten, war immer noch in großeni 
Umfange eine Preissteigerung auf dem Frischgemüsomarkt zu be- 
obachten. Als Käufer traten hauptsächlich die verarbeitenden 
Industrien, die Kommunalverbände und Heeres- und Marine 
bedarfsstellen auf. Die verarbeitenden Industrien konnten ver 
mittels des 8 3 der Verordnung vom 5. August 1916 beaufsichtigt 
werden, nach dem ihre Vertrüge über den Erwerb der 
Rohwaren der Genehmigung durch die Kriegsgesell 
schaft unterlagen. Es wurden ihnen ganz bestimmte Preise 
bekanntgegeben, bei Leren Überschreitung sie auf Genehmigung des 
Vertrages nicht rechnen konnten. Sollten hierbei diese Industrie 
zweige nicht ungebührlich benachteiligt werden, so mußte daraus 
hingewirkt werden, daß auch die Kommunalverbände wie die 
Heeres- und Marineverwaltung sich an diese Preise hielten. Die 
Kriegsminister und der Staatssekretär des Reichsmarineamts 
trugen dem Rechnung, indem sie ihre Dienststellen anwiesen, diese 
Preise nach Möglichkeit nicht zu überschreiten, und auch an die 
größeren Stadtverwaltungen erging durch Vermittlung des deut 
schen Städtetages ein gleiches Ersuchen. Trotzdem kamen die 
Dörrgemüse-Anstalten und Sauerkraut-Fabriken wegen Beschaffung 
der nötigen Rohstoffe in Schivierigkeiten, was zu der früher dar- 
gestellten Absatzregelung für Weißkohl (vgl. S. 29) geführt hat. 
Wie es nach dem von der Reichsstelle aufgestellten Bewirt 
schaftungsplan erforderlich war, die Erzeugnisse aus Geniüse in 
straffe Bewirtschaftung zu nehmen, soweit die Beschaffung der 
Rohstoffe in Frage kam, um dadurch den erforderlichen Ausgleich 
zwischen Frischverbrauch und Verarbeitung herbeizuführen und der 
Überschreitung der Höchstpreise vorzubeugen, so forderte die ge 
spannte Ernährungslage Ende 1916 besonders die st r e n g e 
Durchführung der Bewirtschaftung auch hin 
sichtlich der Verteilung der Erzeugnisse. Es erschien 
notwendig, diese Erzeugnisse zunächst, solange noch frische Ware 
vorhanden war, zurückzuhalten.und sie für die gemüselosen 
Monate aufzusparen. Daher erging die Bekanntmachung 
vom 15. Oktober 1916 (Reichsanzeiger Nr. 244 vom 16. Oktober
	        
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