Full text: Der Handelskrieg von England, Frankreich und Italien gegen Deutschland und Österreich-Ungarn

  
  
  
10 ) I. Teil. Eugland, 
  
der Internierung dieses Bürgers und sogar das Recht auf Konfiskation 
seines Vermögens. Wenn die Regierung Großbritanniens und Irlands 
— abgesehen vielleicht von ihrer Gesetzgebung auf dem Gebiete des 
Rechtes der Erfindungspatente, Muster, Modelle und Warenzeichen — 
nicht so weit geht, so bedeutet dies nach englischer Auffassung eine 
Milderung des Kriegsrechtes, zu der eine Verpflichtung eigentlich nicht 
besteht. 
Page schreibt darüber!): „Ob es für einen kriegführenden Staat klug ist, das Eigen- 
tum von ‚Feinden‘ auf seinem Gebiete zu konfiszieren, mag eher eine politische als eine 
Rechtsfrage sein. It may in some cases be both common sense and simple justice to do so, 
for the confiscation of debts and other choses in action as well as that of property, may 
serve as an indemnity for the expenses of war, and as a security against future 
aggression. That such confiscations has fallen into disuse, has resulted not from the 
duty which one nation, independent of treaties, owes to another, but from commereial 
policy which European nations have found a common and indeed a strong interest in 
supporting.‘ 
Die englische Regierung und die englischen Gerichte vertreten des- 
halb auch den Grundsatz, daß die alien enemies, die Angehörigen feind- 
licher Staaten, zum Schutze ihrer Person und ihres Eigentums die britischen 
Zivil- und Strafgerichte nicht anrufen können?2). 
Page meint: „Die Strafgerichte würden zwar wahrscheinlich intervenieren, wenn es 
sich darum handeln sollte, das Eigentum solcher Personen gegen Diebstahl, Zerstörung 
oder Schädigung durch Privatpersonen zu schützen; es sei aber gleichwohl anzunehmen, 
daß nach dem Kriege alien enemies, die während des Krieges nicht in England lebten 
(und zwar gestützt auf eine Erlaubnis der Regierung) nicht legitimiert sein werden, auf 
dem Wege eines Zivilprozesses, Schadenersatzklage wegen Schädigungen einzureichen, 
die ihre Personen oder ihr Eigentum während des Krieges erlitten hätten.“ Page gibt dabei 
allerdings zu, daß auch eine andere Meinung nicht ausgeschlossen. sei, nach welcher an- 
genommen werde, weil der Staat das Eigentum nicht konfisziert habe, so müsse er es doch 
schützen. Der erst geäußerten. Ansicht entspreche aber auch die englische Kriegsgesetz- 
gebung gegenüber ‚feindlichen‘ Handelsmarken, Erfindungspatenten und Warenzeichen, 
über die der britische Staat nach freiem Ermessen verfügt, ohne daß den „feindlichen“ 
Interessenten selbst nach dem Kriege ein Recht auf Entschädigung zusteht). 
Die britische Regierung ist allerdings nicht so weit gegangen, auto- 
matisch mit Kriegsausbruch das Eigentum von alien enemies auf britischem 
Boden als konfisziert zu erklären. Doch ist den Angehörigen der britisch- 
feindlichen Länder, soweit sie nicht ausnahmsweise alien friends sind, durch 
Verordnungen der Regierung das freie Verfügungsrecht über ihr in den 
Vereinigten Königreichen liegendes Vermögen entzogen worden. Es geschah 
dies durch folgende Maßnahmen: 
1. das Verbot, mit dem Feinde Handel zu treiben und ihm Ver- 
mögenswerte zukommen zu lassen; 
1) Siehe aaO. Seite 34. 
?) Siehe Page, aa0. S. 35; auch Curti, Handelsverbot und Vermögen in Feindes- 
land, S. 7£. 
3) Siehe darüber Curti, Seite 15 und Auswärtiges Amt, Ausnahmegesetze, Seite 7 ff, 
Siehe darüber auch unten Seite 39. 
     
  
   
	        
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