Full text: Der Handelskrieg von England, Frankreich und Italien gegen Deutschland und Österreich-Ungarn

           
   
  
  
  
  
     
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
   
  
46 1. Teil. England. 
  
entweder a) wenn sie an sich „illegal“, gesetzwidrig, unsittlich 
unerlaubt sind, was namentlich der Fall ist, wenn sie den Interessen des 
Landes widersprechen 
Dahin gehören Seeversicherungsverträge, durch welche englische Versicherer 
„feindliche“ Waren oder Schiffe gegen Kriegsgefahren, z. B. die Gefahr der prisenrecht- 
lichen Wegnahme, des Untergangs usw. versichert haben. 
Nicht verboten ist einem Engländer, dessen Ware entsprechend bei einer deutschen 
Versicherungsgesellschaft versichert war, bei eingetretenem Verlust die Versicherungs- 
summe einzuklagen. Fall W. L. Ingle v. Mannheim insurance Co.1). 
Eine Warenlieferung aus einem feindlichen Land zufolge eines Vertrages mit einem 
Feinde wird als ein unerlaubtes Geschäft betrachtet, selbst wenn die Ware an einen Eng- i 
länder gelangt ist. | 
oder b) wenn die Erfüllung zufolge des Krieges tatsächlich un- 
möglich geworden ist. 
So wird ein Frachtvertrag durch Kriegsausbruch ipso facto aufgelöst, wenn der 
Transport während der Krisgszeit bewirkt werden sollte. 
4. Dagegen ist ein Vertrag nur zu suspendieren und keineswegs als 
aufgelöst zu betrachten, wenn ein Interesse daran besteht, daß die 
Leistung nach dem Kriege vorgenommen wird, diese Erfüllung auch tat- 
sächlich erfolgen und vernünftigerweise verlangt werden kann und dem 
Staatswohl und der Staatspolitik nicht widerspricht. 
Es hängt vom freien Ermessen des Richters ab, ob Verträge, die 
abgeschlossen wurden vor Kriegsausbruch mit Personen, die Feinde ge- 
worden sind, und die zur Zeit nach Kriegsausbruch hätten ausgeführt 
1 werden müssen, bloß während des Krieges suspendiert bleiben oder auf- 
gelöst werden, so daß jede Partei von weiteren Verpflichtungen für immer 
entbunden ist. 
Im Oktober 1914 ist eine amtliche Bekanntmachung erschienen, in welcher genau 
bestimmt wurde, welcher Handel untersagt ist. Dabei wird ausdrücklich gesagt: „Ob 
vor dem Kriege eingegangene Abschlüsse aufgehoben oder beendigt sind, ist eine Rechts- 
frage, die von besonderen Umständen abhängen kann. In Zweifelsfällen müssen britische 
Firmen ihre Rechtsbeistände zu Rate ziehen. Es muß der Regierung freie Hand gelassen 
werden, im Notfall strengere Vorschriften oder besondere Verbote im Staatsinteresse zu 
erlassen. (Nach The Grocer, wiedergegeben in den Mitteilungen des Kriegsausschusses 
der deutschen Industrie 1914, S. 781.) 
Der englische Gerichtshof, Supreme Court of Judicature ?), hat in dem Falle der 
Zine Corporation Limited gegen Aron Hirsch & Son einen Lieferungsvertrag, den die 
erstgenannte englische Firma mit der zweiten Firma, einer deutschen, für längere Dauer 
abgeschlossen hatte, nicht nur für die Dauer des Krieges eingestellt, sondern. für immer 
ı aufgelöst erklärt, weil die Fortdauer solcher Verträge nach dem Kriege das Ziel des 
| Krieges, die Lähmung des feindlichen Handels, vereiteln würde. 
Die deutsche Firma hatte Jahre vor Kriegsausbruch mit der englischen Aktien- 
gesellschaft einen Vertrag geschlossen, wonach diese ein Abfallprodukt ihrer australischen 
  
  
  
  
      
    
    
         
  
      
    
    
    
    
    
    
    
    
     
       
1) Siehe oben Seite 3, Fußnote 2. 
?) Mit den Richtern Lord Justice Swinfen Eady, Lord Justice Phillimore und 
Lord Justice Pickford. 
     
 
	        
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