Absicht des Gesetzes verfälscht, wo qualifizierte Mehrheit er-
forderlich ist.“ Hachenburg a.a.O. stellt dem drei Ein-
wände entgegen:
1. Würde das Stimmrecht dieser Anteile (Aktien) ruhen, so
würde die Gesellschaft von der Minderheit geleitet werden?”).
2. Zählen diese Anteile bei der Feststellung qualifizierter
Mehrheiten nicht mit, so werden entgegen dem Zweck des Ge-
setzes oder der Satzung die mit dem Erfordernis qualifizierter
Mehrheiten beabsichtigten Erschwernisse und Vorteile für die
Gesellschaft vermindert.
3. Man würde hierdurch die Gesellschaft zur Übertragung
ihrer Anteile an Fiduziare treiben.
Dazu ist zu sagen: Ist es denn so unvereinbar mit den
Grundsätzen des Aktienrechts, daß die übrigen Gesellschafter
nach Wegfall des Stimmrechts der eigenen Aktien über die Ge-
schicke der Gesellschaft allein bestimmen? Mir scheint gerade
dies das Richtige zu sein!®). Denn grundsätzlich ist das Stimm-
recht als Ausfluß des Mitgliedschaftsrechts abhängig von der
Höhe der Einlage auf das Gesellschaftsvermögen, weil das Mit-
gliedschaftsrecht ohne entsprechende Einlage nicht erworben
werden kann. Wenn nun die Gesellschaft als solche ihre Aktien
erwirbt, so zahlt sie damit die Einlage des ausscheidenden Mit-
glieds bzw. deren gegenwärtigen Wert je nach der in dem Kurs
der Aktien zum Ausdruck kommenden Schätzung des Gesell-
schaftsvermögens zurück. Die Mittel zur Rückzahlung entnimmt
sie aus dem Gesellschaftsvermögen, d. h. entweder aus seiner
über das Grundkapital hinaus erzielten Vermehrung oder, wenn
eine solche nicht vorhanden ist, aus den von den übrigen Ge-
sellschaftern gemachten Einlagen. Das wirkt sich für die ver-
bliebenen Aktionäre allerdings nicht unmittelbar schädigend aus,
Denn der durch die Verringerung des Gesellschaftsvermögens
ihnen entstehende Nachteil wird dadurch ausgeglichen, daß nun-
mehr entsprechend weniger Aktionäre bzw. Aktien vorhanden
sind, auf die bei Auflösung der Gesellschaft eine Liquidations-
quote entfällt; der Wert ihrer Aktien bleibt also normalerweise
derselbe. Spätere Vermehrungen des Gesellschaftsvermögens
kommen aber nur ihnen zugute und erhöhen entsprechend den
Wert ihrer Mitgliedschaft, In demselben Umfang müßte sich
auch das Gewicht ihres Stimmrechts steigern. Wenn überhaupt
das Stimmrecht der eigenen Aktien bestehen bliebe, so könnte
es keine Machtverstärkung für die Verwaltung bedeuten, sondern
12) So auch Runkel-Langsdorff, Die Folge des Erwerbs
eigener Aktien durch die AG. Diss. Jena 1906.
38) So auch Unger, Erwerb eigener Geschäftsanteile: durch die
GmbH, 1925. S. 46 (Leipz. rechtswiss. Studien, Heft 10).