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1916) wurden -dann erstmalig die Absatzpreise sür Dörrgemüse
bekanntgemacht und unter der Bedingung ihrer Einhaltung der
Absatz allgemein auch für die Zukunft freigegeben. Die Bekanntmachung
vom 1. Oktober 1916 (Reichsanzeiger Nr. 232 vom 2. Oktober
1916) ergänzte die Preisbestimmung hinsichtlich der Mischgemüse.
Trotz der getroffenen Maßnahmen, insbesondere der Kontingentierung
der Dörranstalten, war immer noch in großeni
Umfange eine Preissteigerung auf dem Frischgemüsomarkt zu beobachten.
Als Käufer traten hauptsächlich die verarbeitenden
Industrien, die Kommunalverbände und Heeres- und Marinebedarfsstellen
auf. Die verarbeitenden Industrien konnten vermittels
des 8 3 der Verordnung vom 5. August 1916 beaufsichtigt
werden, nach dem ihre Vertrüge über den Erwerb der
Rohwaren der Genehmigung durch die Kriegsgesellschaft
unterlagen. Es wurden ihnen ganz bestimmte Preise
bekanntgegeben, bei Leren Überschreitung sie auf Genehmigung des
Vertrages nicht rechnen konnten. Sollten hierbei diese Industriezweige
nicht ungebührlich benachteiligt werden, so mußte daraus
hingewirkt werden, daß auch die Kommunalverbände wie die
Heeres- und Marineverwaltung sich an diese Preise hielten. Die
Kriegsminister und der Staatssekretär des Reichsmarineamts
trugen dem Rechnung, indem sie ihre Dienststellen anwiesen, diese
Preise nach Möglichkeit nicht zu überschreiten, und auch an die
größeren Stadtverwaltungen erging durch Vermittlung des deutschen
Städtetages ein gleiches Ersuchen. Trotzdem kamen die
Dörrgemüse-Anstalten und Sauerkraut-Fabriken wegen Beschaffung
der nötigen Rohstoffe in Schivierigkeiten, was zu der früher dargestellten
Absatzregelung für Weißkohl (vgl. S. 29) geführt hat.
Wie es nach dem von der Reichsstelle aufgestellten Bewirtschaftungsplan
erforderlich war, die Erzeugnisse aus Geniüse in
straffe Bewirtschaftung zu nehmen, soweit die Beschaffung der
Rohstoffe in Frage kam, um dadurch den erforderlichen Ausgleich
zwischen Frischverbrauch und Verarbeitung herbeizuführen und der
Überschreitung der Höchstpreise vorzubeugen, so forderte die gespannte
Ernährungslage Ende 1916 besonders die st r e n g e
Durchführung der Bewirtschaftung auch hinsichtlich
der Verteilung der Erzeugnisse. Es erschien
notwendig, diese Erzeugnisse zunächst, solange noch frische Ware
vorhanden war, zurückzuhalten.und sie für die gemüselosen
Monate aufzusparen. Daher erging die Bekanntmachung
vom 15. Oktober 1916 (Reichsanzeiger Nr. 244 vom 16. Oktober