6. Titel: Dienftvertrag. SS 620— 622. 1053
Weber die Frage, ob die KündigungSirilt für beide Teile verfhieden
bemefien werden kann, vgl. Bem. 2, b zu 8 620.
3) Die Gültigkeit einer DOTZ eitigen Kündigung ijt aus bdem Bufaße
a zu entnehmen; vgl. Sotmar Bd. 1 S, 597 und oben VBorbem.
DDr .
„3. Am Bereide der Anwendbarkeit des S 621 hemeffen fih die Kündigung S-
[riften wie die Kündigung 8zeiten nach der vom Dienftgeber zu entridhtenden Ver:
Ya hung YNeber den Unterfchied zwifchen monatlicher Bahlıung und el der
ergütung nach Monaten in Anfehung der Kündigung vgl. RKOS, in Sur. Den 1907 S. 15.
a) Soweit Spezialgefeße andere Beitimmungen haben (vgl. Borbem. 11 vor
8 620), gehen diefe DOT. nn
3) Hervorzuheben it aber, daß fich die SS 621, 622 Nur auf die Aündigung
von Beitlohnverbhältniffen beziehen (Qotmar Bd. 1 S. 585)
Wegen der Frage, ob bet monatlicher RündigungsSzeit eine am 2. Tag e des
begonnenen Monats zum Schluffe diefes Monats erflärte Yuffündigung
zechtä&mwirÄfam it, vol. Hilfe Kecht 1907 S. 50 und Semler dafelbit S. 304.
Wenn die Vergütung nach Stunden bemefien ift, {0 kann nicht auf die
1ächite Stunde, jondern exit auf den nächiten Tag gekündigt werden (fo auch
Dernburg IL 8 308, 11 und Planek in Bem, 3, dagegen Crome I 8 620 Anm. 8).
Zur Angabe von Oründen {ft weder der Arbeitgeber noch der Arbeit
gehmer bei der Kündigung verpflichtet. Eriterer fann auch feine Angeitellten
mit der Kündiguug beauftragen, val. Baum S, 198 ff.
3, Lieber Friltenlauf |. 88 186 f. BOS.
4, Neber Dienftverbältniffe zur Probe vgl. Bem. 3 zu 8 620.
‚3, 8 621 gilt für Dienftverhältnifie ohne Unterfchied der NBergütungsart, 3. B.
bei Geldlohn, auch bei Natura lvergütung, fowie bei MNebeneinanderbeftehen von Geld:
und Naturallohn.
Wenn lesterenfalls der Seldlohn für einen Hirzeren oder einen fängeren Beit-
abfOnitt bemeffen Lit als der Naturallohn, 10 entiteht die Frage, welcher Lohnjaß hin-
KoOtlich ber Kündigung bier entfcdheiden Jo? Man wird wobl {oldhenfalls dem Geldlohne
regelmäßig die maßgebende Rolle zubilligen müßflen. Bol. Lotmar Bd. 1 S. 730, Bd. 2S. 409).
‚6. Sit in gewerbliden rbeitsverhältniffen die vierzehntägige Kündigung durch
Vereinbarung au8geichlofien, fo unterliegt der Vertrag (nach der Merkehröfitte) Der ein
tägigen Gündiqung, der Arbeiter fann alfo nicht etwa jede Stunde die Arbeit verlaffen,
vgl. Gew.Ger. Bd. 7 S, 94 bei Warneher Bd. 1 Nr. 1 zu 8 621 und 1. auch Neumann,
Sahrb. Bd. I zu S 621, fowtie Lotmar Bd. 2 S. 109. n .
. Sm übrigen ift darauf hinzuweifen, daß die 88 621—623, 626, 627 überhaupt für
den gewerblichen Arbeitavertrag nicht gelten; bhiefür greifen 88 122—124 a, fowte
133 a Gew.D. ein; vol. Sigel S. 152, 11—13 und Sandmann Anm. 2, a zu $ 122 Gew. D.
Bol. Ferner auch Bem. 2, b zu S 620, Jowie Yipr. d. OLG. (Gamburg) Bd. 17 S. 414
Kühendhef).
7. Au8 der Praxis vgl. RKipr. d. DL. (Gamburg) Bd. 17 S. 414. (Bei der
Vereinbarung einer vierzehntägigen Kündigunasirift ohne Beltimmung eines befonderen
Ründigunastermin8 kann zu jedem Termin gekündigt werden.)
2)
S 628.
Das DienitverHältniz der mit felten Bezügen Zur Leiftung von Dienften
Jöherer Art Angeftellten, deren Erwerbsthätigkeit durch das Dienftverhältnik voll-
itändig oder Hauptfächlih in AUnfpruc genommen wird, insbejondere der Lehrer,
Erzieher, Brivatbeamten, Sejellidhafterinnen, "tann nur für den Schluß eines
Ralendervierteljahrs und nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrift von [echS
Wochen gekündigt werden, auch wenn Die Vergütung nach kürzeren BeitabfHnitten
al8 Vierteljahren bemeffen ft.
& IL, 561; IL, 618.
[. Entitehung der Beftimmung.
Diele wurde un ihrer jebigen Geftalt erft in der 11. Komm. eingeftellt. @. I,
296 ff.) Man Knüpfte hier an das Vorbild an, da3 Art. 60 HSB. ä. S. Gebt 5 60),
[owie 88 133 a Gew.D. bargeboten haben, Das BGB. jollte den „weiteren Dort“
IcOritt bringen, daß die jämtlidhen zu höheren Dienitleiftungen Angeftellten, weldhe