Full text: Eigene Aktien und Verwaltungsaktien

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Ist der Aktienbesitz der Tochtergesellschaft von solchem 
Umfang, daß damit dieser umgekehrt in gleicher Weise ein 
beherrschender Einfluß auf die Muttergesellschaft ermöglicht 
wird, so hat das nicht zur Folge, daß damit ihre wirtschaftliche 
Abhängigkeit von der Muttergesellschaft wieder aufgehoben 
wird, etwa wie zwei entgegenwirkende Kräfte sich gegenseitig 
paralysieren. Vielmehr ist nur dann auch die Muttergesellschaft 
in bezug auf die in ihren Händen befindlichen Aktien der 
Tochtergesellschaft als abhängig, als Tochtergesellschaft anzu- 
sehen. Tatsächlich liegt ja dann trotz Erhaltung der rechtlichen 
Selbständigkeit eine Verschmelzung beider Gesellschaften vor, 
die meist auch in der Einheit der Verwaltung zum Ausdruck 
kommt. 
Wenn die finanzielle Beteiligung der Muttergesellschaft an 
der Tochtergesellschaft hiernach für die Feststellung des 
Herrschaftsverhältnisses nicht entscheidend allein ins Gewicht 
fällt, so ist sie doch für die hier zur Erörterung stehenden 
Fragen keineswegs bedeutungslos. Es kann natürlich, wenn man 
Verwaltungsaktien und eigene Aktien miteinander vergleicht, 
nicht gleichgültig sein, ob und inwieweit das Gesellschafts- 
vermögen der Tochtergesellschaft auch wirtschaftlich der 
Muttergesellschaft mehr oder weniger zugehört oder ob gar 
bei Besitz sämtlicher Anteile an der Tochtergesellschaft deren 
Vermögen tatsächlich trotz rechtlicher Trennung ein Bestandteil 
des Vermögens der Muttergesellschaft ist. Denn dann sind auch 
die im Besitz der Tochtergesellschaft befindlichen Aktien in 
entsprechendem Maße aus dem Vermögen der Muttergesell- 
schaft gespeist. Eine solche Feststellung bildet das letzte und 
nicht das schwächste Glied in der Kette des Beweises für die 
Ähnlichkeit oder sogar Gleichheit von Verwaltungs- und eigenen 
Aktien. Aber man tut besser daran, die beiden Tatbestands- 
momente, Herrschaftsverhältnis und finanzielle Fundierung der 
Tochtergesellschaft, nicht miteinander zu verquicken, sondern 
jedes für sich in seinem Einfluß auf die rechtliche Behandlung 
der Verwaltungsaktien gesondert zu untersuchen, weil nur so 
ihre Bedeutung für die entscheidende Frage klar herauszu- 
arbeiten ist. Dies um so mehr, als auch für den Treuhänder die 
Herkunft der zum Erwerb seiner Aktien benötigten Mittel eine 
gleich wichtige Rolle spielt. Es mag sein, daß schon das eine 
oder andere Tatbestandsmerkmal für sich allein genügt, um 
die rechtliche Gleichsetzung von Verwaltungs- und eigenen 
Aktien zu rechtfertigen. Dieses Ergebnis gestattet dann, auch 
die Aktien, die nur der Beherrschung ihres Stimmrechts unter- 
liegen, oder Solche, bei denen lediglich der Erwerb mit 
Mitteln der AG. selbst finanziert ist, in den Kreis der Be- 
trachtungen einzubeziehen. Es wird für die Lösung dieser Frage
	        
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