Full text : Das Gemüse in der Kriegswirtschaft

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mit  ine  Einfuhr  mehr  als  Lurch  tue  allgemeinen  Kriegsverhältnisse ­
  bedingt  erschwert  zu  werden  brauchte.  Zur  lückenlosen  Ausgestaltung ­
  dieser  Regelung  hatte  es  jedoch  noch  einer  Maßnahme
bedurft,  nämlich  des  Erlasses  eines  Durchfuhrverbots. ­
  Dadurch,  daß  auf  den  ausländischen  Märkten  auch  Händler
anderer  Länder  auftreten,  ist  eine  maßgebliche  Beherrschung  der
Marktlage  nicht  möglich.  Soweit  diese  Länder  zum  Bezüge  von
Waren  eine  Beförderung  durch  das  Gebiet  des  Deutschen  Reiches
wählten  (wie  Österreich-Ungarn,  die  Schweiz  und  die  nordischen
Länder  hinsichtlich  ihrer  Bezüge  aus  den  Niederlanden),  konnte
ihr  Wettbewerb  ausgeschaltet  werden,  wenn  die  Durchfuhr  durch
Deutschland  verboten  wurde.  Zu  diesem  Mittel  wurde,  nachdem
mit  dem  verbündeten  Österreich-Ungarn,  das  besonders  am  Gemüsebezug
  aus  den  Niederlanden  interessiert  ist,  eine  Verständigung ­
  herbeigeführt  worden  war,  durch  Bekanntmachung  vom
2.  Mai  1917  (RGBl.  S.  391)  gegriffen.  Soweit  ein  berechtigtes
Anliegen  der  neutralen  Staaten  anzuerkennen  ist,  werden
auch  zu  ihren  Gunsten  in  erheblichem  Umfange  Ausnahmen  vom
Durchfuhrverbot  gemacht.  Nicht  nur  aus  den  verbündeten  und
'neutralen  Ländern  sind  beträchtliche  Mengen  an  Gemüse-  und
Gemüse-Erzeugnissen  eingeführt  worden,  sondern  auch  die  b  e  -
setzten  Gebiete  haben  wesentliche  Zuschüsse  zur  heimischen
Versorgung  mit  diesen  Nahrungsmitteln  beigetragen.  Nachdem
der  Friede  im  Osten  geschlossen  worden  ist,  hat  die  Reichsstelle
für  Gemüse  und  Obst  sogleich  Anstalten  getroffen,  um,  soweit
möglich,  den  H  a  n  d  e  l  s  v  e  r  k  e  h  r  m  i  t  den  östlichenNachbarn,
  insbesondere  der  Ukraine  und  Finnland,  wiedcranfz
  u  n  c  h  m  e  n.
            
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