Full text: Der Handelskrieg von England, Frankreich und Italien gegen Deutschland und Österreich-Ungarn

  
  
48 1. Teil. England. 
  
vom Beginn des Krieges an als null und nichtig erklärt, unter Vorbehalt derjenigen Rechte 
und Pflichten, die sich auf die zu dieser Zeit bereits abgelieferten. Güter oder auf die zu 
dieser Zeit bereits ausgeführten Handlungen beziehen, sowie derjenigen Rechte und 
Pflichten, die aus einer solchen Leistung oder als Gegenleistung dafür entstehen. 
Jeder vor oder nach Inkrafttreten dieses Geretzes während der Dauer des gegen- 
wärtigen Krieges mit einem Feinde geschlossene Vertrag wird hiermit für null und nichtig 
und in jeder Beziehung unwirksam erklärt. 
Als „feindlicher Staatsangehöriger‘“ gilt jede Person, Firma oder Gesell- 
schaft, deren Geschäftsbetrieb mittelbar oder unmittelbar durch feindliche Staatsan- 
gehörige oder unter ihren Einfluß geleitet oder beaufsichtigt wird oder deren Geschäfte 
ganz oder überwiegend zugunsten oder im Namen feindlicher Staatsangehöriger betrieben 
werden, selbst wenn die Firma oder Gesellschaft innerhalb der Königlichen Gebiete 
eingetragen ist oder Rechtsfähigkeit erlangt hat. 
7. Kapitel. 
Die Stellung des „Feindes“ vor englischen Gerichten. 
Die englischen Gerichte verweigern dem feindlichen Ausländer das 
Recht, während des Krieges als Kläger aufzutreten. 
Über den Begriff „Feind‘“ siehe oben Seite 1 ff., siehe ferner Curti, Handelsverbot 
Seite 9 und 10, Urteil der Court of Appeal, 19. Januar 1915, Porter e. Freudenberg, 
abgedruckt in „Auswärtiges Amt, Ausnahmegesetze S. 59, Holt County Court 4. Nov. 1914, 
Lechters c, Brown, abgedruckt bei Clunet, 1915, S. 214. Dem deutschen Kläger, der die 
Erfüllung eines Mietsvertrages resp. Schadenersatz vom englischen Mieter verlangte, wurde 
das Recht der Klage versagt. : 
Nicht als Feinde betrachtet werden die „alien friends“, d. h. die 
Personen, die zwar dem feindlichen Staat angehören, aber mit Erlaubnis 
der englischen Behörden in England wohnen oder Geschäfte betreiben 1). 
Diese Personen werden deshalb auch zur Klage vor englischen Gerichten 
zugelassen. ; 
Es wurde dies besonders konstatiert im Fall Princess of Thurn and Taxes, einer in 
England wohnenden Ungarin, gegen die Beklagte Moffit. High Court 16. Okt. 1914, 
abgedr. bei Clunet, 1915, S. 439. 
Dagegen wird der „Feind“ als beklagte Partei zugelassen zum 
Zwecke der Verteidigung und ebenso als Berufungskläger gegen ein 
gegen ihn erlassenes Urteil. 
Würde man den „Feind‘‘ auch als beklagte Partei von der Wahrung seiner In- 
teressen vor Gericht ausschließen, so wäre die logische Folge davon, daß gegen den „Feind“ 
während des Krieges keine Klage vor englischen Gerichten durchgeführt werden könnte. 
Eine solche Suspension des Klagerechtes würde aber den britischen Staatsangehörigen 
schädigen und den feindlichen Ausländer begünstigen. 
Über das Recht von Gesellschaften, insbesondere Aktiengesellschaften, Klage vor 
englischen Gerichten zu führen, obwohl alle oder ein Teil der Aktionäre „Feinde‘“ sind, 
siehe oben Seite 33 £f. 
1) Siehe oben Seite 2. 
  
 
	        
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