4. Kapitel. Feindliche Gesellschaften. 33
4. Kapitel.
Feindliche Gesellschaften !).
; I. Als „feindliche Gesellschaften‘ werden seit Beginn des Krieges ohne weiteres
| alle diejenigen betrachtet, die ihren rechtlichen Sitz im feindlichen Ausland haben. Sie
werden in gleicher Weise vom Handelsverbot getroffen, wie einzelne Firmen und Privat-
personen, die „alien enemies‘ sind.
Siehe darüber oben Seite 2 ff,
Es ist bei den in England domizilierten und eingetragenen Handelsgesellschaften,
an welchen ‚Feinde‘ beteiligt sind, zu unterscheiden zwischen dem innern Verhältnis,
d. h. den Rechten der Gesellschafter in der Gesellschaft und der Stellung der Gesellschafter
im Verkehr zu Drittpersonen.
Dabei sind wieder scharf von einander zu trennen partnerships und companies.
{ II. Partnerships. Für die Rechtsverhältnisse dieser Gesellschaftsform ist
| maßgebend die Partnership Act. Nach $ 45 dieses Gesetzes soll der Ausdruck business in
weitgehender Weise every trade, occupation or profession umfassen. Deshalb ist unter
Partnership eine Gesellschaft zu verstehen, deren Zweck auf den Betrieb eines Gewerbes
unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist und deren Mitglieder den Gesellschafts-
gläubigern gegenüber unbeschränkt haften. Ein entsprechender Ausdruck für
partnership ist vielleicht: offene Handelsgesellschaft.‘“ („„Das Bürgerliche Recht Eng-
lands“, kommentiert von Dr. Gustav Schirrmeister und Dr. W. Prochnownik.)
| ‚Gemäß Order XLVIII A, rule I der Rules of the Supreme Court können partners
| unter ihrer Firma nicht nur klagen, sondern auch verklagt werden. Klagt eine partnership
als solche, so kann verlangt werden, daß Name und Wohnung eines jeden Mitgliedes der
Partnership angegeben werden. Wird dagegen eine partnership unter ihrer Firma ver-
klagt, so müssen die Mitglieder einzeln unter ihrem Namen enter an appearance,
d. h. jeder partner als Beklagter muß nach Zustellung der Klageschrift, falls er gewillt ist
den Klageanspruch zu bestreiten, zwei Exemplare eines Schriftstückes (memorandum)
dem Central Office des High Court oder der District Registry seines Wohnortes einreichen.
Dieses entering an appearance muß also von jedem einzelnen der Gesellschafter
1 der beklagten partnership vollzogen werden, wenn auch im ganzen übrigen Prozeß-
{ verfahren die partnership unter ihrer Firma als Beklagte erscheint.‘ (Schirrmeister
| aa0., Seite 52, 53.)
Die Gesellschaften, die das englische Recht als partnerships be-
zeichnet, und welche fast der offenen Handelsgesellschaft des deutschen
Rechtes gleich kommen, mußten, wenn sie einen oder mehrere „feind-
| liche“ Gesellschafter hatten, mit Kriegsausbruch aufgelöst werden, und
| dem feindlichen Partner blieb nichts anderes übrig als auszutreten, denn
DE
| seine weitere Mitbeteiligung war unmöglich, weil ja jede geschäftliche
| Beziehung mit dem alien enemy verboten ist:
| Diese Auffassung ergibt sich auch aus einem Urteil des High Court of Justice
| (Admiralty Court, Prize decisions vom 22, Nov. 1915 (The Law Journal 1. Januar 1916
ı P. 7). Engländer und Deutsche hatten ein Geschäft in der Form einer partnership in
China. Das Gericht erklärt: die europäischen Firmen der Hafenplätze Chinas sind dem
| Rechte des Konsulates unterstellt, bei dem sie eingeschrieben sind. Die deutschen Teil-
| haber einer Partnership in China sind deshalb als Feinde Englands zu betrachten, da sie
auf dem deutschen Konsulat eingetragen waren. Die englischen partners, die sich mit
der Eintragung der Gesellschaft auf dem deutschen Konsulat einverstanden gegeben
1) Siehe auch Page a. a. O0. S. 85.
Curti, Handelskrieg. 3