Full text: Eigene Aktien und Verwaltungsaktien

Absicht des Gesetzes verfälscht, wo qualifizierte Mehrheit er- 
forderlich ist.“ Hachenburg a.a.O. stellt dem drei Ein- 
wände entgegen: 
1. Würde das Stimmrecht dieser Anteile (Aktien) ruhen, so 
würde die Gesellschaft von der Minderheit geleitet werden?”). 
2. Zählen diese Anteile bei der Feststellung qualifizierter 
Mehrheiten nicht mit, so werden entgegen dem Zweck des Ge- 
setzes oder der Satzung die mit dem Erfordernis qualifizierter 
Mehrheiten beabsichtigten Erschwernisse und Vorteile für die 
Gesellschaft vermindert. 
3. Man würde hierdurch die Gesellschaft zur Übertragung 
ihrer Anteile an Fiduziare treiben. 
Dazu ist zu sagen: Ist es denn so unvereinbar mit den 
Grundsätzen des Aktienrechts, daß die übrigen Gesellschafter 
nach Wegfall des Stimmrechts der eigenen Aktien über die Ge- 
schicke der Gesellschaft allein bestimmen? Mir scheint gerade 
dies das Richtige zu sein!®). Denn grundsätzlich ist das Stimm- 
recht als Ausfluß des Mitgliedschaftsrechts abhängig von der 
Höhe der Einlage auf das Gesellschaftsvermögen, weil das Mit- 
gliedschaftsrecht ohne entsprechende Einlage nicht erworben 
werden kann. Wenn nun die Gesellschaft als solche ihre Aktien 
erwirbt, so zahlt sie damit die Einlage des ausscheidenden Mit- 
glieds bzw. deren gegenwärtigen Wert je nach der in dem Kurs 
der Aktien zum Ausdruck kommenden Schätzung des Gesell- 
schaftsvermögens zurück. Die Mittel zur Rückzahlung entnimmt 
sie aus dem Gesellschaftsvermögen, d. h. entweder aus seiner 
über das Grundkapital hinaus erzielten Vermehrung oder, wenn 
eine solche nicht vorhanden ist, aus den von den übrigen Ge- 
sellschaftern gemachten Einlagen. Das wirkt sich für die ver- 
bliebenen Aktionäre allerdings nicht unmittelbar schädigend aus, 
Denn der durch die Verringerung des Gesellschaftsvermögens 
ihnen entstehende Nachteil wird dadurch ausgeglichen, daß nun- 
mehr entsprechend weniger Aktionäre bzw. Aktien vorhanden 
sind, auf die bei Auflösung der Gesellschaft eine Liquidations- 
quote entfällt; der Wert ihrer Aktien bleibt also normalerweise 
derselbe. Spätere Vermehrungen des Gesellschaftsvermögens 
kommen aber nur ihnen zugute und erhöhen entsprechend den 
Wert ihrer Mitgliedschaft, In demselben Umfang müßte sich 
auch das Gewicht ihres Stimmrechts steigern. Wenn überhaupt 
das Stimmrecht der eigenen Aktien bestehen bliebe, so könnte 
es keine Machtverstärkung für die Verwaltung bedeuten, sondern 
12) So auch Runkel-Langsdorff, Die Folge des Erwerbs 
eigener Aktien durch die AG. Diss. Jena 1906. 
38) So auch Unger, Erwerb eigener Geschäftsanteile: durch die 
GmbH, 1925. S. 46 (Leipz. rechtswiss. Studien, Heft 10).
	        
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