Full text: Der Handelskrieg von England, Frankreich und Italien gegen Deutschland und Österreich-Ungarn

   
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14 I. Teil. England. 
  
  
IV. Aufsichtspersonen, Verwalter (Controllers). 
Gewinnt das Handelsamt (Board of Trade) den Eindruck, daß eine 
Firma das Verbot des Handels mit dem Feinde „übertreten hat oder 
wahrscheinlich übertreten könnte“, daß aber ein öffentliches Interesse 
an der Fortführung des Geschäftes besteht, so kann das Handelsamt 
beim Gerichte (High Court) die Bestellung einer Aufsichtsperson 
beantragen. Das Gericht bestimmt die näheren Befugnisse der Aufsichts- 
personen als Verwalter und Leiter. Mit den Kosten dieser Staats- 
aufsicht oder Verwaltung kann die Firma belastet werden. (Gesetz über 
den Handel mit dem Feind, 18. Sept. 1914.) 
V. Die Sequestration feindlichen Vermögens; der.ecustodian of 
enemy property. 
Durch das Ergänzungsgesetz über den Handel mit dem Feinde 
1914 vom 27. November 19141) wurde das Amt eines „Verwahrers von 
feindlichem Vermögen“, eines custodian of enemy property, geschaffen. 
Das Handelsamt, the Board of Trade, betraute zufolgedessen sowohl 
für England und Wales, als auch für Schottland, sowie für Irland je 
eine Person mit der Aufgabe, das „feindliche“ Vermögen festzuhalten 
und darüber nach den Weisungen des Gerichts zu verfügen. Diese Maß- 
nahme wurde getroffen, „um zu verhindern, daß Geldzahlungen 
an Personen geleistet werden, die in einem feindlichen Lande 
wohnen oder dort Geschäfte betreiben, und um derartige 
Gelder, sowie anderes Vermögen von Feinden im Hinblick auf 
die beim Friedensschluß zu treffenden Vereinbarungen zu er- 
halten“. Es sind also die gleichen Gründe, die zu den französischen 
Sequestrationen geführt haben?2). 
Zum Verwahrer des feindlichen Vermögens in England und Wales 
wurde der öffentliche Treuhänder — Public Trustee®) — ernannt. Maß- 
gebend für seine Befugnisse und Pflichten ist das Gesetz über den Public 
Trustee, the Public Trustee Act 1906, während für die Vermögens- 
verwahrer in Schottland und Irland die bezüglichen Befugnisse und 
Pflichten durch das Handelsamt besonders bestimmt werden. 
1) Page, S. 158; Manual of E., Suppl. No. 2, 8. 19; Auswärtiges Amt, Ausnahme- 
gesetze S. 28. 
2) Siehe darüber Curti I, Seite 27 £f. 
3) Nach Prof. John W. Salmond in seinem Werke Jurisprudence (1902) — siehe 
Schirrmeister, Das Bürgerliche Recht Englands, Bd. I, S. 14 — ist der trustee, der 
Treuhänder, ein Vertreter (agent) für die Vermögensverwaltung, der zu gleicher Zeit der 
nominelle Eigentümer (nominal owner) des von ihm verwalteten Vermögens ist. Er ist 
aber nicht bloß ein Vertreter, sondern Eigentümer. Er ist eine Person, auf die nach 
Rechtsfiktion das Eigentum eines Dritten in der Absicht übertragen worden ist, daß die 
auf diese Weise einem nominellen Eigentümer verliehenen Rechte und Befugnisse von 
dem Letzteren im Namen des wahren Eigentümers ausgeübt werden. 
      
   
  
  
  
    
    
  
  
  
  
   
     
  
  
     
   
  
  
  
  
  
  
  
    
    
  
  
     
   
   
   
   
	        
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