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1916) wurden -dann erstmalig die Absatzpreise sür Dörrgemüse
bekanntgemacht und unter der Bedingung ihrer Einhaltung der
Absatz allgemein auch für die Zukunft freigegeben. Die Bekannt
machung vom 1. Oktober 1916 (Reichsanzeiger Nr. 232 vom 2. Ok
tober 1916) ergänzte die Preisbestimmung hinsichtlich der Misch
gemüse.
Trotz der getroffenen Maßnahmen, insbesondere der Kon
tingentierung der Dörranstalten, war immer noch in großeni
Umfange eine Preissteigerung auf dem Frischgemüsomarkt zu be-
obachten. Als Käufer traten hauptsächlich die verarbeitenden
Industrien, die Kommunalverbände und Heeres- und Marine
bedarfsstellen auf. Die verarbeitenden Industrien konnten ver
mittels des 8 3 der Verordnung vom 5. August 1916 beaufsichtigt
werden, nach dem ihre Vertrüge über den Erwerb der
Rohwaren der Genehmigung durch die Kriegsgesell
schaft unterlagen. Es wurden ihnen ganz bestimmte Preise
bekanntgegeben, bei Leren Überschreitung sie auf Genehmigung des
Vertrages nicht rechnen konnten. Sollten hierbei diese Industrie
zweige nicht ungebührlich benachteiligt werden, so mußte daraus
hingewirkt werden, daß auch die Kommunalverbände wie die
Heeres- und Marineverwaltung sich an diese Preise hielten. Die
Kriegsminister und der Staatssekretär des Reichsmarineamts
trugen dem Rechnung, indem sie ihre Dienststellen anwiesen, diese
Preise nach Möglichkeit nicht zu überschreiten, und auch an die
größeren Stadtverwaltungen erging durch Vermittlung des deut
schen Städtetages ein gleiches Ersuchen. Trotzdem kamen die
Dörrgemüse-Anstalten und Sauerkraut-Fabriken wegen Beschaffung
der nötigen Rohstoffe in Schivierigkeiten, was zu der früher dar-
gestellten Absatzregelung für Weißkohl (vgl. S. 29) geführt hat.
Wie es nach dem von der Reichsstelle aufgestellten Bewirt
schaftungsplan erforderlich war, die Erzeugnisse aus Geniüse in
straffe Bewirtschaftung zu nehmen, soweit die Beschaffung der
Rohstoffe in Frage kam, um dadurch den erforderlichen Ausgleich
zwischen Frischverbrauch und Verarbeitung herbeizuführen und der
Überschreitung der Höchstpreise vorzubeugen, so forderte die ge
spannte Ernährungslage Ende 1916 besonders die st r e n g e
Durchführung der Bewirtschaftung auch hin
sichtlich der Verteilung der Erzeugnisse. Es erschien
notwendig, diese Erzeugnisse zunächst, solange noch frische Ware
vorhanden war, zurückzuhalten.und sie für die gemüselosen
Monate aufzusparen. Daher erging die Bekanntmachung
vom 15. Oktober 1916 (Reichsanzeiger Nr. 244 vom 16. Oktober