2 III. Teil. Italien.
wieder ins Ausland spediert werden, wobei in letzterem Fall die allgemein bestehenden
Vorschriften über die Einfuhr und Durchfuhr nach neutralen Ländern, sowie die Bedingung
der Garantie des Verbrauchs der Ware im Inlande bezüglich der Waren, die auf den Listen
absoluter und relativer Konterbande stehen, gelten.
c) Für die Waren, welche Deutschen gehören und nicht requiriert sind, können die
Zollverwaltungen, unter Beobachtung der Formalitäten und der unter e) angegebenen
Sicherheiten ohne irgend welche Einschränkung, bestimmen, daß die Ware wieder ins
Ausland spediert, oder in das Königreich Italien eingeführt wird, wenn sich aus zuverlässi-
gen Urkunden ergibt, daß sie von Angehörigen der alliierten Staaten vor dem 10. Februar
1916 erworben worden sind. Wiederausfuhr von Ware, die in deutschem Eigentum steht,
aber von Angehörigen neutraler Staaten heraus verlangt wird, kann nur dann mit Zu-
stimmung der Zollverwaltungen erfolgen, wenn sich aus zuverlässigen Urkunden ergibt,
daß die Ware vor dem 1. März 1915 erworben und bezahlt wurde. Dabei ist zu beachten,
daß für solche Ware, welche auf unseren Listen der absoluten und relativen Konterbande
steht, weiterhin von Seiten der Regierungen der Bestimmungsländer die Zusicherung
vorzuliegen hat, daß die betreffende Ware in keiner Weise und in keiner Form wieder
weiter ausgeführt werde.
d) Für Ware — es handelt sich immer um solche deutscher Zugehörigkeit —,
welche weder von Italienern oder Angehörigen verbündeter Staaten vor dem 10. Februar
1916 erworben und bezahlt wurde, noch auch von Angehörigen neutraler Länder vor
dem 1. März 1915, kann der Import oder die Wiederausfuhr ins Ausland (gemeint ist
in die Länder der Verbündeten oder Neutralen) nicht gestattet werden, es sei denn, daß
vorausgehend bei der Zollbehörde der Preis hinterlegt wird, der sich aus den Verkaufs-
dokumenten ergibt, über dessen Angemessenheit die Zollbehörde Sich vergewissern soll 1).
Dieser Preis muß von den Zollbehörden bei der Cassa dei depositi e prestiti bis zum
Ende des Krieges hinterlegt werden.
Die Weiterbeförderung der Waren nach neutralen Ländern, die aus requirierten
deutschen Schiffen stammen, unterliegt überdies den Vorschriften und Sicherheite-
möaßregeln, welche im allgemeinen für die Ausfuhr und den Transit nach den betreffenden
Ländern selbst bestehen.
e) Die Zollbehörden dürfen in keinem Falle die Freigabe der in Frage stehenden Waren
zur Einführung ins Königreich oder zur Weiterbeförderung ins Ausland zulassen, wenn
nicht zuvor die Originalkonnossemente, die ordnungsgemäß giriert sein
müssen, und die ordini di rilascio (delivery orders, Freilassungsscheine) vorge-
wiesen werden!), letztere unterzeichnet von den legalen Vertretern der in-
teressierten Schiffahrtsgesellschaften, oder, an Stelle derselben, von den
Personen, welche das schweizerische Konsulat autorisiert hat zur Vornahme
der Liquidation der betr. Waren für die vorerwähnten Gesellschaften. Über-
1) Später erklärte die italienische Regierung, es könne die Auslieferung an
jeder. Interessenten erfolgen, der sich durch Delivery Order und Legitimationsschein
— Siehe unten — ausweist und den Wert der Ware deponiert. Ein Ausweis darüber,
daß der Hinterleger des Wertes der Ware selbst Eigentümer geworden sei, wird nicht
verlangt. Die italienischen Behörden haben natürlich ein Interesse an der Freigabe
der Ware gegen Hinterlegung ihres Wertes, weil auf diesem Wege die öffentliche Ver-
steigerung vermieden wird, deren Erlös aus naheliegenden Gründen unter dem zu hinter-
legenden Handelswert bleiben würde. Dem Interessenten, der auf Grund der Hinter-
lage des Wertes in den Besitz von Gütern gelangt, steht es frei, in Italien über sie nach
seinem Gutfinden zu verfügen. Falls er sie aus Italien auszuführen wünscht, ist er
natürlich den Regeln unterworfen, welche in den Dekreten über die Einfuhr und den
Transit aufgestellt sind. (Aus einer Mitteilung des schweizerischen Gesandten in Ttalien
an die schweizerischen Konsuln vom 30. Mai 1916.)