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Il. Die eigentliche Finanzverwaltung.
a. Großbritannien.
1. Das finanzielle Verhältnis Großbritanniens zu Nord- und Südirland.
Bei einem Vergleiche der Ausgaben Großbritanniens für die Finanzverwaltung in den Rechnungs-
jahren 1912/13 und 1925/26 ist zu beachten, daß sich die Vorkriegsvoranschläge auf das vereinigte König-
reich Großbritannien und Irland beziehen, während die Nachkriegsvoranschläge nur die Ausgaben für
England, Wales und Schottland und einen Teil der Ausgaben der nordirischen Finanzverwaltung enthalten.
Bestand vor dem Kriege eine in London zentralisierte Finanzverwaltung für Großbritannien und Irland,
so hat jetzt der durch den Ireland Government Act 1920 und den Irish Free State Act 1922 geschaffene
südirische Freistaat eine völlig selbständige Finanzverwaltung, und auch Nordirland besitzt ein eigenes
Treasury, jedoch im Gegensatz zu Südirland ohne unbeschränkte Finanzhoheit.
Der größte Teil der Steuern Nordirlands wird von Reichsbehörden veranlagt und erhoben. Nur ein
Teil der Steuererträge wird an das nordirische Schatzamt überwiesen; seine Höhe bestimmt das
Joint Exchequer Board, eine aus je einem Vertreter des Imperial Treasury und des Northern Irish Treasury
und einem vom Könige ernannten Chairman zusammengesetzte Spezialbehörde. Der an das Reich fließende
Teil des Aufkommens der von den Reichsbehörden in Nordirland erhobenen Steuern repräsentiert
1. einen Beitrag Nordirlands zu den allgemeinen Reichsausgaben und
9. den Ersatz der Nettoausgaben für die dem Reichsparlament in Nordirland vorbehaltenen Auf-
yaben (Reserved Services); diese fallen dem Reichsschatzamt zur Last und sind daher auch in den
britischen Voranschlägen enthalten. ‚Als Reserved Services sind der Postdienst, die Postsparkassen,
die Landkommissionen, die Kontraktregistrierung zu nennen. Die Kosten der Reserved Services
sowie der Beitrag Nordirlands zu den Reichsausgaben machen rd. 40 vH, die Kosten der nordirischen
Verwaltung einschließlich Unterricht und Gesundheitswesen, Arbeitslosenversicherung, Polizei, öffentliche
Arbeiten, Finanzverwaltung und Förderung von Landwirtschaft, Handel und Industrie rd. 60 vH der
Gesamtausgaben Nordirlands aus. Eigene Steuerhoheit hat das nordirische Parlament nur hinsichtlich
derjenigen Steuern, die nicht als Zölle, Verbrauchsteuern auf Gewerbeartikel und als Steuern auf Ein-
kommen und Vermögen anzusehen sind. Es liegt nicht in der Kompetenz des nordirischen Parla-
ments, eine eigene Einkommensteuer zu beschließen, wohl aber kann es für die Reichseinkommen-
steuerpflichtigen, die in Nordirland ihren Wohnsitz haben, Steuerermäßigungen bewilligen. Die durch
solche Steuerermäßigungen entstehenden Steuerausfälle gehen zu Lasten Nordirlands.
Der Teil des Aufkommens der von den Reichsbehörden in Nordirland erhobenen Steuern, der an das
nordirische Schatzamt überwiesen wird, betrug im Rechnungsjahr 1925/26 3.822 000 £. Die finanziellen
Beziehungen Großbritanniens zu Südirland bestehen ausschließlich in der Beteiligung Südirlands an
der Verzinsung und Tilgung der für gemeinsame Zwecke aufgenommenen Schulden. Diese Beteiligung
ist durch den Ireland Confirmation of Agreement Act von 1925 in der Weise geregelt, daß Südirland
eine nach 60 Jahren fortfallende Jahreszahlung von 250 000 £ und eine einmalige Zahlung von 150 000 £
an das britische Treasury zu leisten hat.
2. Zentralbehörden.
Die Zentralbehörde der Finanzverwaltung in Großbritannien ist das Treasury. Dieses Schatzamt ist
im wesentlichen für folgende vier Aufgabengebiete zuständig:
1. Für die Kontrolle über alle Staatseinnahmen,
92, für die Budgetvorbereitung,
3. für die Budgetkontrolle und die administrative Rechnungskontrolle,
4. für die Aufsicht über die der Bank von England obliegende Schuldenverwaltung.
An der Spitze des Schatzamtes steht das Treasury Board, das sich ursprünglich aus fünf hinsichtlich
ihrer Amtsbefugnisse gleichstehenden Lords zusammensetzte. Im Laufe der Zeit haben sich jedoch die
Ämter zweier Lords zu überragender Bedeutung herausgebildet, nämlich das Amt des First Lord, das
sich zur Stellung des Premierministers entwickelte, und das Amt des zweiten Lords, des Chancellor of
Exchequer, in dessen Hände allmählich die tatsächliche oberste Leitung des Schatzamtes überging. Der
First Lord hat mit den laufenden Verwaltungsgeschäften des Schatzamtes, abgesehen von seinem Recht
der Besetzung von dessen höheren Ämtern und der Möglichkeit des Eingriffs im Falle eines Konflikts
zwischen dem Schatzamte und einem Ministerium über Kreditansprüche des letzteren, nichts mehr zu
tun. Der Chancellor of Exchequer hat als dem Parlament verantwortlicher Minister die Oberleitung des
Schatzamtes; er hat die Budgetgebarung der Regierung vor dem Parlament zu vertreten. Die drei