Full text : Das Gemüse in der Kriegswirtschaft

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Inner»  errichteten,  später  dein  Kriegsernährungsamt  unterstellten
/( 8  en  t  r  et  Ist  e  IIe  für  das  T  r  o  ck  n  un  g  sw  e  s  e  n"  nur  zn
begrüßen.
Was  dagegen  die  gewerbsmäßige,  hauptbetriebliche  Erzeugung
anlangt,  so  liegt  bei  uneingeschränkter  Ausbreitung  dieses  Industriezweiges ­
  die  Gefahr  nahe,  daß  übermäßig  viel  Gemüse  dem
Frischverzehr  entzogen  wird.  Das  ist  aber  insofern  unerwünscht,
als  die  Verarbeitung  das  Nahrungsmittel  naturgemäß  erheblich
verteuert  und  das  Gemüse  auch  zweifellos  in  frischem  Zustande
einen  höheren  Nähr-  und  Geschmackswert  hat,  als  selbst  das  beste
Dörrgemüse.  Deshalb  konnte  der  schrankenlosen  Neugründung
von  Gemüsetrocknungs-Anlagen  nicht  tatenlos  zugesehen  werden.
Der  Kriegsgesellschaft  für  Dörrgemüse  war  zwar  kein  unmittelbares ­
  Genehmigungsrecht  für  Dörranlagen  übertragen  worden.
Die  88  2  und  3  der  Verordnung  vom  8.  August  1916  in  Verbindung
mit  der  Bekanntmachung  vom  28.  August  1916  (RGBl.  S.  967s
setzten  sie  aber  tatsächlich  in  den  Stand,  regelnd  einzugreifen.  Hiernach ­
  bedarf  es  zum  Erwerb  von  Frischgemüse  zwecks  Verarbeitung
auf  Dörrgemiise  und  zum  Absatz  der  fertigen  Erzeugnisse  der  Genehmigung ­
  der  Kriegsgesellschaft.
Hierauf  beruht  ihr  Recht  zur  Kontingentierung
der  D  ö  r  rb  e  tr  i  o  b  e.  Durch  Bekanntmachung  vom  9.  September ­
  1916  (Reichsanzeiger  Nr.  214  vom  11.  September  1916s
Wurden  von  der  Reichsstelle  für  Gemüse  und  Obst  alle
diejenigen,  die  Dörrgemüse  nicht  nur  für  den  eigenen
Haushalt  (vgl.  §  8  der  Verordnung  vom  3.  August  1916,
jetzt  8  7  Ziffer  1  der  Verordnung  vom  23.  Januar  1918)  bereits
herstellten  oder  Anlagen  dazu  im  Bau  hatten,  deren  Inbetriebnahme ­
  bis  zum  1.  Oktober  1916  erfolgen  sollte,  aufgefordert,  ihre
Betriebe  bei  der  Kriegsgesellschaft  anzumelden.  Spätere  Neugründungen ­
  sollten  dann  nur  von  Fall  zu  Fall  nach  eingehender
Prüfung  der  Verhältnisse  mit  Kontingent,  also  mit  festbegrenzter
Genehmigung  zur  Verarbeitung  bestimmter  Mengen,  versehen
werden.  Hierfür  wurden  bestimmte  Grundsätze  aufgestellt,  nach
denen  neue  gewerbliche  D  ö  r  r  g  e  m  ii  s  e  -  A  n  l  a  g  e  n
grundsätzlich  nicht  kontingentiert  werden  sollten,  es  sei  denn,  daß
ein  besonderer  Grund  vorlag,  etwa  wenn  die  Frischverwertung  infolge ­
  mangelnder  Transportmöglichkeiten  in  einem  ländlichen  Erzeugungsgebiete ­
  ausgeschlossen  war.  Einer  zweiten  Gruppe  von
Anlagen,  den  gemeinnützig  en,  die  von  Kommunalverbänden
oder  großen  Anstalten  —  wie  z.  B.  Krupp  —  errichtet  wurden,
und  entweder  nur  die  Überstände  der  Frischgemüsemärkte  der  be-
            
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