stellen. Durch Bekanntmachung vom 26. März 1917 (Neichs-
anzeiger Nr. 74 vom 27. März 1917) wurde die Begriffs
bestimmung der Verordnung vom 5. August 1916 auf diese Salz-
und Faßgemüse ausgedehnt (vgl. jetzt 8 6 Ziffer 1 der Verordnung
vom 23. Januar 1918).
Die für die Bewirtschaftung aller dieser Gemüse-Erzeugnisse
bestimmte Gemüsekonserven - Kriegsgesellschaft
erhielt ihren Sitz in Braunschweig, weil das Herzogtum Braun
schweig und die angrenzenden Teile der Provinzen Hannover und
Sachsen von jeher der Hauptsitz dieses Industriezweiges gewesen
waren. Die Gesellschaft gab zunächst mit Bekanntmachung vorn
14. August 1916 (Reichsanzeiger Nr. 192 vom 16. August 1916)
den Absatz dis aus weiteres frei, aber schon durch Bekanntmachung
vom 9. September 1916 (Reichsanzeiger Nr. 215 vom 12. Sep
tember 1916) wurde ein allgemeines Absatzverbot aus
gesprochen. Durch Bekanntmachungen vom 25. September 1916
(Reichsanzeiger Nr. 229 vom 28. September 1916), vom 16. De
zember 1916 bzw. 6. April 1917 (Reichsanzeiger Nr. 299 vom
20. Dezember 1916 bzw. Nr. 85 vom 10. April 1917), vom 10. Ja
nuar 1917 (Reichsanzeiger Nr. 10 vom 12. Januar 1917) und vorn
9. April 1917 (Reichsanzeiger Nr. 87 vom 12. April 1917) wurden
dann Preise für die einzelnen Sorten bekanntgegeben, der
Absatz an den Verbraucher blieb jedoch noch untersagt, weil auch
diese Art von Gemüsedauerwaren von zentraler Stelle verteilt
werden sollte und gerade sie sich vermöge ihrer Haltbarkeit be
sonders eignete, bis in die gemüselose Zeit aufbewahrt zu werden.
Nur für die Weihnachtszeit hatte das Kriegsernährungs
amt mit Bekanntmachung vom 16. Dezember 1916 (im Reichs
anzeiger nicht veröffentlicht) eine beschränkte Menge von schon in
den Händen des Handels befindlichen Konserven zum Verbrauch
freigegeben.
Bei der Verteilung der Konserven war insofern eine besondere
Schwierigkeit zu überwinden, als ihr Versand während des Frostes
nicht angängig ist. Es wurde daher ein Ausweg gewählt, indem
durch Bekanntmachung vom 8. November 1916 (Reichsanzeiger
Nr. 264 vom 8. November 1916) unter Aufrechterhaltung des Ver-
bots des Absatzes an den Verbraucher der Versand den Fabriken
an ihre Abnehmer freigegeben wurde. Man hatte in diesem
Zeitpunkte noch nicht mit der Notwendigkeit einer späteren
schlüsselmüßigen Verteilung gerechnet und den Fabriken den Ver
sand an ihre alten Kunden des Groß- und Kleinhandels über