Full text : Das Gemüse in der Kriegswirtschaft

lassen.  Als  s  p  ä  t  e  r  zur  s  ch  l  ü  s  s  e  l  in  ä  s;  i  g  c  n  V  e  r  t  e  i  l  u  >i  g
geschritten  wurde,  stellte  sich  heraus,  daß  eine  ungleichmäßige  Verteilung ­
  schon  vorgenommen,  ja  auch  in  vielen  Fällen  Las  Verbot
des  Absatzes  an  den  Verbraucher  umgangen  worden  war.  In
solchen  Fällen  wurde,  um  dennoch  eine  möglichst  weitgehende
Gleichmäßigkeit  bei  der  Verteilung  zu  erzielen,  mit  Zuweisungen
von  Faßbohnen  und  Sauerkraut  ausgeholfen.
Von  Mitte  März  1917  ab  (vgl.  Bekanntmachung  vom
14.  März  1917,  Reichsanzeiger  Nr.  66  voni  17.  März  1917)  wurde
aber  der  Versand  wieder  an  eine  in  jedem  Einzelfalle  einzuholende
Genehmigung  der  Kriegsgesellschaft  geknüpft,  und  im  Herbst  1917
hat  ein  Versand  nur  noch  an  Kommunalverbände
stattfinden  dürfen,  denen  die  Verpflichtung  auferlegt  wurde,  die
Konserven  sicher  aufzubewahren.
Der  Bedarf  des  Heeres  und  der  Marine  konnte  im  Wirtschaftsjahre ­
  1916/17  voll  befriedigt  werden,  es  konnten  aus
der  Ernte  1916  auch  noch  etwa  13,5  Millionen  Ein-Kilogramm-Dosen
  Konserven  und  etwa  4000  Zentner  Faßbohnen  an  die  Zivilbevölkerung ­
  verteilt  werden.  Die  übrigen  Salzgemiise  waren
1916/17  noch  nicht  von  der  zentralen  Bewirtschaftung  erfaßt
worden.  Zur  Schonung  der  Weißblechbestände  und  um  überhaupt
einer  unnötigen  unwirtschaftlicheil  Konservierung  von  solchen  Gemüsen ­
  vorzubeugen,  die  auch  ohne  künstliche  Konservierung  aufbewahrt ­
  werden  können,  wurde  mit  Bekanntmachung  vom  28.  Juni
1917  (Reichsanzeiger  Nr.  157  voni  6.  Juli  1917)  die  Konservierung
reifer  Erbsen,  mit  Bekanntmachung  vom  13.  Juli  1917  (Reichsanzeiger ­
  Nr.  174  vom  24.  Juli  1917)  diejenige  von  Meerrettich,
Sauerkraut  und  Steckrüben  und  nrit  Bekanntmachung  vom
12.  August  1917  (Reichsanzeiger  Nr.  198  voni  21.  August  1917)
diejenige  von  Mairüben  verboten.  Für  die  Ernte  1918  ist  diese
Einschränkung  der  Konservierung  durch  Bekanntmachung  vom
20.  März  1918  (Reichsanzeiger  Nr.  80  voip  6.  April  1918)  wiederholt ­
  und  noch  erweitert  worden.
Für  das  Wirtschaftsjahr  1917/18  erging  unterm
21.  Juni  1917  (Reichsanzeiger  Nr.  169  vom  7.  Juli  1917)  wieder
ein  Absatzverbot.  Der  Versand  ist  von  vornherein  schlüsselmäßig
und  nur  an  Kommunalverbände  vorgenommen  worden.  Durch
Bekanntmachungen  vom  19.  Januar  1918  (Reichsanzeiger  Nr.  27
vom  31.  Januar  1918),  vom  2.  Februar  1918  (Reichsanzeiger  Nr.  35
vom  9.  Februar  1918)  und  vom  9.  Februar  1918  (Reichsanzeiger
Nr.  40  vom  15.  Februar  1918)  sind  dann  die  Preise  für  die
            
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