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Inner» errichteten, später dein Kriegsernährungsamt unterstellten
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begrüßen.
Was dagegen die gewerbsmäßige, hauptbetriebliche Erzeugung
anlangt, so liegt bei uneingeschränkter Ausbreitung dieses Industriezweiges
die Gefahr nahe, daß übermäßig viel Gemüse dem
Frischverzehr entzogen wird. Das ist aber insofern unerwünscht,
als die Verarbeitung das Nahrungsmittel naturgemäß erheblich
verteuert und das Gemüse auch zweifellos in frischem Zustande
einen höheren Nähr- und Geschmackswert hat, als selbst das beste
Dörrgemüse. Deshalb konnte der schrankenlosen Neugründung
von Gemüsetrocknungs-Anlagen nicht tatenlos zugesehen werden.
Der Kriegsgesellschaft für Dörrgemüse war zwar kein unmittelbares
Genehmigungsrecht für Dörranlagen übertragen worden.
Die 88 2 und 3 der Verordnung vom 8. August 1916 in Verbindung
mit der Bekanntmachung vom 28. August 1916 (RGBl. S. 967s
setzten sie aber tatsächlich in den Stand, regelnd einzugreifen. Hiernach
bedarf es zum Erwerb von Frischgemüse zwecks Verarbeitung
auf Dörrgemiise und zum Absatz der fertigen Erzeugnisse der Genehmigung
der Kriegsgesellschaft.
Hierauf beruht ihr Recht zur Kontingentierung
der D ö r rb e tr i o b e. Durch Bekanntmachung vom 9. September
1916 (Reichsanzeiger Nr. 214 vom 11. September 1916s
Wurden von der Reichsstelle für Gemüse und Obst alle
diejenigen, die Dörrgemüse nicht nur für den eigenen
Haushalt (vgl. § 8 der Verordnung vom 3. August 1916,
jetzt 8 7 Ziffer 1 der Verordnung vom 23. Januar 1918) bereits
herstellten oder Anlagen dazu im Bau hatten, deren Inbetriebnahme
bis zum 1. Oktober 1916 erfolgen sollte, aufgefordert, ihre
Betriebe bei der Kriegsgesellschaft anzumelden. Spätere Neugründungen
sollten dann nur von Fall zu Fall nach eingehender
Prüfung der Verhältnisse mit Kontingent, also mit festbegrenzter
Genehmigung zur Verarbeitung bestimmter Mengen, versehen
werden. Hierfür wurden bestimmte Grundsätze aufgestellt, nach
denen neue gewerbliche D ö r r g e m ii s e - A n l a g e n
grundsätzlich nicht kontingentiert werden sollten, es sei denn, daß
ein besonderer Grund vorlag, etwa wenn die Frischverwertung infolge
mangelnder Transportmöglichkeiten in einem ländlichen Erzeugungsgebiete
ausgeschlossen war. Einer zweiten Gruppe von
Anlagen, den gemeinnützig en, die von Kommunalverbänden
oder großen Anstalten — wie z. B. Krupp — errichtet wurden,
und entweder nur die Überstände der Frischgemüsemärkte der be-