Full text: Der Handelskrieg von England, Frankreich und Italien gegen Deutschland und Österreich-Ungarn

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2. Kapitel. Die Maßnahmen gegen das feindliche Vermögen. 11 
  
2. die Überwachung von Unternehmungen durch Aufsichtspersonen, 
Verwalter, controllers; 
3. die Beschlagnahme von Vermögen durch den custodian for enemy 
property; 
4. Liquidation einzelner Vermögensteile zugunsten von Gläubigern; 
5. Liquidation ganzer Geschäfte; 
6. Annullierung von Verträgen; 
7. Verfügung über Erfindungspatente, Muster, Modelle und Waren- 
zeichen; 
8. Verweigerung des Klagerechtes. 
II. Das Verbot, mit dem Feinde Handel zu treiben. 
Praktisch bezieht sich dieses Verbot auf jeden geschäftlichen Ver- 
kehr, auf alle Transaktionen, die dem „Feinde“ irgendwie von Nutzen 
sein oder England schaden könnten. Maßgebend hierfür ist in erster 
Linie folgende Proklamation: 
Proklamation betreffend den Handel mit dem Feind, Nummer 2, vom 
9. September 1914. 
Die Trading with the enemy Proclamation No. 2 vom 9. September 1914. 
1. Die Proklamation vom 5. August und $ 2 der Verordnung vom 12. August 
sowie jede zu ihrer Erläuterung amtlich erlassene öffentliche Bekanntmachung werden 
hierdurch aufgehoben und vom heutigen Tage ab durch die gegenwärtige Proklamation 
ersetzt. 
2. Der Ausdruck „Feindesland‘“ in dieser Proklamation. bedeutet die Gebiete des 
Deutschen Reiches und der Doppelmonarchie Österreich-Ungarn mit allen ihren Kol»- 
nien und Schutzgebieten*). 
3. Der Ausdruck „Feind“ in dieser Proklamation bedeutet eine Person oder eine 
Gesellschaft von. Personen, gleichviel welcher Staatsangehörigkeit, die im Feindeslande 
wohnen und dort ein Geschäft oder ein Gewerbe betreiben, schließt aber nicht Personen 
feindlicher Staatsangehörigkeit ein, die weder im Feindeslande wohnen noch dort ein 
Geschäft oder ein Gewerbe betreiben?). In bezug auf Gesellschaften mit Korporations- 
rechten haftet der feindliche Charakter nur an solchen, die in einem feindlichen Lande 
Korporationsrechte besitzen. 
Verzeichnis der Verbote. 
Gegenwärtig gelten folgende Verbote (von nachstehenden Ausnahmen abgesehen): 
(1.) Es darf keine Summe Geldes an einen Feind oder zu seinen Gunsten gezahlt 
werden. 
(2.) Für die Zahlung einer Schuld oder einer anderen Summe Geldes darf mit einem 
Feinde oder zu seinen Gunsten kein Vertrag geschlossen, noch einem Feinde oder zu 
seinen Gunsten Sicherheit dafür geleistet werden. 
1) Seither auch die Türkei und Bulgarien. 
2) Seit dem 25. Juni 1915 werden ferner als „„Feinde‘“ behandelt Angehörige feind- 
licher Staaten, die in China, Siam, Persien oder Marocco wohnen oder dort ein, Geschäft 
betreiben. Siehe darüber und über die Filialen feindlicher Geschäfte auf britischen 
Territorien oben Seite 2 und 3. 
  
 
	        
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