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548 DRITTER TEIL 
Geldleistungen und von Unterstützungen sowie der Verwaltungsausgaben 
verwendet. Ein Teil der den Kassen zur Verfügung stehenden Mittel kann 
für zusätzliche Leistungen oder für vorbeugende Massnahmen verwandt 
werden. Zu diesem Zweck wird von der Zentralleitung der Sozialver- 
sicherung der beteiligten Republik ein Haushaltungsvoranschlag aufgestellt, 
der den allgemeinen Richtlinien der Bundeszentralleitung Rechnung trägt. 
Die Kassen der Verkehrsunternehmungen sind hinsichtlich ihrer Aus- 
gabenwirtschaft unmittelbar der Bundesleitung unterstellt. 
Alljährlich, spätestens bis zum 25, Oktober, übermitteln. die Versiche- 
rungskassen dem Bezirks- oder entsprechenden Fonds alle Überschüsse, 
über die sie am 1. Oktober verfügten. Sie dürfen nur die Mittel zurück- 
behalten, die für die Ausgaben eines Monats notwendig sind. 
Die Barbestände der Versicherungskassen werden bei den Bankanstalten 
eingezahlt, die von dem Hauptvorstand der Sozialversicherung der beteiligten 
Republik bezeichnet werden. 
Bezirks- oder entsprechende Fonds 
Die Bezirksfonds werden gebildet aus : 
a) den von den Versicherungskassen überwiesenen Fonds (8. 0.) ; 
b) den. Geldstrafen, die wegen Verletzung der Sozialgesetze verhängt 
sind ; 
ce) den Zuwendungen aus den Fonds der beteiligten Republik und son- 
stigen Unterstützungen (s. weiter unten) ; 
d) Zinsen u. ä, 
Wenn sich in einer Versicherungskasse beträchtliche Guthaben gebildet 
haben, so kann das übergeordnete Organ: der Sozialversicherung diese 
Fonds unmittelbar auf eine Kasse seines Amtsbezirks übertragen, die einen 
Fehlbetrag aufweist oder die Guthaben unmittelbar auf die Bezirksfonds 
äbertragen. Bei den Kassen der Verkehrsunternehmungen können derartige 
Übertragungen nur von dem Zentralvorstand der Sozialversicherung vor- 
genommen. werden. 
Das Bezirks- oder entsprechende Organ der Versicherung verfügt über 
die Mittel des Bezirks- oder entsprechenden Fonds. Die Einnahmen dieses 
Fonds werden zur Zahlung von Unterstützungen an die Fonds der Ver- 
sicherungskassen und für organisatorische Zwecke verwandt, wozu auch 
die Kosten der Versicherungspropaganda gehören. 
Die Bezirksfonds können gleichfalls, abgesehen von Rentenzahlungen 
und sonstigen Geldleistungen, zur Gewährung von zusätzlichen Sach- oder 
Geldleistungen oder für vorbeugende Massnahmen, die im allgemeinen In- 
teresse des Bezirks liegen, verwendet werden. 
Die oben angegebenen Ausgaben werden nach einem J ahresvoranschlag 
geleistet. Ausgenommen sind die Ausgaben für zusätzliche Leistungen 
(zusätzliche Hilfeleistung und vorbeugende Massnahmen), die von dem 
Hauptvorstand der Sozialversicherung der beteiligten Republik festgesetzt 
werden. 
Die Mittel der Bezirksfonds werden bei den Kreditbanken eingezahlt, 
die vom Hauptvorstand der Sozialversicherung der beteiligten Republik 
bezeichnet werden. 
Fonds der einzelnen Republiken 
Der Sozialversicherungsfonds der einzelnen Republiken umfasst : 
a) 50 v. H. aller Zahlungen, die an die Versicherungskassen geleistet 
wurden (s. 0.) ; 
b) 50 v. H. der zusätzlichen Zahlungen der Versicherungskassen (8. 0.) ; 
c) die Unterstützungen aus dem Bundesfonds oder andere Unter- 
stützungen (s. weiter unten); . 
d) die Reste der Fonds der Versicherungskassen, Geldstrafen sowie 
Unterstützungen aus den Bezirkskassen usW. : 
Zinsen u. &. 
2)
	        
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