Full text: Der Handelskrieg von England, Frankreich und Italien gegen Deutschland und Österreich-Ungarn

  
  
  
  
16 I. Teil. England. 
  
Die gerichtliche Verfügung kann aber auch anordnen, daß das 
Vermögen liquidiert wird.. Das geschieht dann, wenn das Gericht ein 
Urteil erläßt, das dahin lautet, daß aus dem betreffenden Vermögen die 
von ihm bezeichneten Schulden dieses Feindes bezahlt werden müssen. 
Ende Juli 1916 sind auf Veranlassung der englischen Aufsichtsbehörden auch 
die Wertpapiere, die bei den drei Filialen deutscher Banken in London im Depot lagen, 
an den Public Trustee übergeführt worden. Den deutschen Bankfilialen ist damit die 
Verfügung über diese Depots und jede Möglichkeit einer Einwirkung auf deren ferneres 
Schicksal entzogen worden. Der Zweck war offenbar zunächst, die Zwangsliquidation 
dieser deutschen Bankfilialen zu beschleunigen und diejenigen Wertpapiere aus diesen 
Depots, auf die von den Banken Vorschüsse gegeben waren, zwangsweise zu verkaufen, 
um auf diese Weise die Konten zu liquidieren, wider den Willen der Banken sowohl wie 
ihrer Kunden. Dabei werden die letzteren je nach der Kursentwicklung schwere 
Schädigung zu gewärtigen haben, ohne sich dagegen schützen zu. können. Sämtliche 
Depcts, auch die nicht mit Vorschüssen belasteten, sind den Banken weggenommen 
worden. — 
Bankguthaben von Neutralen. Die englische Regierung hat 
angeordnet, daß auch jeder private neutrale Besitzer englischer 
Bankdepots, z. B. Holländer und Schweizer, über seine Depots nur ver- 
fügen darf, wenn er der englischen Regierung einwandfreie Beweise dafür 
liefert, daß er die freigewordenen Gelder und Wertpapiere nicht zu 
Geschäften mit den Feinden Englands verwendet. Er muß einen Revers 
unterzeichnen, in dem er sich verpflichtet, daß er die beanspruchten 
Gelder oder Wertpapiere nicht zu irgendwelchen Geschäften mit den 
Feinden Englands benutzen wird. Dem Neutralen, der diesen Revers 
nicht unterzeichnet, wird die Aushändigung seines Eigentums verweigert. 
Die „Frankfurter Zeitung“ bemerkt dazu: „Man kann gespannt sein, wie die 
neutralen Staaten sich zu dieser Vergewaltigung ihrer Bürger stellen. Daß die 
Banken und Kapitalisten, die vor dem Kriege England als die vornehmste inter- 
nationale Bankhinterlegungsstelle anzusehen gewohnt waren, sie nach dem Kriege 
nicht vergessen werden, dessen kann man sicher sein.“ 
Ein Bericht des öffentlichen Treuhänders über seine Tätigkeit und den Umfang der 
beschlagnahmten „feindlichen‘‘ Vermögen ist unten im 8. Kapitel wiedergegeben. 
VI. Vermögensliquidation. 
Die Liquidation kann sich entweder auf einzelne Vermögensteile 
beschränken oder ein ganzes Geschäft, eine Einzelfirma oder Gesellschaft 
mit ihrem ganzen Vermögen treffen. Schon die Gesetze aus dem Jahre 1914, 
welche die Bestellung eines Custodian zulassen, geben dem Gerichte die 
Befugnis, diesen Verwahrer „feindlichen Vermögens“ zur Liquidierung 
dieses Vermögens des nicht in England wohnenden oder dort Handel 
treibenden „Feindes“ ganz oder teilweise zu ermächtigen, soweit dies 
erforderlich ist, um englische Gläubiger zu befriedigen. Erst die Trading 
with the Enemy Amendment Act 1916 (27. Januar) ermöglicht die Liqui- 
dation ganzer Geschäfte, Einzelfirmen und Gesellschaften, die in Be-
	        
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