Object: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

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VIL Abjignitt: Einzelne Schuldverhältnifje. 
Nr. 5 und Bd. 3 Mr. 1 zu $ 620 (ander8, wenn ftründlihe Entlaffung 
vereinbart ft). Bol. au Lotmar Bd. 2 S. 109. 
3. VBerfichieden kann fich die Kündigungsfrage bei Eingehung eines Dienftverhält- 
nifjeS „zur Probe“ oder „probeweife“ geftalten. Mangel8 einer bejtimmten AWb- 
machung der Beteiligten in diefer Beziehung wird eS bei der Deutung der „Probe“ auf 
die SrtlihH wechfelnde VerkehrSfitte anlommen. EL vor diefer kann die Ber 
Ainbarung einer Probe mit be timmter Dauer fowohl bedeuten, daß das Verhältnis 
Da der Srift beiderfeits friftlos gekündigt werden fönne, als auch, daß eS innerhalb 
diejer Frift unkündbar fein und jeder Teil ein Recht auf Durchführung der Probe haben 
jolle. Die Entfcheidung ift Ermefjensfache nach anderweitigen Umftänden des Einzel- 
‚alles. Wird dagegen ein Dienftverhältnis „probeweije“ ohne Beftimmung einer Brobe- 
kei gefloffen, Jo müffen die normalen Beftimmungen über Kündigung auch Hierauf 
ezug haben. Bal. Lotmar Bd. 1 S, 680 Anm. 2, ferner Sigel a. a. OD. S. 154 und 
Anm. 24, Seuff. Arch. Bd. 53 Nr. 148, dagegen aber auch von Sranfenberg in D. Sur: 
1903 S. 541. (Sinfichtlich der Probe für N ehungS ebilfen 1. Staub zu S 66 H®OS. 
Unm. 4 und au Seuff. Arch. Bd. 56 Nr. 258). Sr gewerbliche Arbeiter vgl. 
übrigens auch Sigel S. 152 und Landmann Unm. 2, a zu $ 122 Gew.D. 
4. Ueber die Frage, ob_ Inhaftierung des Dienftverpflichteten das Arbeits: 
verhältnis auflöfje, val. Baum S, 203 ff. und die dort angeführte Yudikatur der Gewerbe 
gerichte fowie auch Heumann Jahrb. Bd. 11, 1 S. 355. 
. 5. Ein Dienjtvertrag, der darin befteht, daß der Dienftverpflidhtete Vermittler 
diente leijten foll, wobei der Sohn ohne Kücjkicht darauf vereinbart ift, ob ein Ver- 
äußerungsbertrag über das Örundftück zuftande Iommt (im Gegenfaße zum Mäklerbertrag), 
fann jederzeit ohne Grund gefündigt werden, fo KRipr. d. OLG. (Sena) 3d. 12 S. 73. 
6. Ueber friftlofe Entlaffung nad Entfcheid eines SchiedEridhters vgl. Nıpr. 
d. OLG. (Kammerger.) Bd. 12 S. 74. 
7. YNeber die Frage eines Ent{hHädigungsanipruchsS des Arbeitgebers 
bei plößliher ArbeitSeinftellung Dal Bem. XI und XIV zu 8 611, fowie 
Bem. UI, 1, d und 3 zu 8 629. Wegen der Maiausiperrung vgl. Bem. XUl zu 8 611. 
B, Neber den Einfluß des KonkurfeS vgl. RD. $ 22, fowie auch 8 23, 27. 
9, Ueber die Verpflichtung des AUrbeitgeber8 zur De der Yuittungskarte 
an den Arbeitnehmer val. Broakitter, Gew. u. Kaufm.:Ger. Bd. 13 S. 67. 
8 621. 
Sit die Vergütung nach Tagen bemeffen, fo it die Kündigung an jedem 
Tage für den folgenden Tag zuläffig. 
Sit die Vergütung nach Wochen bemeffen, jo Yt die Kündigung nur für 
den Schluß einer Kalenderwoche zuläffig; fe hat pätelten8 am erften Werktage 
der Woche zu erfolgen. 
Sit die Vergütung nach Monaten bemeffen, {o Yt die Kündigung nur für 
den Schluß eines Kalendermonats zulälfig; fie hat fpäteftens am fünfzehnten des 
Monats zu erfolgen. 
It die BVerglitung nach Bierteljahren oder längeren BeitabfHnitten bemeffen, 
jo it die Kündigung nur für den Schluß eines Kalendervierteljahr3 und nur 
unter Einhaltung einer Kündigungsfrijt von jechs Wochen zuläffig. 
€. I, 568; II, 560; IN, 612. 
4. S& 621 behandelt die fog. ordentlige Kündigung mit der gefeblihen 
Kündigungsfrijt, 
a) Wann diele Pla greift, erhellt einerfeitZ aus 8 620, anderfeitZ au& der im 
Einzelfalle ich etwa ergebenden Nichtanwendbarkeit einer der nachfolgenden 
befonderen Beftimmungen. 
Ueber die Kündigung imallgemeinen und hier einfchlägige Spez ial- 
*ragen val. bie Xiorbem. vor S 620 und die Bem, zu 8 620. 
3u beachten bleibt, daß die Nündigungsfriften des 8 621 durch Mbrede a b- 
geändert werden Können (unter Umftänden auch ftillfihweigend) 3. BD. 
antfprechend der Nebung in einem Bbeitimmten Geichäftstreis. Vol. hiezu 
in8bef. Bem. 2 zu 8 620.
	        
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