Full text: Das Gemüse in der Kriegswirtschaft

stellen. Durch Bekanntmachung vom 26. März 1917 (Neichs- 
anzeiger Nr. 74 vom 27. März 1917) wurde die Begriffs 
bestimmung der Verordnung vom 5. August 1916 auf diese Salz- 
und Faßgemüse ausgedehnt (vgl. jetzt 8 6 Ziffer 1 der Verordnung 
vom 23. Januar 1918). 
Die für die Bewirtschaftung aller dieser Gemüse-Erzeugnisse 
bestimmte Gemüsekonserven - Kriegsgesellschaft 
erhielt ihren Sitz in Braunschweig, weil das Herzogtum Braun 
schweig und die angrenzenden Teile der Provinzen Hannover und 
Sachsen von jeher der Hauptsitz dieses Industriezweiges gewesen 
waren. Die Gesellschaft gab zunächst mit Bekanntmachung vorn 
14. August 1916 (Reichsanzeiger Nr. 192 vom 16. August 1916) 
den Absatz dis aus weiteres frei, aber schon durch Bekanntmachung 
vom 9. September 1916 (Reichsanzeiger Nr. 215 vom 12. Sep 
tember 1916) wurde ein allgemeines Absatzverbot aus 
gesprochen. Durch Bekanntmachungen vom 25. September 1916 
(Reichsanzeiger Nr. 229 vom 28. September 1916), vom 16. De 
zember 1916 bzw. 6. April 1917 (Reichsanzeiger Nr. 299 vom 
20. Dezember 1916 bzw. Nr. 85 vom 10. April 1917), vom 10. Ja 
nuar 1917 (Reichsanzeiger Nr. 10 vom 12. Januar 1917) und vorn 
9. April 1917 (Reichsanzeiger Nr. 87 vom 12. April 1917) wurden 
dann Preise für die einzelnen Sorten bekanntgegeben, der 
Absatz an den Verbraucher blieb jedoch noch untersagt, weil auch 
diese Art von Gemüsedauerwaren von zentraler Stelle verteilt 
werden sollte und gerade sie sich vermöge ihrer Haltbarkeit be 
sonders eignete, bis in die gemüselose Zeit aufbewahrt zu werden. 
Nur für die Weihnachtszeit hatte das Kriegsernährungs 
amt mit Bekanntmachung vom 16. Dezember 1916 (im Reichs 
anzeiger nicht veröffentlicht) eine beschränkte Menge von schon in 
den Händen des Handels befindlichen Konserven zum Verbrauch 
freigegeben. 
Bei der Verteilung der Konserven war insofern eine besondere 
Schwierigkeit zu überwinden, als ihr Versand während des Frostes 
nicht angängig ist. Es wurde daher ein Ausweg gewählt, indem 
durch Bekanntmachung vom 8. November 1916 (Reichsanzeiger 
Nr. 264 vom 8. November 1916) unter Aufrechterhaltung des Ver- 
bots des Absatzes an den Verbraucher der Versand den Fabriken 
an ihre Abnehmer freigegeben wurde. Man hatte in diesem 
Zeitpunkte noch nicht mit der Notwendigkeit einer späteren 
schlüsselmüßigen Verteilung gerechnet und den Fabriken den Ver 
sand an ihre alten Kunden des Groß- und Kleinhandels über
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.