Abschn. 78, Quittung des Besitzamtes unter der diroypacpri. 405
Caesar Marcus Aurelius Severus Alexander Pius Felix Augustus,
am 18. Pachón (13. Mai 233 n. Ohr.). (Hand 2) Aurelius Achilleus
genannt Saprion, Aurelius Heron und Aurelia Eudaimonis genannt
Eus, wir Unmündigen, vertreten durch unsere Mutter Aurelia
Aretus genannt Heronus, reichen hiermit den Antrag ein und
schwören den Eid. Ich Aurelius Hermias genannt Amerimnos,
usw. usw., habe ihr (der Mutter) Beistand geleistet und unterschreibe
an ihrer Stelle, da sie nicht schreiben kann. (Hand 3) Aurelius
Herrn eines, Ratsherr und Direktor des Besitzamtes, vertreten durch
den Bürosekretär Aurelius D genannt Hermias, Die drei
Unmündigen, welche jetzt die dnoYpacpô einreichen, liegen nicht
(mit ihrer Forderung im Fachwerke) bei dem Namen der Schuld
nerin; indessen (?) hat es mit allem, was im Testamente eures
Vaters enthalten ist, seine Richtigkeit nach Ausweis (?) des Aus
zuges aus dem Giro bank vertrage. Die Vorhand bleibt dem
Staatssäckel und den sonst noch Bevorzugten gewahrt^. Doppel
der Eingabe erhalten,“
Den Ausgangspunkt für die Erklärung des Zusammenhanges
bildet das römische Testament, das offenbar nicht umsonst als
ein „römisches“ bezeichnet wird. Schon oben (S, 278 Anm, 1) wurde
die Vermutung ausgesprochen, daß römische Urkunden Ausnahme
rechte genossen ; anscheinend wurden sie nicht in das Gau-Besitz
amt hinterlegt. Abgesehen von anderen Gründen würde auch die
lateinische Sprache den Beamten des Gau-Besitzamtes nicht ver
ständlich gewesen sein. Vielleicht wurden römische Testamente an
das alexandrinische Landesarchiv (s, oben S, 284) eingesandt, wo
selbst auch sprachkundige Beamte vorhanden gewesen sein mögen.
Jedenfalls beruhte in unserem Falle das römische Testament nicht
im Besitzamte zu HermupoHs, Dasselbe war im Jahre 222 n, Chr, —
vermutlich nach dem Tode des Vaters, gelegentlich der Testaments
eröffnung, — ins Griechische übersetzt worden; auch im Anschlüsse
daran erfolgte keine Hinterlegung in das Gau-Besitzamt,
Was den selbständigen Girobankvertrag vom Jahre
220 n, Chr, betrifft, so war dieser ebenfalls nicht im Besitzamte
vorhanden. Wäre er vorhanden gewesen, so hätte man nicht nötig
gehabt, auf die Vertragsmelderolle zurückzugreifen 2.
^ Über diesen Vorbehalt vgl, P, Straßb, I S, 126 ; Eger, Zum ägypt,
Grundbuchwesen S, 153 ff.
* Über die mit P. Lips I 9 zusammenhängende Urkunde P. Lips I 8
siehe Abschn. 92 unter A.