Kr
2. Kapitel. Die Maßnahmen gegen das feindliche Vermögen. 13
sonen. besonders erteilt wird oder der Bekanntmachung gemäß auf Geselischaften von
Personen Anwendung findet.
9. Diese Proklamation soll die Proklamation betreffend den Handel mit
dem Feinde Nr. 2 genannt werden.
Es ergibt sich aus dieser Proklamation, daß Zahlung von Schulden
an Angehörige der feindlichen Staaten den Engländern ausdrücklich ver-
boten ist. Nicht verboten ist es dagegen, vom „Feinde“ Zahlungen aus
Geschäften entgegenzunehmen, die vor dem Krieg abgeschlossen waren.
Der „feindliche“ Gläubiger kann erst nach Beendigung des Krieges
die Forderung geltend machen, ohne indessen auf Zinsen während der
Kriegszeit Anspruch erheben zu können.
Alle Verträge, die während des Krieges mit den Angehörigen feind-
licher Staaten abgeschlossen wurden, sind nach englischer Auffassung
Vollständig nichtig.
Vor dem Krieg abgeschlossene Verträge sind gültig, können aber
während des Krieges nicht eingeklagt werden. Der Engländer, welcher
zur Leistung aus solchen Verträgen verpflichtet wäre, darf nicht leisten,
da er sonst bestraft würde.
Über die Wirkung des Krieges auf Verträge siehe eingehender unten Seite 44.
Versicherungsverträge zugunsten des Feindes werden auch nichtig,
wenn sie vor dem Krieg geschlossen sind und das zum Schadenersatz
verpflichtende Ereignis während des Krieges eintritt.
Bei Übertretung des Verbotes sind Strafen angesetzt bis zu
sieben Jahren Zuchthaus, und Geldbußen und Konfiskation von Waren
und Geld.
III. Die Einsichtnahme in Bücher und Urkunden.
Bei verdächtigen Personen kann der Friedensrichter gestützt auf
Ermächtigung des Staatssekretärs oder des Handelsamtes einen Sach-
verständigen (einen Inspektor) beauftragen, die Bücher und andere
Urkunden einzusehen, jegliche Auskunft über das Geschäft zu verlangen,
sowie in Begleitung eines Polizeibeamten die Geschäftsräume zu durch-
suchen und Bücher und Urkunden zu beschlagnahmen.
Das Handelsamt kann auch direkt eine solche Untersuchung bei
Gesellschaftsfirmen anordnen, wenn ein Teilhaber der Firma Bürger
eines feindlichen Staates ist, oder dort gewohnt oder ein Geschäft be-
trieben hat, oder wenn solche Personen an der Gesellschaft in der Weise
beteiligt sind, daß sie wenigstens einen dritten Teil des Vorstandes
bildeten oder wenigstens ein Drittel des Aktienkapitales inne hatten.
Gleiches gilt gegenüber einer Person oder Firma, die Vertreter einer
Firma war, die in einem feindlichen Staate Geschäfte betreibt. (Gesetz
über den Handel mit dem Feind 1914, 18. Sept. 1914.)