Full text: Der Handelskrieg von England, Frankreich und Italien gegen Deutschland und Österreich-Ungarn

  
  
  
8 I. Teil. England. 
  
sei; ja, sie hat es unternommen, ihr Vorgehen als vom Geiste der Rücksicht auf die Neu- 
tralen eingegeben hinzustellen. Die Haltlosigkeit dieses Rechtfertigungsversuchs liegt 
auf der Hand. 
Zwar hat die französische Regierung nach Kriegsausbruch unter Verleugnung 
der von ihr selbst noch kurz vor dem Kriege anerkannten Grundsätze in der Form eines 
Handelsverbots das in ihrem Machtbereich befindliche Privatvermögen von Angehöri- 
gen des Deutschen Reichs ohne Rücksicht auf deren Wohnsitz beschlagnahmt. Ab- 
gesehen von Ausnahmefällen, die, soviel bekannt, alsbald zu diplomatischen Reklama- 
tionen geführt haben, ist sie aber nicht so weit gegangen, neutrales Eigentum anzutasten. 
Noch weniger hat irgendein neutraler Staat zu erkennen gegeben, daß er im Falle eines 
von ihm geführten Krieges ein solches Verfahren anzuwenden beabsichtige. 
Die britischen Bestimmungen dagegen treffen nicht nur die im neutralen Aus- 
land ansässigen Deutschen, sondern auch neutrale Firmen, wenn daran nur irgend- 
wie deutsches Kapital beteiligt ist, ja wenn sie nur in irgendwelchen Verbindungen mit 
deutschen Handelshäusern stehen. Die britische Regierung hat auch nicht gezögert, 
die Bestimmungen in diesem Sinne anzuwenden, so daß schon jetzt die Liste der von 
ihr verfehmten Firmen mit ausschließlicher oder überwiegender Beteiligung neutralen 
Kapitals einen erheblichen Umfang angenommen hat und zahlreiche neutrale Länder 
umfaßt. Insbesondere enthält die Liste nicht wenige neutrale Aktiengesellschaften, 
obwohl nach einem allgemein anerkannten Satze des Völkerrechts Gesellschaften mit 
selbständiger Rechtspersönlichkeit als Angehörige des Staates, in dem sie rechtmäßig 
errichtet wurden, anzusehen sind und vollen Anspruch auf den Schutz dieses Staates 
gegenüber anderen Mächten haben. 
So ungewöhnlich und bar jeden Scheines von Berechtigung die geschilderten 
Eingriffe Englands in die Privatrechte der auf die „schwarze Liste“ gesetzten Neutralen 
sind, so werden sie an Bedeutung doch noch übertroffen durch die Wirkungen, welche 
die britischen Behörden dem Gesetz über seinen eigentlichen Geltungsbereich hinaus 
tatsächlich zu geben wissen. Durch die Drohung der Aufnahme in die Liste üben Groß- 
britanniens Vertreter in vielen neutralen Ländern einen Druck ohnegleichen auf einen 
großen Teil der dortigen Handelswelt aus. Wer diesen Vertretern nicht Bücher und 
Geschäftsgeheimnisse preisgibt, wer sich weigert, auf ihr Verlangen deutsche Angestellte 
zu entlassen, oder wer sich nicht in allen Einzelheiten ihren Weisungen über die Führung 
seiner Geschäfte fügt, wird mit der Aufnahme in die schwarze Liste bedroht. Nicht 
selten dient der Kampf gegen angebliche deutsche Einflüsse nur als durchsichtige Maske 
einer rücksichtslosen britischen Interessenpolitik, 
Die deutsche Regierung muß es den einzelnen neutralen Regierungen über- 
lassen, wie weit sie sich den britischen Übergriffen aus tatsächlichen Gründen fügen 
wollen, obwohl eine solche Nachgiebigkeit mit dem Geiste wahrer Neutralität schwer 
vereinbar erscheint. Vom Standpunkt des internationalen Rechtes unterliegt es jeden- 
falls keinem Zweifel, daß das Recht der Neutralen, mit den Angehörigen einer krieg- 
führenden Macht friedliche Handels- und Finanzbeziehungen zu unterhalten, lediglich 
an den Grundsätzen über Seeprisen seine Grenzen findet, nicht aber durch 
Vermögenssperre und amtlichen Boykott beeinträchtigt werden darf. 
Berlin, den 17. Juni 1916, 
VI. Die amerikanische Note gegen die schwarzen Listen. Die 
„London Gazette“ vom 18. Juli 1916 hat auch 70 Firmen der Ver- 
einigten Staaten als „Feinde“ auf die „schwarze Liste“ gesetzt. 
Die Regierung der Vereinigten Staaten hat darauf zu Beginn des 
Monats August 1916 in einer Note an die englische Regierung gegen 
  
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