Full text: Eigene Aktien und Verwaltungsaktien

1 
eine so wesenlos gewordene Kapitalgesellschaft nur noch Um- 
gehungszwecken dienen kann und deshalb keine Daseinsberechti- 
gung mehr hat, zum mindesten ihr das Dasein durch die Rechts- 
anwendung möglichst zu erschweren ist. 
Der dritte Einwand Hachenburgs hat noch weniger 
Überzeugungskraft. Ein gesetzlich unzulässiger Zustand kann 
nicht dadurch gerechtfertigt werden, daß seine Herstellung 
durch Umgehung möglich wird. Im übrigen wäre doch auch zu- 
nächst zu beweisen, daß im Fall der Übertragung der eigenen 
Aktien auf einen Fiduziar der Vorstand in der Lage ist, das 
Stimmrecht dieser Aktien nach eigenem Gutdünken zu ver- 
wenden. Eine derartige Transaktion wäre für die Verwaltung 
ein sehr bedenkliches Experiment. Bekanntlich kann die AG. 
sich nicht wirksam zur Abnahme der Aktien gegen Entgelt 
einem Aktionär gegenüber verpflichten (RG. 77, 71),womit die 
Rückübertragung der Aktien durch den Fiduziar und das ge- 
samte Rechtsgeschäft in Frage gestellt wird. Eine reine Legiti- 
mationsübertragung (ohne Begründung eines Mitgliedschafts- 
verhältnisses) kann gleichfalls nicht zum Ziele führen, weil der 
Legitimationserwerber durch die Übertragung nicht ein Stimm- 
recht erhalten kann, das dem Zedenten nicht zusteht. 
So viel zur Widerlegung der Behauptung, daß die Ver- 
sagung des Stimmrechts aus eigenen Aktien den Gesell- 
schaftsinteressen zuwiderlaufe. Daß die Zubilligung des 
Stimmrechts auch nicht gerade zum Vorteil der Gesellschaft 
wirkt, wird von der Gegenseite nicht verkannt. Die Folgen 
sind oben geschildert. Hachenburg sucht sie als unschäd- 
lich hinzustellen, weil bereits die Vorschriften über Suspension 
des Stimmrechts bei Interessenkollision und der nahezu gewohn- 
heitsrechtliche Satz, daß der Mißbrauch des Stimmrechts zum 
Nachteil der Minderheit den Beschluß anfechtbar mache, ge- 
nügenden Schutz bieten. Wer die einschränkende Auslegung des 
$ 252 Abs. 3 HGB. und $ 47 Abs. 3 GmbhGes. durch die Recht- 
sprechung des obersten Gerichts‘) darauf durchprüft, der wird 
doch einigen Zweifel in diese Zuversicht setzen. Und ebenso 
reicht die Möglichkeit, einen durch den Vorstand oktroyierten 
Beschluß wegen Mißbrauch der Stimmrechtsmacht anzufechten, 
18) Vgl. insbesondere das neueste RG.-Urteil vom 19. November 1926 
in JW. 27, 672 Nr. 16 und die Anm. von Nußbaum hierzu. — Gegen 
die auch von dem RG. geteilte Ansicht, daß es möglich wäre, gegen eine 
Verwaltung, welche die unbeschränkte Macht einmal an sich gerissen hat, 
nachträglich noch vorzugehen, richtet Nord a. a. O. eine scharfe, durch- 
aus berechtigte Kritik (S. 24 ff). 
a
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.