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VI. Teil.
Osterreich-Ungarn.
Literatur: „Die Kriegsgesetze Österreichs“, herausgegeben von
Dr. Max Breitenstein und Dr. Demeter Koropalnicki, Wien,
Buchhandlung M. Breitenstein 1916. Siehe ferner die Gesetzgebung bis
Ende des Jahres 1915 dargestellt bei Curti, Handelsverbot u. Vermögen
in Feindesland, Seite 108{ff,
Die österreich-ungarische Regierung stellt sich ganz auf den Stand-
punkt, daß alle ihre Maßnahmen gegen feindliche Privatrechte nur als
Vergeltungsmaßregeln zur Anwendung kommen sollen, nach dem
Grundsatz: Wie du mir, so ich dir.
So erließ das Gesamtministerium am 8. August 1916 eine Verord-
nung, wonach in Ausübung des Vergeltungsrechtes Unternehmungen oder
Zweigniederlassungen von Unternehmungen, die von dem feindlichen
Auslande aus geleitet oder beaufsichtigt werden, oder deren Erträgnisse
in das feindliche Ausland abzuführen sind, oder deren Kapital Angehörigen
des feindlichen Auslandes zusteht, wo immer diese ihren Wohnsitz haben,
nach ministerieller Verfügung unter Zwangsverwaltung gestellt werden kön-
nen. Durch ministerielle Verfügung kann jederzeit die Auflösung oder der
Verkauf der unter Zwangsverwaltung gestellten Unternehmungen an-
geordnet werden. Die Verordnung findet auch auf Vermögen und Ver-
mögensrechte Anwendung.
Eine weitere Verordnung vom 17. August 1916 trifft Vergeltungs-
maßregeln auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes gegenüber
den Angehörigen Frankreichs, Englands und Rußlands, und hinsichtlich
der Patentmarken und Musteranmeldungen auch gegen die Angehörigen
Italiens. Die Verordnung bestimmt, daß die Patente, Muster- und Marken-
rechte der Angehörigen Frankreichs und Großbritanniens vom Minister
für öffentliche Arbeiten auf Antrag im öffentlichen Interesse beschränkt,
aufgehoben, oder mit Benützungsrechten belegt werden können.
Die gleichen Verfügungen können hinsichtlich der Patente russischer
Staatsangehöriger getroffen werden, ohne daß es jedoch der Voraus-
setzung eines öffentlichen Interesses bedarf. Diese strengere Behandlung
rechtfertigt sich, weil die russischen Ausnahmebestimmungen bedeutend
schärfer sind als die britischen und französischen.
Die Anmeldungen von Patenten, Muster- und Markenrechten von
Angehörigen feindlicher Staaten werden entgegengenommen, jedoch werden
keine Patente erteilt, noch Muster- und Markenregistrierungen vorge-
nommen.