Full text : Das Gemüse in der Kriegswirtschaft

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1916)  wurden  -dann  erstmalig  die  Absatzpreise  sür  Dörrgemüse
bekanntgemacht  und  unter  der  Bedingung  ihrer  Einhaltung  der
Absatz  allgemein  auch  für  die  Zukunft  freigegeben.  Die  Bekanntmachung ­
  vom  1.  Oktober  1916  (Reichsanzeiger  Nr.  232  vom  2.  Oktober ­
  1916)  ergänzte  die  Preisbestimmung  hinsichtlich  der  Mischgemüse. ­

Trotz  der  getroffenen  Maßnahmen,  insbesondere  der  Kontingentierung ­
  der  Dörranstalten,  war  immer  noch  in  großeni
Umfange  eine  Preissteigerung  auf  dem  Frischgemüsomarkt  zu  beobachten.
  Als  Käufer  traten  hauptsächlich  die  verarbeitenden
Industrien,  die  Kommunalverbände  und  Heeres-  und  Marinebedarfsstellen ­
  auf.  Die  verarbeitenden  Industrien  konnten  vermittels ­
  des  8  3  der  Verordnung  vom  5.  August  1916  beaufsichtigt
werden,  nach  dem  ihre  Vertrüge  über  den  Erwerb  der
Rohwaren  der  Genehmigung  durch  die  Kriegsgesellschaft ­
  unterlagen.  Es  wurden  ihnen  ganz  bestimmte  Preise
bekanntgegeben,  bei  Leren  Überschreitung  sie  auf  Genehmigung  des
Vertrages  nicht  rechnen  konnten.  Sollten  hierbei  diese  Industriezweige ­
  nicht  ungebührlich  benachteiligt  werden,  so  mußte  daraus
hingewirkt  werden,  daß  auch  die  Kommunalverbände  wie  die
Heeres-  und  Marineverwaltung  sich  an  diese  Preise  hielten.  Die
Kriegsminister  und  der  Staatssekretär  des  Reichsmarineamts
trugen  dem  Rechnung,  indem  sie  ihre  Dienststellen  anwiesen,  diese
Preise  nach  Möglichkeit  nicht  zu  überschreiten,  und  auch  an  die
größeren  Stadtverwaltungen  erging  durch  Vermittlung  des  deutschen ­
  Städtetages  ein  gleiches  Ersuchen.  Trotzdem  kamen  die
Dörrgemüse-Anstalten  und  Sauerkraut-Fabriken  wegen  Beschaffung
der  nötigen  Rohstoffe  in  Schivierigkeiten,  was  zu  der  früher  dargestellten
  Absatzregelung  für  Weißkohl  (vgl.  S.  29)  geführt  hat.
Wie  es  nach  dem  von  der  Reichsstelle  aufgestellten  Bewirtschaftungsplan ­
  erforderlich  war,  die  Erzeugnisse  aus  Geniüse  in
straffe  Bewirtschaftung  zu  nehmen,  soweit  die  Beschaffung  der
Rohstoffe  in  Frage  kam,  um  dadurch  den  erforderlichen  Ausgleich
zwischen  Frischverbrauch  und  Verarbeitung  herbeizuführen  und  der
Überschreitung  der  Höchstpreise  vorzubeugen,  so  forderte  die  gespannte ­
  Ernährungslage  Ende  1916  besonders  die  st  r  e  n  g  e
Durchführung  der  Bewirtschaftung  auch  hinsichtlich ­
  der  Verteilung  der  Erzeugnisse.  Es  erschien
notwendig,  diese  Erzeugnisse  zunächst,  solange  noch  frische  Ware
vorhanden  war,  zurückzuhalten.und  sie  für  die  gemüselosen
Monate  aufzusparen.  Daher  erging  die  Bekanntmachung
vom  15.  Oktober  1916  (Reichsanzeiger  Nr.  244  vom  16.  Oktober
            
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