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Ist der Aktienbesitz der Tochtergesellschaft von solchem
Umfang, daß damit dieser umgekehrt in gleicher Weise ein
beherrschender Einfluß auf die Muttergesellschaft ermöglicht
wird, so hat das nicht zur Folge, daß damit ihre wirtschaftliche
Abhängigkeit von der Muttergesellschaft wieder aufgehoben
wird, etwa wie zwei entgegenwirkende Kräfte sich gegenseitig
paralysieren. Vielmehr ist nur dann auch die Muttergesellschaft
in bezug auf die in ihren Händen befindlichen Aktien der
Tochtergesellschaft als abhängig, als Tochtergesellschaft anzu-
sehen. Tatsächlich liegt ja dann trotz Erhaltung der rechtlichen
Selbständigkeit eine Verschmelzung beider Gesellschaften vor,
die meist auch in der Einheit der Verwaltung zum Ausdruck
kommt.
Wenn die finanzielle Beteiligung der Muttergesellschaft an
der Tochtergesellschaft hiernach für die Feststellung des
Herrschaftsverhältnisses nicht entscheidend allein ins Gewicht
fällt, so ist sie doch für die hier zur Erörterung stehenden
Fragen keineswegs bedeutungslos. Es kann natürlich, wenn man
Verwaltungsaktien und eigene Aktien miteinander vergleicht,
nicht gleichgültig sein, ob und inwieweit das Gesellschafts-
vermögen der Tochtergesellschaft auch wirtschaftlich der
Muttergesellschaft mehr oder weniger zugehört oder ob gar
bei Besitz sämtlicher Anteile an der Tochtergesellschaft deren
Vermögen tatsächlich trotz rechtlicher Trennung ein Bestandteil
des Vermögens der Muttergesellschaft ist. Denn dann sind auch
die im Besitz der Tochtergesellschaft befindlichen Aktien in
entsprechendem Maße aus dem Vermögen der Muttergesell-
schaft gespeist. Eine solche Feststellung bildet das letzte und
nicht das schwächste Glied in der Kette des Beweises für die
Ähnlichkeit oder sogar Gleichheit von Verwaltungs- und eigenen
Aktien. Aber man tut besser daran, die beiden Tatbestands-
momente, Herrschaftsverhältnis und finanzielle Fundierung der
Tochtergesellschaft, nicht miteinander zu verquicken, sondern
jedes für sich in seinem Einfluß auf die rechtliche Behandlung
der Verwaltungsaktien gesondert zu untersuchen, weil nur so
ihre Bedeutung für die entscheidende Frage klar herauszu-
arbeiten ist. Dies um so mehr, als auch für den Treuhänder die
Herkunft der zum Erwerb seiner Aktien benötigten Mittel eine
gleich wichtige Rolle spielt. Es mag sein, daß schon das eine
oder andere Tatbestandsmerkmal für sich allein genügt, um
die rechtliche Gleichsetzung von Verwaltungs- und eigenen
Aktien zu rechtfertigen. Dieses Ergebnis gestattet dann, auch
die Aktien, die nur der Beherrschung ihres Stimmrechts unter-
liegen, oder Solche, bei denen lediglich der Erwerb mit
Mitteln der AG. selbst finanziert ist, in den Kreis der Be-
trachtungen einzubeziehen. Es wird für die Lösung dieser Frage