Full text: Der Handelskrieg von England, Frankreich und Italien gegen Deutschland und Österreich-Ungarn

  
1. Kapitel. Handelsverbot und Sequestration. Allgemeines. 53 
  
schen Reichs und Österreich-Ungarns oder dort wohnhaften Personen: shre- 
schlossen sind. 
Die im vorgehenden Absatz ausgesprochene Nichtigkeit gilt vom 4. August 
ab für Deutschland und vom 13. August 1914 ab für Österreich-Ungarn. Sie 
wird während der ganzen Dauer der Feindseligkeiten und bis zu einem Später 
durch Verordnung festzusetzenden Tage wirksam sein. 
Art. 3. Während derselben Zeit ist es untersagt und gilt als nichtig, weil 
mit der Staatsordnung unvereinbar, zu Nutzen der Angehörigen des Deutschen 
Reichs oder Österreich-Ungarns cder der dort wohnhaften Personen Geld- oder 
andere Leistungen vorzunehmen aus Anlaß von Rechtsgeschäften oder Verträgen, 
die auf französischem Gebiet oder in französischen Schutzgebieten von irgend 
jemand oder allerorts von Franzosen oder französischen Schutzbefohlenen vor 
den im Abs. 2 des Art. 2 festgesetzten Zeitpunkten abgeschlossen sind. Falls 
mit der Ausführung der in dem vorhergehenden Absatz bezeichneten Rechts- 
geschäfte oder Verträge am Tage dieser Verordnung noch in keiner Weise be- 
gonnen sein sollte, sei es in Form von Lieferung von Waren oder von Geldzahlungen, 
kann ihre Nichtigkeit durch Verfügung (ordonnance) des Präsidenten des Zivil- 
gerichts ausgesprochen werden, wenn sie von Franzosen, französischen Schutz- 
befohlenen oder Angehörigen der neutralen oder verbündeten Staaten beantragt 
worden ist. 
Art. 4. Die Bestimmungen der Art. 2 und 3 dieser Verordnung finden auch 
Anwendung, falls die Rechtsgeschäfte oder Verträge von Mittelspersonen ab- 
geschlossen sein sollten. 
Art. 5. Durch besondere Verordnungen werden Bestimmungen getroffen 
werden über Erfinderpatente und Fabrikmarken, die Angehörige des Deutschen 
Reichs und Österreich-Ungarns betreffen, sowie über Lebensversicherungs- 
gesellschaften und Versicherungsgesellschaften gegen Arbeitsunfälle, die ihren 
Sitz in diesen beiden Ländern haken?). 
Art. 6. Die Bestimmungen dieser Verordnung sollen der Genehmigung 
der Kammeın vorbehalten bleiben. 
Auf Veranlassung des Justizministers wurde in Ausführung dieses 
Verbotes in gemeinsamer Arbeit von Staatsanwaltschaft und Zivilgerichts- 
präsidenten mit wenigen Ausnahmen sämtliches deutsches und öster- 
reichisches Vermögen, das auf französischem Boden liegt, mit Beschlag 
belegt, sequestriert, und für die einzelnen Vermögen wurden Zwangs- 
verwalter, Administrateurs-se6questres, Sequester, eingesetzt. Zweck der 
Sequestrationen ist nach wiederholten Erklärungen der Regierung nicht 
die Konfiskation, sondern die Festhaltung dieses Vermögens, um zu Vver- 
hindern, daß während des Krieges die Deutschen und Österreicher darüber 
ver fügen, ihre in Frankreich gelegenen Unternehmungen weiter betreiben 
und daraus Nutzen ziehen, der schon während des Krieges ihrem eigenen 
Lande von Vorteil, Frankreich aber zum Nachteil gereichen könnte. 
Auch sollen die beschlagnahmten Vermögen in der Hand der französischen 
  
1) Das Dekret über diese Versicherungsgesellschaften vom 29. September 1914 
wurde durch Gesetz vom 31. Dezember 1915 ohne irgendwelche Änderung ratifiziert. 
Siehe das Dekret bei Reulos S. 16. Es wird ausführlich dargelegt von Curti, Handels- 
verbot S. 72ff. 
  
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.